Mitnahme von Medikamenten ins Ausland

Informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei der zuständigen Behörde im Zielland oder bei der diplomatischen Vertretung in Österreich über die geltenden Regelungen zur Mitnahme von Medikamenten.

Mitnahme von ärztlich verschriebenen Medikamenten, die im Zielland der Suchtmittelkontrolle unterliegen

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Suchtmitteln mit einer „Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens“ erfolgen.

Die Bescheinigung muss folgende Formvorschriften erfüllen:

  • Für die Bescheinigung ist das sogenannte „Schengen-Formular“ zu verwenden.
  • Das Formular ist von der verschreibenden Ärztin/vom verschreibenden Arzt oder über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung von der Bezirksverwaltungsbehörde auszufüllen.
  • Das Formular ist durch die Amtsärztin/den Amtsarzt Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) zu beglaubigen. Beachten Sie, dass Sie hierfür die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Behörde aufsuchen müssen.

Suchtmittel dürfen ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden. Es ist deshalb nicht zulässig, Personen mit der Mitnahme zu beauftragen.

Reisen in andere Länder

Bei Reisen in andere Länder muss die Patientin bzw. der Patient vor Reiseantritt die Rechtslage im Zielland klären. Eventuell erforderliche Genehmigungen für das Mitführen der Suchtmittel bekommen Sie von der dafür zuständigen Überwachungsbehörde des Ziellandes. Allgemeine und länderspezifische Informationen für Reisende stellt das International Narcotics Control Board der Vereinten Nationen zur Verfügung.

In einigen Ländern reicht

  • eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung
  • oder eine ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache mit Angaben über die Einzel- und Tagesdosis

Auskünfte erteilt die jeweilige diplomatische Vertretung (Botschaft) des Ziellandes. Ist die Mitnahme erlaubt, wird eine Bestätigung der Verschreibung in englischer Sprache empfohlen. Das entsprechende Formular für Nicht-Schengen-Staaten wird online zur Verfügung gestellt.

Ist die Mitnahme nicht möglich, sollten Sie klären,

  • ob die benötigten Suchtmittel oder ein gleichwertiges Produkt im Reiseland verfügbar sind
  • und ob sie durch einen dort ansässige Ärztin/ansässigen Arzt verschrieben werden können

Ist auch das nicht möglich und die Suchtmittel können nur in Österreich erworben werden, ist ein nach den Bestimmungen der Vereinten Nationen sowie nach den jeweiligen nationalen Gesetzen entsprechendes Ein- und Ausfuhrgenehmigungsverfahren notwendig.

Dafür muss zunächst ein Importeur im Gastland (z.B. eine Apotheke) gefunden werden, der die erforderliche Einfuhrgenehmigung von der Überwachungsbehörde des Reiselandes einholt. Die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.

Als Exporteur kommt nur eine gemäß Suchtgiftverordnung dazu berechtigte Firma in Frage. Die Ausfuhrgenehmigung muss unter Vorlage der ausländischen Einfuhrgenehmigung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz beantragt werden und ist gebührenpflichtig. Aufgrund dieses sehr aufwendigen Verfahrens kommt diese Möglichkeit nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Beachten Sie, dass der Zeitaufwand für diese Prozedere (Genehmigungsverfahren durch zwei nationale Behörden!) nicht unerheblich ist und rechtzeitig geplant werden sollte.

Musterbescheinigungen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz