Zuschüsse & Vergünstigungen für Autofahrerinnen und Autofahrer

Alle hier erwähnten Zuschüsse und Vergünstigungen sind nur unter dem Nachweis einer Gehbehinderung möglich. Als amtlicher Nachweis dafür können Sie folgende Dokumente verwenden:

  • Behindertenpass mit Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ODER
  • Parkausweis für Gehbehinderte nach § 29b StVO

Bei den Förderungen und Vergünstigungen für Autofahrer und -fahrerinnen gibt es einerseits jene Förderungen, die auf einen beruflichen Kontext bzw. eine Ausbildung bezogen sind. Und andererseits gibt es Vergünstigungen, welche sich in Form von Steuerfreibeträgen äußern.

Berufstätige, Arbeitsplatzsuchende und Personen in Ausbildung

Folgende Förderungen des Sozialministeriumservices sind nur für Personen zugänglich, die zum Zwecke der Berufsausübung, der Arbeitsplatzsuche oder einer Ausbildung ein eigenes Auto anschaffen müssen. Allgemeine Voraussetzung neben dem Nachweis der Gehbehinderung ist darüber hinaus der:

  • Feststellbescheid über die „Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ (ausgenommen sind Schüler ab 15 Jahren und Studenten)

Zuschuss zur Erlangung des Führerscheins

Bei der Erlangung des Führerscheins können unter den oben genannten Bedingungen bis zu 50% der Kosten vom Sozialministeriumservice gefördert werden.

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Zuschuss zum Erwerb eines Autos

Hierbei sind gekaufte, geleaste und führerscheinfreie Fahrzeuge förderbar. Neben dem Nachweis der Gehbehinderung und der „Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ sind hier auch Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Ebenso ist zu beachten, dass die Rechnung und die Zulassung des neu erworbenen Fahrzeuges auf die antragstellende Person ausgestellt werden muss. Dies ist auch Voraussetzung, wenn die antragstellende Person nicht selbst fährt bzw. fahren kann! Wenn kein eigener Führerschein vorliegt, so muss nachvollziehbar sein, dass das Auto überwiegend für die Person mit Gehbeeinträchtigung verwendet wird.

Nähere Infos zu den Zuschüssen und die aktuellen Förderhöhen finden Sie hier.

TIPP für Berufstätige: Unter der Rubrik „Mobilitätszuschuss finden Sie auch Informationen zur pauschalen Zuzahlung des Sozialministeriumservices für Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung und einer Berufstätigkeit.

Steuervergünstigungen

Monatlicher Freibetrag

Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie mit einem Nachweis der Gehbehinderung einen monatlichen Steuerfreibetrag geltend machen, wenn Sie auf die Benützung eines eigenen Autos angewiesen sind. Hierbei geht es auch um private Fahrten und Ihre Mobilität im Alltag. Wenn Sie über kein eigenes KFZ verfügen, können Sie auch Ihre monatlichen Taxikosten geltend machen. (Hier bitte unbedingt die Rechnungen aufbewahren!)

Nähere Informationen zu den monatlichen Steuerfreibeträgen finden Sie hier.

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,
  • diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ (Behindertenpass) haben und
  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, steht für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (gilt nicht für Motorräder).

Die notwendigen Unterlagen und die Abgabenerklärung erhalten Sie bei Ihrer Versicherung, die Ihren Antrag dann an das zuständige Finanzamt weiterleitet.

Wurde ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg, die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Die Information über die Verlängerung wird automatisch an den KFZ-Haftpflichtversicherer weitergeleitet.

Ist ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen, stehen Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen. Sie können sich für das Ansuchen auf die Begünstigungen durch eine andere eigenberechtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass diese Person eine Vollmacht bei der Zulassungsstelle vorweisen muss.

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Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Kraftfahrzeuge,  die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind von der NoVA befreit. Die Befreiung steht zu, sofern der Mensch mit Behinderung

  • eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird,
  • das Kraftfahrzeug tatsächlich überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und
  • die Behinderung nachgewiesen wird (ausschließlich durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis“).
  • Die Befreiung von der NoVA ist auch für Leasingfahrzeuge vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass nur der Erwerb eines Fahrzeugs von der NoVA befreit ist. Beim Fahrzeughändler müssen Sie die Nachweisdokumente im Original vorlegen, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss.

Zudem werden Sie vom Fahrzeughändler aufgefordert, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie

  • die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen und
  • darüber informiert wurden, dass bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, die NoVA nachträglich zu entrichten ist.

Die Befreiung steht für Neufahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Inland zu. Für Gebrauchtfahrzeuge steht die Befreiung zu, wenn der Mensch mit Behinderung selbst oder der Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland importiert.

Achtung: Wenn Sie das Kraftfahrzeug auf sich zugelassen haben und dem Fahrzeughändler die Zulassungsbescheinigung zum Nachweis der erfolgten Zulassung auf Menschen mit Behinderung vorlegen, müssen Sie nichts weiter beachten. Wird die Zulassung nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung beim Fahrzeughändler nachgewiesen, wird das Kraftfahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach der Übergabe für weitere Zulassungen gesperrt.

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Kostenlose Autobahnvignette

Für Menschen mit Behinderungen wird die kostenlose Jahresvignette digitalisiert und automatisch für das zugelassene mehrspurige Fahrzeug ausgestellt.

Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels

In folgenden Fällen ist Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels gegeben:

  • Wenn zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder auch Arbeitsstätte und Wohnung) kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
  • Wenn im Behindertenpass eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht oder ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt (bzw. eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt).
  • Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
  • Beträgt die Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen 60 und 120 Minuten (Anmerkung: bis 60 Minuten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf jeden Fall zumutbar), ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 120 Minuten. Wird diese entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.

Beispiel
Die 25 km entfernt gelegene Arbeitsstätte lässt sich mit einem Regionalzug und einem Bus in 90 Minuten erreichen. Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 85 Minuten (60 Minuten zuzüglich 25 Minuten). Da die Zeitdauer für die Wegstrecke „Wohnung-Arbeitsstätte“ die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar und es steht ein großes Pendlerpauschale zu.

Pendlerpauschale berechnen mit dem Pendlerrechner

Das Steuerbuch 2021  (PDF, 3 MB)