Pflegegeld

Das Pflegegeld wird per 1. Jänner 2022 um 1,8 Prozent erhöht. In der ersten Pflegestufe beträgt das Pflegeld EUR 165,40, in der siebtenten und somit höchsten Pflegestufe EUR 1.776,50 pro Monat. Der Kostenanteil, den Versicherte für Heilbehelfe bezahlen müssen, beträgt ab 1. Jänner 2022 mindestens EUR 37,80, der Kostenanteil für Sehbehelfe mindestens EUR 113,40 Euro. Für Kur- und Rehabilitationsaufenthalte werden bis zu einem Einkommen von EUR 1.030,49 keine Zuzahlungen fällig. Ab einem höheren Einkommen beträgt die Zuzahlung zwischen EUR 9,09 und EUR 22,08.

Das Pflegegeld wurde 1993 eingeführt und stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause). Pflegegeld kann beantragt werden, wenn  ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) in der Dauer von (voraussichtlich) mindestens sechs Monaten täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich gegeben ist, ständiger (zumindest mehrmals pro Woche bestehender) Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat notwendig ist und der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ist. Der Bezug von Pflegegeld ist an eine körperliche oder Lern-Behinderung und die damit verbundene Hilfeleistung einer Betreuungsperson bei alltäglichen Handlungen (den sogenannten „Activities of Daily Life“) gebunden. Für die Beurteilung, ob Pflegegeld zusteht, ist also ausschlaggebend, wie viele Stunden an Hilfe jemand im Alltag benötigt, z.B. beim Kochen, Einkaufen, An- und Auskleiden etc. Ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, wird im Rahmen einer Untersuchung durch eine Pflegegeldgutachterin oder einen Pflegegeldgutachter beurteilt, die sich an den gesetzlich festgelegten Kriterien für Pflegebedürftigkeit orientieren muss.

Höhe des Pflegegeldes

Die Einstufung erfolgt anhand der gesetzlich definierten Skala in sieben Pflegegeld-Stufen: Für die Stufe 1 muss ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat begründet sein. Darüber hinaus gibt es eine Diagnose-bezogene Mindesteinstufung. Ist eine pflegebedürftige Person beispielsweise zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen, erfolgt die Mindesteinstufung in Stufe 3.

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs wird erhoben, ob und in welchem Ausmaß (angegeben in Stunden pro Monat) Unterstützung bei Betreuungsmaßnahmen wie beispielsweise beim Kochen, An- und Auskleiden und Essen sowie bei diversen Hilfsverrichtungen wie beispielsweise dem Einkauf oder der Wohnungsreinigung erforderlich ist.

>> Pflegestufenrechner / Pflegegeldrechner Österreich

Höhe des Pflegegeldes seit 1. Jänner 2022

Das Pflegegeld beträgt seit 1. Jänner 2022 monatlich:
  • Stufe 1: EUR 165,40
  • Stufe 2: EUR 305,00
  • Stufe 3: EUR 475,20
  • Stufe 4: EUR 712,70
  • Stufe 5: EUR 968,10
  • Stufe 6: EUR 1.351,80
  • Stufe 7: EUR 1.776,50
 
Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (netto)
Mehr als 65 Stunden 1 EUR 165,40
Mehr als 95 Stunden 2 EUR 305,00
Mehr als 120 Stunden 3 EUR 475,20
Mehr als 160 Stunden 4 EUR 712,70
Mehr als 180 Stunden, wenn

  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
5 EUR 968,10
Mehr als 180 Stunden, wenn

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
6 EUR 1.351,80
Mehr als 180 Stunden, wenn

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
7 EUR 1.776,50

Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen. Seit 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, sofern die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

Betreung

Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu den Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.

Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

  • An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten
  • Reinigung bei inkontinenten Personen: 4 x 10 Minuten
  • Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten
  • Einnehmen von Medikamenten: (auch bei Sondenverabreichung): 6 Minuten
  • Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
  • Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten
  • Katheter-Pflege: 10 Minuten
  • Einläufe: 30 Minuten
  • Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten

Für die nachstehenden Verrichtungen sind folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

  • tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten
  • Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung): 1 Stunde
  • Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung): 1 Stunde
  • Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.

Hilfe

Unter Hilfe werden aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen verstanden, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.

Hilfsmittel

Pflegebedarf ist nicht anzunehmen, wenn wenn existenzielle Aktivitäten des täglichen Lebens durch die Verwendung von Hilfsmitteln selbständig und zumutbar vorgenommen werden können. Bei einfachen Hilfsmitteln (wie Schuhlöffel, Duschsessel oder Rollator) kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächlich vorhanden sind. Hilfsmittel wie Pflegebett oder Treppenlift werden nur dann bei der Bemessung des Pflegebedarfs berücksichtigt, wenn deren Nutzung zumutbar ist und sie zumindest überwiegend von
einem öffentlichen Träger, etwa einem Pensionsversicherungsträger, finanziert werden.

Ständiger Pflegebedarf

Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn  die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind. Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der pflegebedürftigen Person nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss.

Pflegegeldbegutachtung

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen. Das auf Basis dieses Hausbesuchs erstellte Gutachten dient als Grundlage für die behördliche Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Pflegegeld zusteht.

Bei einer bestimmten Behinderung, die einen typischen, weitgehend gleichartigen Pflegebedarf aufweist, gibt es folgende Mindesteinstufungen:

  • hochgradig Sehbehinderte: Stufe 3
  • blinde Menschen: Stufe 4
  • taubblinde Menschen: Stufe 5
  • Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer (je nach zusätzlicher Einschränkung): Stufe 3 bis 5

Besteht aufgrund zusätzlicher Leiden ein höherer Pflegebedarf, wird dieser entsprechend berücksichtigt und allenfalls auch eine höhere Pflegestufe gewährt.

Antrag

Der Antrag auf Pflegegeld ist bei jener Einrichtung zu stellen, bei der Sie pensionsversichert sind.

>> Pflegegeldantrag/Erhöhungsantrag

Berufstätige Menschen, mitversicherte Angehörige wie beispielsweise Hausfrauen, Hausmänner und Kinder sowie Bezieherinnen und Bezieher von Mindestsicherung oder Rehabilitationsgeld können den Pflegegeldantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einreichen. Menschen, die eine Pension beziehen, müssen das Pflegegeld bei jener Stelle beantragen, die die Pension auszahlt. Die Antragsstellung ist auch dann gültig, wenn sie bei einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder Gemeindeamt eingebracht wurde. Der Pflegegeldanspruch selbst entsteht mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten.

Neben der pflegebedürftigen Person können auch gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter, Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige stellen. Es wird empfohlen, vorhandene ärztliche Atteste oder Befunde dem Antrag beizulegen.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann ein Antrag auf höheres Pflegegeld gestellt werden, dem aktuelle ärztliche Befunde oder Krankenhausberichte beigelegt werden sollen.

Klage

Beantragt eine pflegebedürftige Person Pflegegeld und wird dieser Antrag abgelehnt, kann diese die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Dies gilt auch für Antragstellende, die davon ausgehen, zu niedrig eingestuft worden zu sein. Der Antrag auf Erlangung oder Erhöhung von Pflegegeld kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage eingebracht werden.

Wenn Sie gegen eine Ablehnung oder zu niedrige Einstufung des Pflegegeldes Klage erheben möchten, ist dies auch ohne Anwalt möglich, da es sich in der ersten Instanz um eine Laienverhandlung handelt. Die Kosten für das Verfahren trägt auf jeden Fall die beklagte Partei (Pensionsversicherung). Es sind aber dennoch gewisse Formvorschriften beim Einreichen der Klage zu beachten.

Nähere Informationen zur Einbringung einer Klage und Informationen über das für Sie zuständige Gericht finden Sie hier.

TIPP: Pflegegeld zählt, da es eine Art Entschädigungsleistung für eine körperliche Einschränkung darstellt, nicht zum Einkommen und wirkt sich somit nicht auf die Einkommensgrenzen für Beihilfen und Begünstigungen aus.

Die aktuelle Höhe der finanziellen Leistung in allen Pflegestufen finden Sie hier.

Nähere Informationen rund ums Pflegegeld (Antragstellung, Voraussetzungen, Zuständigkeiten, etc.) finden Sie auch hier.

Seit 1. Juli 2020 kommt für die in niedrigen Pflegestufen meist benötigte Hilfe beim Duschen/Baden – diese wird als „sonstige Körperpflege“ bezeichnet – statt bislang 4 Stunden pro Monat ein Wert von 10 Stunden pro Monat zur Anwendung.

> § 22Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Einstufungsverordnung Pflegegeld

Befreiung von der Fernseh- und Radiogrundgebühr für Pflegegeldbezieherinnen und -bezieher

Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld können von der Entrichtung der Fernseh- und Radiogrundgebühr befreit werden, sofern folgende Nettoeinkommensgrenzen nicht überschritten werden:

  • Alleinstehende: EUR 1.030,49 Euro
  • Ehepaare EUR: 11.625,71
  • Für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen EUR 379,02 unterschreitet, erhöht sich obiger Richtsatz um EUR 159,00.

Fragen zum Pflegegeld

Bei Fragen zum Pflegegeld können sich Menschen mit Multipler Sklerose und Angehörige gerne an die kostenfreie MS-Hotline 0800 311 340 wenden.