Gebührenbefreiungen

Infos zu folgenden Gebührenbefreiungen: GIS-Gebührenbefreiung, Zuschuss zur Telefongebühr, Befreiung von der Ökostrompauschale, Rezeptgebührenbefreiung.

GIS – Gebührenbefreiung, Radio- und Fernsehgebühr

Diese Befreiung ist einkommensabhängig. Nicht zum Einkommen dazu gezählt werden Pflegegeld und Familienbeihilfe. Übersteigt das Einkommen den Richtwert, können die Ausgaben für den Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten und außergewöhnliche Ausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (krankheitsbedingte Ausgaben, Behinderung) als Einkommensminderung angerechnet werden.

Nähere Infos und das Antragsformular finden Sie hier.

Zuschuss zur Telefongebühr

Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die GIS-Gebührenbefreiung können Sie auch einen Antrag auf Zuschuss zur Telefongebühr stellen. Die Zuschussleistung ist nur bei einem Festnetzanschluss oder Wertkartenhandy möglich.

Nähere Infos und das Antragsformular finden Sie hier.

Befreiung von der Ökostrompauschale

Wenn Sie bereits GIS gebührenbefreit sind oder eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, so können Sie seit 1. Juli 2012 auch eine Befreiung von der Ökostrompauschale beantragen.

Nähere Infos und das Antragsformular finden Sie hier.

Nähere Auskünfte erhalten Sie auch beim „GIS Gebühren Info Service“ unter der Telefonnummer 0810 00 10 80.

Rezeptgebührenbefreiung

Personen mit Bezug von Sozialhilfe oder Ausgleichszulage erhalten eine Rezeptgebührenbefreiung automatisch. Alle anderen müssen einen Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Eine Bewilligung der Rezeptgebührenbefreiung ist hier vom Haushaltseinkommen und der Höhe des Medikamentenbedarfs abhängig. Die Bewilligung ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig.  Darüber hinaus besteht aber auch eine Deckelung der Rezeptgebühren. Sie beträgt zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens, mindestens aber 37 Rezeptgebühren. Sobald die Obergrenze erreicht ist, erfolgt eine Gebührenbefreiung für den Rest des Jahres automatisch.

Rezeptgebühr: EUR 6,65

Befreiung ohne Antrag: Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszulage oder Mindestsicherung sowie Zivildiener und Asylwerberinnen bzw. Asylwerber

Befreiung mit Antrag: Nettoeinkommen bis:

  • Alleinstehende: EUR 1.030,49
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: EUR 1.185,06
  • Ehepaare, Lebensgemeinschaften, eingetragene Partnerschaften: EUR 1.625,71
  • Ehepaare, Lebensgemeinschaften, eingetragene Partnerschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: EUR 1.869,57
  • Richtwerterhöhung pro mitversichertes Kind: EUR 159,00

Rezeptgebührendeckelung

Rezeptgebührenbefreiung nach Erreichen der persönlichen Obergrenze (2 Prozent des Nettoeinkommens, ohne Pflegegeld und ohne 13. und 14. Bezug): Das Vorliegen einer Befreiung aus diesem Grund wird ausschließlich in der Ordination des niedergelassenen Arztes über das e-card System angezeigt und dann mittels eines zweiten Stempels auf dem Rezept für die einlösende Apotheke gekennzeichnet.

Allgemeine Informationen erhalten Sie hier.

Nähere Informationen zur Rezeptgebührenbefreiung für Versicherte bei der Österreichischen Gesundheitskasse erhalten Sie hier.