Selbstständig arbeiten mit Multipler Sklerose

Selbstständige mit Behinderungen können Hilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit und Förderungen bei behinderungsbedingten Mehraufwänden beanspruchen.

Unternehmer und Unternehmerinnen mit einem Grad der Behinderung von 50 % können zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten Mehraufwands Zuschüsse erhalten.

Zuschuss zur wirtschaftlichen Selbständigkeit

Bei der Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit können Menschen mit Behinderung Zuschüsse gewährt werden.

Voraussetzungen für die Förderung

  • Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Behinderten
  • Vorliegen der für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Behinderten und deren unterhaltsberechtigten Angehörigen

Höhe des Zuschusses

Bis zu 50 % der getätigten Ausgaben in der Gründungsphase. Die maximale Zuschusshöhe ist mit der 100-fachen Ausgleichstaxe begrenzt.

Anträge sind grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens einzubringen. Eine Entscheidung über die konkrete Höhe der Förderung ist jedoch erst nach Umsetzung des Vorhabens möglich.

Förderungen bei behinderungsbedingten Mehraufwänden

Zweck dieser Förderung ist die Sicherung bereits bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeiten von Menschen mit Behinderung.

Voraussetzungen für die Förderung

Diese Förderung erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, die entweder

  • als Einzelunternehmer oder Einzelunternehmerinnen tätig sind oder
  • einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und dort ausschließlich Familienmitglieder (im Sinne der Mitversicherung gemäß § 2 BSVG) beschäftigen oder den Betrieb (im Sinne von §§ 2a und 2b BSVG) gemeinsam führen.

Für diese Personengruppen gilt außerdem, dass (sie):

  • nicht der Bilanzierungspflicht (im Sinne des § 189 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)) unterliegen oder von der Bilanzierungspflicht (gemäß § 189 Abs. 4 UGB) befreit sind
  • deren Jahresumsatz den erhöhten Schwellenwert (gemäß § 189 Abs. 2 Z 2 UGB) nicht überschreitet,
  • mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand konfrontiert sind, der eine maßgebliche Belastung für die unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen muss durch Unterlagen belegt werden.

Höhe des Zuschusses

Die monatlichen Förderungen werden pauschal in Höhe der Ausgleichstaxe gewährt.

Die Abgeltung kann bei besonderen Umständen verdoppelt werden, wenn die selbständige Person

  • regelmäßig nicht mehr als ein halbes Vollzeitäquivalent als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt ist,
  • durch eine längere Abwesenheit (Krankenstand, Kuraufenthalt), die mit der Behinderung zusammenhängt, eine Ersatzkraft einstellen muss
  • und der Bestand des Unternehmens durch die Abwesenheit gefährdet wäre.

Verdoppelt wird jedoch nur für die Dauer der Gefährdung.

Dauer der Förderung

Die Förderung wird jeweils für höchstens sechs Monate gewährt. Sie kann bei gleichbleibenden Voraussetzungen jedoch erneut gewährt werden.

Kleinstunternehmer und Kleinstunternehmerinnen

Kleinstunternehmern und Kleinstunternehmerinnen können zur Absicherung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallende Kosten notwendiger externer Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt werden.

Nichtbehinderungsbedingte Schulungskosten können bis zu 50 % ersetzt werden.

„Barriere:freie Unternehmen“

Mit der Richtlinie „Barriere:freie Unternehmen“ möchte das Sozialministerium für Unternehmen einen Anreiz schaffen und diese unterstützen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Antragberechtigt sind Unternehmen bis maximal 49 MitarbeiterInnen, die gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Kalendermonat des Rechnungsdatums (Stichtag) ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen und die sich in keinem Insolvenzverfahren befinden.

Wer kann keine Förderung erhalten?

  • Bund
  • Länder,
  • Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind,
    Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Politische Parteien und Parlamentsklubs,
  • Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern),
    Private Rechtsträger, die sich – auch über Holdingkonstruktionen – zur Gänze im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden oder als Stiftungen oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden,
  • Gebietskörperschaften, deren DienstnehmerInnen in einem ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen,
  • Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Unternehmen,
  • gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden.

Was kann gefördert werden?

  • Bauliche Vorhaben z.B. Rampen, Orientierungs- und Leitsysteme, zusätzliche behinderungsbedingte Ausstattungen von Sanitärräumen
  • Nicht bauliche Vorhaben z.B. Barrierefreie Adaptierungen von bestehenden Webseiten, (Mobile) Induktionsschleifen oder gleichwertige technische Hilfsmittel, Nachrüstung von Liftanlagen (z.B. akustische Signale).

Was kann nicht gefördert werden?

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Herstellung von Barrierefreiheit,

  • die aufgrund einer behördlichen Auflage zwingend vorgeschrieben wurde,
  • bei neu zu errichtenden Bauwerken (Neubauten und Generalsanierungen),
  • bei Maßnahmen, die nicht der jeweils geltenden ÖNORM entsprechen,
  • die der Erweiterung und Ausgestaltung von Räumen, die zu privaten Zwecken oder zu Wohnzwecken genutzt werden, oder
  • von neu gestalteten Webseiten.

Höhe der Förderung

Die Förderung wird als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 25% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition vergeben.

Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von € 1.000,- vergeben werden. Der Kostenzuschuss beträgt maximal € 2.500,- (bei Investitionen von € 10.000,- und mehr) pro Aktionszeitraum und Unternehmen.

Der Bemessung der Förderung zugrunde gelegt werden können nur jene Anteile an den Gesamtkosten, die in direktem Zusammenhang zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen (hierfür unerlässliche Maßnahmen). Als Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme gelten die Kosten inklusive Umsatzsteuer und Skonti.

Die Aktion „Barriere:freie Unternehmen“ gewährt in Aktionszeiträumen von jeweils einem Kalenderjahr einen finanziellen Zuschuss als Anerkennung für die Herstellung der Barrierefreiheit.

Die Vergabe der Förderung erfolgt chronologisch in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Unterlagen (first-come-first-serve Prinzip).

Antragstellung

Unternehmen können für Ihre Vorhaben bei Vorliegen einer saldierten Rechnung(en) mit einem Zahlungsdatum seit 1. Jänner 2018 Anträge stellen.

Weitere Informationen und Antragsformulare sind beim Sozialministeriumservice erhältlich.