Parkausweis nach § 29b StVO

Muster Parkausweis nach § 29b StVO

Muster Parkausweis nach § 29b StVO

Der Parkausweis nach § 29b StVO ist ein Lichtbildausweis, der Personen mit einer Mobilitätseinschränkung diverse Vorteile beim Halten bzw. Parken ihres Fahrzeuges ermöglicht. Wichtig bei der Inanspruchnahme ist es, dass der Ausweis beim Parken sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht und beim Halten auf Verlagen vorgezeigt wird!

Voraussetzung – Behindertenpass mit Zusatzeintragung

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist seit 1. Jänner 2014 ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung„.

Bis zum 31. Dezember 2013 getätigte Eintragungen betreffend „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gelten in diesem Zusammenhang weiterhin.

Sollten Sie nicht in Besitz eines Behindertenpasses mit der entsprechenden Zusatzeintragung sein, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei den Landesstellen des Sozialministeriumservices mit dem entsprechenden Formular beantragen.

Mit dem Parkausweis darf

zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur gehalten werden und
  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung (gebührenfrei),
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, geparkt werden.

Zusätzliche Erleichterungen und Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen im Überblick (27. StVO-Novelle, Oktober 2015):

  • Schaffung der Möglichkeit, Inhabern eines § 29b-Ausweises das Befahren von Fußgängerzonen zu gestatten
  • Ausnahmen von Halte- und Parkverboten für Inhaber von § 29b-Ausweisen gelten unabhängig davon wie das Halte- oder Parkverbot kundgemacht ist
  • Mindest-Anbringungshöhe von Verkehrszeichen, die sich über einer Fußgängerfläche befinden, wird mit 2,2m festgelegt.

Hinweis:

Die oben beschriebenen Parkerleichterungen sind im § 29b der Straßenverkehrsordnung geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch für Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen, während sie eine dauerhaft mobilitätseingeschränkte Person befördern.

Befreiung von der Parkgebühr

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der jeweiligen Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen und Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gem. § 29b StVO jedoch kostenlos.

Hinweis:

Um Probleme zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei der Gemeinde über deren Parkgebührenregelungen.

Parken in Wien

Seit 1. März 2022 gilt das gesamte Stadtgebiet von Wien als Kurzparkzone. Für Menschen mit Behinderungen, die über einen gültigen Parkausweis gemäß §29b vefügen, ändert sich dadurch nichts. Sie können kostenfrei und ohne Zeitlimit ihr Auto abstellen.

Der Parkausweis dient als Nachweis der dauerhaften Mobilitätseinschränkung für

  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
  • Ansuchen um finanzielle Unterstützung für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen
  • Ansuchen um Behindertenparkplatz
  • die erstmalige und kostenlose Bestellung eines euro-keys.
  • steuerliche Absetzmöglichkeiten (z.B. KFZ-Pendlerpauschale, großes Penderpauschale, etc.)

Hinweis:

Allfällige weitere Vorteile wie z.B. bei der Benützung von öffentlichen oder hauseigenen Garagen etc. sind bei den jeweiligen Betreiberinnen und Betreiber bzw. Inhaberinnen und Inhaber direkt zu erfragen.

  • Antragsformular „Parkausweis“
  • ein Lichtbild 3,5 x 4,5 cm
  • Der Antrag ist von einer mobilitätseingeschränkten Person zu stellen.
  • Der Parkausweis wird vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes 1990.

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst.

Befreiung von der NoVA

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird fällig, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an Kunden geliefert oder zum ersten Mal in Österreich zum Verkehr zugelassen wird (Import, Übersiedlung).

Menschen, in deren Behindertenpass die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit eingetragen ist, sind seit 1. November 2019 von der Entrichtung der NoVA befreit. (NoVAG §3 Z 5)

Weiterführende Links

Definition Behinderung

Der Behindertenbegriff umfasst sämtliche ökonomischen, gesellschaftlichen und gesetzlichen Aspekte, wobei in Österreich für die juristische Anwendung die Definition des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ausschlaggebend ist.

Laut Behinderteneinstellungsgesetz (§3 BEinstG) ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren.“

Zur Beurteilung der Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung sind die gesamten Lebensumstände heranzuziehen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich die Funktionsbeeinträchtigung auch im Erwerbsleben auswirkt.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.