Flugreisen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sollten im Idealfall bereis bei der Buchung eines Fluges angeben, zu welchem Grad sie eingeschränkt sind. 

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 wurden die Rechte und Möglichkeiten für Flugreisende mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität verbessert. Die Verordnung enthält Regelungen für den Schutz und die Hilfeleistung von betroffenen Fluggästen, um Diskriminierungen zu verhindern und entsprechende Hilfestellungen zu gewährleisten.

Die Verordnung definiert „behinderte Personen“ oder „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ als Menschen, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist, die eine angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen erfordert.

Die Verordnung gilt in der Regel für alle Fluggäste, die auf einem Flughafen in der EU ankommen, von diesem abfliegen oder auf einem solchen umsteigen. Ist das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Fluglinie mit Sitz in der EU, stehen betroffenen Passagieren die Rechte aus dieser Verordnung auch dann zu, wenn sie von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaates in EU-Gebiet fliegen.

Recht auf Beförderung und zulässige Ausnahmen

Betroffene Personen haben ein Recht auf Beförderung. Es darf ihnen nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Beförderung verweigert werden. Diese Gründe finden sich einerseits in durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegten Sicherheitsanforderungen, andererseits in der Unmöglichkeit einer Mitnahme des Fluggastes aufgrund der Größe des Flugzeuges oder dessen Türen, wie z.B. wenn der Rollstuhl für das Flugzeug zu groß ist. Wenn einschlägige Sicherheitsvorschriften dies verlangen, können Fluglinien außerdem vorsehen, dass Personen mit einem
erhöhten Betreuungsbedarf von einer weiteren Person begleitet werden müssen.

Sofern Verweigerungsgründe vorliegen, hat das Luftfahrtunternehmen, der Reiseveranstalter oder das Reisebüro die betroffene Person unverzüglich darüber zu unterrichten und auf deren Verlangen die Gründe binnen fünf Tagen auch in schriftlicher Form zukommen zu lassen. Wird die Beförderung erlaubterweise verweigert, haben Betroffene wahlweise Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten oder auf eine anderweitige Beförderung zum ehestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt. Kann die Verweigerung der Beförderung nicht durch einen der genannten Gründe gerechtfertigt werden, liegt eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung mit den daraus zustehenden Rechten vor.

Hilfsbedarf bei der Buchung bekanntgeben

Betroffene Personen sollten im Idealfall bereis bei der Buchung des Fluges angeben, zu welchem Grad sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Es gelten international sieben Einstufungen zur Selbsteinschätzung.

 

GRAD DER BEWEGUNGSFREIHEIT

SELBSTEINSCHÄTZUNG

WCHR
(wheelchair – ramp)

Passagier kann kurze Distanzen gehen und Stufen steigen. Er/ Sie kann sich in der Kabine selbstständig bewegen und Flugzeugtreppen alleine bewältigen. Hilfestellung zum/ vom Flugzeug ist erforderlich.

WCHS
(wheelchair – steps)

Passagier kann die Flugzeugtreppe nicht auf/ absteigen, kann sich jedoch in der Kabine selbständig bewegen.

WCHC
(wheelchair – cabin seat)

Passagier ist komplett immobil und muss bis zum Kabinensitz gebracht bzw. von dort geholt werden.

DEAF
(deaf – passenger)

Passagier mit Hör oder Hör- und Sprachbehinderung.

BLND
(blind – passenger)

Passagier mit Sehbehinderung.

BLND/DEAF
(blind & deaf – passenger)

Passagier mit Seh- und Hörbehinderung, welcher sich nur mit Hilfe einer Begleitperson bewegen kann.

DPNA
(disabled passenger needing assistance)

Passagier mit intellektueller oder kognitiver Behinderung, welcher spezielle Assistenz benötigt.

Erfolgt die Buchung über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter, kann die Bekanntgabe an diese erfolgen, die dann die entsprechenden Informationen an den Flughafen bzw. die Fluglinie weiterleiten müssen. Wir der Flug online direkt bei der Fluglinie oder über eine Buchungsplattform gebucht, kann die Meldung direkt an das im Ticket angeführte Luftfahrtunternehmen gerichtet werden. Manche Fluglinien stellen für die Meldung auf ihrer Website Online-Formulare zur Verfügung. Die Meldung des Hilfsbedarfs soll sicherstellen, dass beim Eintreffen am Flughafen und während des Fluges und gegebenenfalls auch am Zielflughafen entsprechende Betreuung und Unterstützung zur Verfügung steht. Wenn der Hin- und Rückflug bei derselben Fluglinie gebucht worden ist, gilt die Meldung auch für den Rückflug.

Die Meldung des Hilfsbedarfs muss mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflug erfolgen, damit die Betreuung gewährleistet werden kann. Erfolgt eine spätere Information, muss sich der Flughafen bzw. die Fluglinie trotzdem nach besten Kräften um die Betreuung bemühen, allerdings ohne Garantieverpflichtung.

Betreuung auf Flughäfen und im Flugzeug

Für die Betreuung auf Flughäfen sind deren Leitungsorgane zuständig, diese können ein Drittunternehmen mit dieser Aufgabe betrauen. Innerhalb des Flughafenbereiches sind an markanten Standorten, beispielsweise an Taxistandplätzen oder U-Bahnstationen oder in Bereichen der Abfertigungsschalter Servicepunkte einzurichten, an denen bei Bedarf Informationen eingeholt oder Hilfe angefordert werden können.

Betroffene Fluggäste haben sich zu der von der Fluglinie, dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro im Voraus bekanntgegebenen Zeit oder, wenn kein Zeitpunkt bekanntgegeben wurde, mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug bei einem der oben genannten Servicepunkte bzw. eine Stunde vor Abflug direkt beim Check-in-Schalter einzufinden.
Die Flughafenorgane haben die laufende Hilfeleistung und Betreuung der Fluggäste ab ihrer Ankunft an den erwähnten Servicepunkten bis zum Einsteigen ins Flugzeug sicherzustellen. Ab dem Betreten des Flugzeuges übernimmt die Fluglinie die notwendige Betreuung (z.B. Unterstützung auf dem Weg zur Toilette).

Mitnahme von Mobilitätshilfen, Rollstühlen und medizinischen Geräten

Fluggäste haben Anspruch auf die Mitnahme medizinischer Geräte. Außerdem können zusätzlich bis zu zwei Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle mitgenommen werden, sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden, an Bord des Flugzeuges genügend Platz ist und die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter dem Transport nicht entgegenstehen.
Weiters dürfen Fluggäste anerkannte Begleithunde in die Kabine mitnehmen, vorbehaltlich nationaler Vorschriften.

Für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte steht den Betroffenen eine Entschädigung nach den geltenden Rechtsvorschriften zu; in der Regel kommt dabei das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.

Alle beschriebenen Leistungen müssen für betroffene Fluggäste kostenlos erbracht werden.

Hilfe bei Schwierigkeiten

Ja nach Lage des Problems können sich betroffene Fluggäste an das Leitungsorgan des Flughafens, auf dem der Vorfall stattgefunden hat, oder an das betreffende Luftfahrtunternehmen wenden. Sollte dies zu keiner zufriedenstellenden Lösung führen, kann eine Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte gerichtet werden.

Zu Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGstG) können beim Sozialministeriumservice Anträge für ein Schlichtungsverfahren eingebracht werden.

Weitere Informationen

VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Barrierefrei reisen

Hilfeleistung für “Passagiere mit eingeschränkter Mobilität” am Vienna International Airport

Broschüre „Fliegen ohne Turbulenzen“ (PDF)

Quelle: Fliegen ohne Turbulenzen, BMASGK