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Coronavirus

Information zu den ab 01.03.2023 geltenden COVID-19-Maßnahmen

Information zu den ab 01.03.2023 geltenden COVID-19-Maßnahmen Am 28.02.2023 läuft die 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung (= Wiener Landesverordnung) ersatzlos aus. Folgende Maßnahmen werden daher nicht verlängert: • Vorweis eines negativen PCR-Tests von Besucher:innen • wöchentliches Berufsscreening • Besucher:innengrenze (drei pro Tag) pro Patient:in Somit gilt ab 01.03.2023 nur mehr die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (= Bundesverordnung) mit

Von |2023-03-01T10:51:45+01:001. Mrz. 2023|

2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Der Ausnahmegrund ist durch eine von einem bzw. einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Von |2021-11-09T11:00:18+01:009. Nov. 2021|

Nutzen der Coronaimpfung überwiegt Risiko, auch bei MS

Dem Krankheitsbezogenen Kompetenznetz Multiple Sklerose zufolge ist es wissenschaftlich unbestritten, dass der Nutzen einer COVID-19-Impfung bei weitem größer ist als ein möglicher Schaden durch Nebenwirkungen der Impfung. Das gelte auch oder gerade für Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose.

Von |2021-11-24T08:40:45+01:0011. Okt. 2021|
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