Arbeit und Behinderung: Unterstützung und Förderungen

Den Kauf technischer Hilfsmittel unterstützen die Landesstellen des Sozialministeriumservice, die Ämter der Landesregierung und die Sozialversicherungsanstalten.

Für den Kauf von technischen Hilfsmitteln kann nach Verordnung durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt finanzielle Unterstützung seitens der Landesstellen des Sozialministeriumservice, der Ämter der Landesregierung und der Sozialversicherungsanstalten gewährt werden.

Menschen mit Behinderungen, die durch ein Ereignis bzw. ein Vorhaben, das mit ihrer Behinderung in Zusammenhang steht, in eine soziale Notlage geraten sind, können weiters eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass eine rasche Hilfestellung die Notlage mildern oder beseitigen kann.

Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung

Das Sozialministeriumservice bietet Beratung zu geeigneten Hilfsmitteln an, sowohl zur Arbeitsplatzanpassung als auch für Erleichterungen im privaten Lebensbereich.

Ist ein Ankauf nicht zweckmäßig oder gewünscht, können manche Hilfsmittel bei verschiedenen Institutionen, z.B. Anbietern von sozialen Diensten, Sanitätshäusern und Krankenkassen gegen Gebühr ausgeliehen werden.

Näheres zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist in der EIN BLICK Broschüre 3 (Rehabilitation) zusammengefasst. Das Heft 7 aus der Reihe informiert über die verschiedenen finanziellen Möglichkeiten.

Assistenz- und Therapiebegleithunde

Im Bundesbehindertengesetz (BBG) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Assistenz- und Therapiehunden und Therapiebegleithunden und deren qualitätsorientierte Beurteilung festgelegt. Mit dieser für ganz Österreich geltenden Regelung wurde Klarheit geschaffen, welche Hunde rechtlich als „Assistenzhund“ und als „Therapiebegleithund“ gelten.

Nur jene Hunde, welche die gem. § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, werden von öffentlichen Stellen und Fördereinrichtungen anerkannt.

Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden vom Sozialminister in Form von Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien stehen als PDFs zum Download zur Verfügung. Für weitere Informationen klicken Sie einfach auf den Link „Förderungen und Richtlinien“ in der Infobox.

Ausführliche Informationen zu den Beurteilungen erhalten Sie bei der vom Sozialministerium mit der Abwicklung der Beurteilungen beauftragten Prüfstelle beim Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

Bei Fragen zu einer Förderung für die Anschaffung eines Assistenzhundes und deren Eintragung in den Behindertenpass steht Ihnen die örtlich zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice zur Verfügung.

Basierend auf der österreichweit einheitlichen Definition von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden können durch Bund, Länder, Gemeinden, Verkehrsverbände und private Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich Zugangsregelungen und Ausnahmebestimmungen vom Hundeverbot erlassen werden.

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

Eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds kann bundesweit beim Sozialministeriumservice oder einem Träger der Rehabilitation beantragt werden. Pro Vorhaben kann nur eine Förderung gewährt werden. Die maximale Höhe für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds beträgt € 6.000,-.

Förderungsvoraussetzungen

  • Es muss sich um ein konkretes Vorhaben handeln (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer, behinderungsbedingt notwendige Pkw-Adaptierung, Anschaffung eines Assistenzhundes);
  • Der Grad der Behinderung liegt bei mindestens 50 Prozent;
  • Der Wohnsitz/ständige Aufenthaltsort ist in Österreich;
  • Das Einkommen liegt unter der Einkommensgrenze (z.B. bei einer allein lebenden Person unter € 1.866,-);
  • Der Antrag muss gestellt werden, bevor das Vorhaben durchgeführt wird;
  • Aufwendungen zur täglichen Lebensführung werden grundsätzlich nicht unterstützt (z.B. Strom-, Gaskosten, Wartungskosten, Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte).

Die Förderung ist nur dann zulässig, wenn die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet ist. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Das Sozialministeriumservice muss außerdem überprüfen, ob und in welcher Höhe andere Kostenträger zur Finanzierung beitragen können.

Unterlagen zur Prüfung der Förderungsmöglichkeit

Wer seine Förderungsmöglichkeit aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung vom Sozialministeriumservice prüfen lassen möchte, muss folgende Unterlagen bereitstellen:

  • amtlicher Nachweis (z.B. Behindertenpass, Pflegegeldbescheid, Bescheid über erhöhte Familienbeihilfe) oder ärztliche Atteste über Art und Ausmaß der Behinderung
  • Nachweis über die Einkommensverhältnisse
  • bei Anschaffungen: Kostenvoranschläge befugter Fachleute

Der Antrag auf eine Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung wird direkt an das Sozialministeriumservice gestellt.

Broschüren


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band1_2019_pdfUA.pdf   (1,99 MB)


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band2_2019_pdfUA.pdf   (1,87 MB)


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band3_2019_pdfUA.pdf   (1,78 MB)


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band4_2019_pdfUA.pdf   (1,95 MB)


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band5_2019_pdfUA.pdf   (2,27 MB)


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band6_2019_pdfUA.pdf   (1,06 MB)


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band7_2019_pdfUA.pdf   (1,2 MB)


Acrobat Reader Dokument EinBlick_Band8_2019_pdfUA.pdf