Wohnbeihilfe

Mit der Wohnbeihilfe unterstützt die Stadt Wien Menschen mit wenig Einkommen, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten. Es gibt Wohnbeihilfe für folgende Arten von Unterkünften:

  • Für private Mietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen.
  • Für mit öffentlichen Geldern gebaute Eigentumswohnungen, wenn dafür Förderungskredite zurückbezahlt werden.
  • Für Wohnungen in Wohnheimen die von vom Fonds Soziales Wien (FSW) anerkannten Organisationen betrieben werden.

Voraussetzungen

Sie können Wohnbeihilfe nur für eine Wohnung beantragen, in der Sie schon wohnen. Für eine Wohnung, in die Sie erst einziehen werden, können Sie keine Wohnbeihilfe beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um Wohnbeihilfe zu bekommen:

  • Sie erfüllen eine der folgenden 5 Voraussetzungen in Bezug auf den Aufenthaltsstatus:
    • Sie sind österreichische*r Staatsbürger*in
    • Sie sind Bürger*in eines EU-Staates
    • Sie sind österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt. (z. B. Asylberechtigte)
    • Sie sind Bürger*in eines Drittstaates und können Nachweisen, dass Sie mindestens 5 Jahre legal in Österreich leben.
    • Sie sind Bürger*in eines Drittstaates und wohnen in einer Wohnung, die mit einer Förderung von der Stadt Wien saniert wurde.
  • Sie haben einen Mietvertrag, Nutzungsvertrag oder Kaufvertrag für die Wohnung.
  • Sie sind in der Wohnung gemeldet, für die Sie Wohnbeihilfe bekommen wollen.
  • Sie selbst bezahlen Miete, Nutzungsentgelt oder Kreditraten.
  • Sie erfüllen eine der folgenden 2 Voraussetzungen in Bezug auf das Einkommen:
    • Sie haben aktuell ein Einkommen das mindestens so hoch wie das Mindesteinkommen.
    • Sie haben aktuell kein Einkommen, aber Sie hatten in den vergangenen 10 Jahren ein Einkommen, das mindestens so hoch wie das Mindesteinkommen war.

Mit dem Wohnbeihilfe-Checker können Sie abklären, ob Sie die Voraussetzungen für Wohnbeihilfe erfüllen.

Für die Wohnbeihilfe ist die Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten zuständig.

Sie müssen nicht persönlich ins Amt kommen. Schicken Sie Ihren Antrag und Kopien der Unterlagen

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