Pflegende Angehörige

Personen, die nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, können sich kostenlos freiwillig selbst versichern. Die Beiträge werden zur Gänze vom Bund übernommen, der pflegende Angehörige hat somit keinen Beitrag zu leisten.

Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Diese Variante ist für Personen möglich, die neben der häuslichen Pflege eine Erwerbstätigkeit ausüben, aus der eine Pflichtversicherung entsteht – also über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2021 in Höhe von 475,86 € pro Monat).

Voraussetzungen

  • Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Pflegegeld der Stufe 3 des gepflegten Angehörigen
  • Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Angehörigen
  • Wohnsitz im Inland
  • Hierbei sind keine Vorversicherungszeiten notwendig

Die begünstige Selbstversicherung muss bei der Pensionsversicherung beantragt werden. Hier finden Sie das Antragsformular.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Im Gegensatz zur Selbstversicherung ist für die Weiterversicherung die Beendigung einer Erwerbstätigkeit zur Übernahme der Pflege notwendig. Die Begünstigung ist nur für jeweils eine Pflegeperson möglich (es können also nicht zwei Personen, die pflegen, begünstigt weiterversichert werden). Die Versicherung bleibt auch bei temporärem Krankenhausaufenthalt der zu pflegenden Person aufrecht. Die Beiträge werden auch hier zur Gänze vom Bund übernommen.

Voraussetzungen

  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Pflegegeld der Stufe 3 des gepflegten Angehörigen
  • Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Angehörigen
  • Wohnsitz im Inland
  • Vorversicherungszeiten aufgrund einer vorheriger Erwerbstätigkeit

Frist für die Antragsstellung: Wenn keine 60 Versicherungsmonate vorliegen, muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Pflichtversicherung der Antrag gestellt werden. Wenn 60 Versicherungsmonate vorliegen, Antragstellung jederzeit.

Der Antrag für die begünstigte Weiterversicherung ist ebenfalls bei der Pensionsversicherung zu stellen. Hier finden Sie das Antragsformular.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung

Neben der beitragsfreien Versicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt gibt es für pflegende Angehörige auch die Möglichkeit, sich beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichern zu lassen.

Voraussetzungen

  • Beitragsfreiheit ab Bezug von Pflegegeldstufe 3. Mitversichert werden kann entweder der Angehöriger oder die zu pflegende Person.
  • Vorliegen einer Angehörigeneigenschaft (nach den Kriterien der Gebietskrankenkasse)
  • Gemeinsamer Haushalt. Wenn nicht verwandte Angehörige mitversichert werden sollen, müssen 10 Monate gemeinsamer Haushalt vorliegen, die Haushaltsführung wird unentgeltlich geleistet.
  • Mindestens 120 Stunden Pflegeleistung monatlich.

Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

TIPP: Der Antrag auf beitragsfreie Mitversicherung ist auch rückwirkend (ab Zuerkennung der Pflegestufe 3) möglich.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Wenn Sie seit mindestens einem Jahr überwiegend einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 pflegen und z.B. wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege verhindert werden, bietet das Sozialministeriumservice eine finanzielle Unterstützung an, um eine professionelle oder private Ersatzpflege finanzieren zu können.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird für insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr gewährt und variiert je nach Pflegegeldstufe. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer als vier Wochen in Anspruch genommen, verringert sich die finanzielle Unterstützung dementsprechend. Die Ersatzpflege muss jedoch im Mindestausmaß von einer Woche in Anspruch genommen werden, nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Schulungskurse

Für pflegende Angehörige bietet das Rote Kreuz Schulungskurse zu pflegerelevanten Themen wie z.B. rückenschonendes Heben an.

Ebenso gibt es eine eigene Informationshomepage für pflegende Angehörige mit einer Vielzahl an nützlichen Infos und Adressen rund um das Thema Pflege und soziale Dienstleistungen.

Kinder in der Pflege

Für Kinder bzw. Jugendliche, die zuhause ein Familienmitglied pflegen, gibt es seit Dezember 2012 eine eigene Homepage mit hilfreichen Tipps und Infos für junge Menschen rund um das Thema Pflege und Unterstützung.

Hier kommen Sie zur Website „Super Hands“ der Johanniter.

Auszeit für pflegende Angehörige

Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen, können Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Wien zeitlich begrenzt im Betreuten Wohnen leben. Das ist ab zwei Tagen möglich, auch mehrmals pro Jahr, bis zu insgesamt fünf Wochen.
 
In Niederösterreich können pflegebedürftige Personen im Rahmen der Kurzzeit- oder Urlaubspflege bis zu sechs Wochen lang etwa in einem der NÖ Pflege- und Betreuungszentren betreut werden. Während dieser Zeit können pflegende Angehörige ausspannen oder selbst Urlaub machen. Das Land Niederösterreich bezahlt pflegenden Angehörigen einen sogenannten Urlaubszuschuss in Höhe von 175 Euro für einen Aufenthalt in Österreich bzw. 225 Euro für einen Aufenthalt in Niederösterreich.
Nähere Informationen finden Sie hier.