Medizinische Rehabilitation

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden in der Krankenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt. Durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen so weit wiederhergestellt werden, dass sie in der Lage sind, einen ihnen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Für Kur- und Rehabilitationsaufenthalte werden bis zu einem Einkommen von EUR 1.030,49 keine Zuzahlungen fällig.

Für welche Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig?

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist grundsätzlich für folgenden Personenkreis zuständig:

  • Für anspruchsberechtigte Angehörige
  • Für Pensionistinnen/Pensionisten, wenn der Pensionsversicherungsträger nicht zuständig ist
  • Für freiwillig Versicherte, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgeschlossen haben

Welche Maßnahmen kommen in Betracht?

  • Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren)
  • Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
  • Ärztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe
  • Übernahme der Transportkosten, nur für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze)
    und
    wenn eine medizinische Begründung vorliegt

Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Rehabilitation entfällt die Kostenbeteiligung  der Versicherten.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation können nur über Antrag einer Krankenanstalt bzw. der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes nach chef(kontroll)ärztlicher Bewilligung gewährt werden.

Grundsätzlich sollte der Antrag beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder beim Unfallversicherungsträger (z.B. nach Arbeitsunfällen) gestellt werden. Diese müssen den Antrag unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterleiten, wenn sie die Maßnahmen nicht selbst erbringen.

Freiwillig Versicherte, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgeschlossen haben, und anspruchsberechtigte Angehörige können den Antrag direkt an die zuständige Kasse senden.

Sind Zuzahlungen zu leisten?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für einen Rehabilitationsaufenthalt pro Aufenthaltstag (für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr) eine Zuzahlung zu leisten. Diese richtet sich nach dem monatlichen Bruttoeinkommen der/des Versicherten bzw. nach der Bruttopension der Pensionsbezieherin oder des Pensionsbeziehers.

Bei Angehörigen ist für eine Beurteilung der Zuzahlung das Bruttoeinkommen der/des Versicherten heranzuziehen.

Die Zuzahlung beträgt für das Jahr 2022:

Höhe der Zuzahlung

monatliches Bruttoeinkommen tägliche Zuzahlungen
mehr als EUR 1.030,49 bis EUR 1.611,87 EUR 9,09
mehr als EUR 1.611,87 bis EUR 2.193,26 EUR 15,58
mehr als EUR 2.193,26 EUR 22,08

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit – abhängig vom monatlichen Einkommen – ist eine Befreiung von der Zuzahlung vorgesehen.

*) für max. 28 Tage im Kalenderjahr

Ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich?

Personen,

  • deren monatliches Bruttoeinkommen EUR 1.030,49 nicht übersteigt oder
  • die eine Ausgleichszulage beziehen oder
  • die Bezieherin/Bezieher einer bedarfsorientierten Mindestsicherung

sind von den Zuzahlungen befreit.

Die Zuzahlungspflicht entfällt

  • für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • für Begleitpersonen im Allgemeinen sowie Sekundärpatientinnen und -patienten im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation

Übergangsgeld

Für die Dauer von

  • medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer
  • beruflichen Ausbildung in diesem Rahmen

leistet die Pensionsversicherungsanstalt der bzw. dem Versicherten Übergangsgeld, sofern kein Anspruch auf Rehabilitations- oder Umschulungsgeld besteht. Bei medizinischen Maßnahmen gebührt Übergangsgeld erst ab der 27. Woche des Krankenstandsbeginns.

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der zum Anfallszeitpunkt der Rehabilitationsmaßnahmen fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet.

Kontakt

Österreichische Gesundheitskasse
Leistungsabteilung
Fachgruppe Leistungserbringung
Telefon: +43 5 0766-112831

Weitere Informationen:

Pensionsversicherung – Rehabilitation

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Rehabilitation