Besonderer Kündigungsschutz

Neben der Beschäftigungspflicht sieht das Behinderteneinstellungsgesetz (§ 8) auch einen erhöhten Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung vor.

Das Dienstverhältnis eines bzw. einer begünstigten Behinderten kann nur gekündigt werden, wenn mindestens 4 Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden und der Behindertenausschuss, der bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet ist, zustimmt.

In besonderen Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch nachträglich erfolgen, ohne Zustimmung ist die Kündigung jedoch unwirksam.

Der besondere Kündigungsschutz soll behinderte Mitarbeiter nicht unkündbar machen, aber die leider immer noch bestehenden Nachteile am Arbeitsmarkt ausgleichen.

Entscheidungen des Behindertenausschusses

Bei Kündigungsverfahren ist es Aufgabe des Behindertenausschusses, eine präzise Interessenabwägung vorzunehmen. Der Wunsch der Dienstgeberseite, das Dienstverhältnis aufzulösen, muss gegen die besondere Schutzbedürftigkeit des bzw. der begünstigten Behinderten abgewogen werden. Natürlich müssen dabei sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.

Seit 1. Jänner 2014 kann gegen Entscheidungen des Behindertenausschusses eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.

Gesetzesnovelle: besonderer Kündigungsschutz erst nach 4 Jahren

Der besondere Kündigungsschutz wurde seitens der Unternehmen, aber auch von Behindertenvertretungen zunehmend als Einstellungshemmnis betrachtet. Deshalb wurden in Abstimmung mit den Sozialpartnern und den Behindertenverbänden Lockerungen des besonderen Kündigungsschutzes vorgenommen.

Für neue, nach dem 1. Jänner 2011 geschlossene Dienstverhältnisse mit begünstigten Behinderten gilt der besondere Kündigungsschutz – abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen – erst nach 4 Jahren. Bestehende Dienstverhältnisse sind davon nicht betroffen.