Befreiung von motorbezogener Versicherungssteuer

Menschen mit Behinderungen können sich von der Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

Kraftfahrzeuge, die für Menschen mit Behinderungen zugelassen sind und von diesen infolge einer körperlichen Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind unter folgenden Voraussetzungen von der Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit:

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges übersteigt nicht ein Gewicht von 3,5 Tonnen
  • das Fahrzeug ist ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen
  • die Person(en) verfügt bzw. verfügen über einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ (im Folgenden: „Behindertenpass“)
  • das Fahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des/der Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die dessen/deren Zwecken und der Haushaltsführung dienen, verwendet

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, steht für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

Wechselkennzeichen

Sind mehrere Kraftfahrzeuge, die alle der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, unter einem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zugelassen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Von der Steuer befreite Kraftfahrzeuge und nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegende Kraftfahrzeuge (z.B. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Wird für Kraftfahrzeuge, die der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, und für Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, ein Wechselkennzeichen zugewiesen, ist jedenfalls für das der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegende Kraftfahrzeug die Abgabe zu entrichten. Hinsichtlich der für das der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende Kraftfahrzeug zu entrichtenden Steuer ist allenfalls die zu entrichtende Differenzsteuer zu erheben.

Befreiung von motorbezogener Versicherungssteuer auch für Zulassungsbesitz-Gemeinschaften

Ist ein Kraftfahrzeug auf Personen mit und ohne Behinderung mit dem gleichen Hauptwohnsitz zugelassen (sogenannte Zulassungsbesitzgemeinschaften), ist eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer möglich.

Für Menschen mit einem zeitlich befristeten Behindertenpass und dem Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wird nach dem Ablauf der Befristung wird mit Ablauf der Befristung automatisch ein neues Ansuchen auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer eingebracht. Wurde der Behindertenpass innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Befristung verlängert und besteht weiterhin die Zusatzeintragung, wird die Steuerbefreiung rückwirkend gültig.