Finanzielles

Informationen zu Gebührenbefreiungen und Beihilfen, die Sie bei geringem Einkommen beantragen können.

Eine chronische Erkrankung ist eine teure Angelegenheit: Unter dem Punkt Steuerfreibeträge finden Sie hilfreiche Tipps zur Geltendmachung von Steuerfreibeträgen aufgrund Ihrer krankheitsbedingten Mehrausgaben.

Für Personen mit Gehbeeinträchtigung, die keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen können, gibt es verschiedene Arten von Fahrtendiensten, über deren Fördermodelle wir Sie hier informieren.

Schließlich finden Sie in diesem Menü auch einen kurzen Überblick zu den in Österreich üblichen Hilfsfonds, die Sie in finanziellen Notlagen aufgrund von Krankheit, Behinderung oder sozialen Umständen ansprechen können.

TIPP! Bitte beachten Sie, dass Hilfsfonds immer nur einmalige Aushilfen gewähren können, auf die weiters kein Rechtsanspruch besteht. Sollten Sie grundsätzlich ein Einkommen unter dem sogenannten „Mindeststandard“ haben, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialzentrum der MA 40 und informieren Sie sich hier über die „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“.

Gebührenbefreiungen

GIS – Gebührenbefreiung, Radio- und Fernsehgebühr

Diese Befreiung ist einkommensabhängig. Nicht zum Einkommen dazu gezählt werden Pflegegeld und Familienbeihilfe. Übersteigt das Einkommen den Richtwert, können die Ausgaben für den Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten und außergewöhnliche Ausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (krankheitsbedingte Ausgaben, Behinderung) als Einkommensminderung angerechnet werden.

Zuschuss zur Telefongebühr

Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die GIS-Gebührenbefreiung können Sie auch einen Antrag auf Zuschuss zur Telefongebühr stellen. Die Zuschussleistung ist nur bei einem Festnetzanschluss oder Wertkartenhandy möglich.

Befreiung von der Ökostrompauschale

Wenn Sie bereits GIS gebührenbefreit sind oder eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, so können Sie seit 1. Juli 2012 auch eine Befreiung von der Ökostrompauschale beantragen.

Befreiungsrechner

Mit dem Befreiungsrechner können Interessierte in nur wenigen Schritten unverbindlich testen, ob die Voraussetzungen für eine GIS-Befreiung/Zuschussleistung von den Rundfunkgebühren, der Zuschuss­­leistung zum Fernsprech­­entgelt oder der Befreiung von der Ökostrom­­pauschale grundsätzlich erfüllt werden.

Das Tool ist wie eine Checkliste aufgebaut. Diese führt durch das zweistufige Verfahren der gesetzlichen Bestimmungen. Die erste Stufe stellt dabei die Prüfung der Anspruchsgrundlage dar. In der zweiten Stufe kommt der eigentliche Rechner zum Tragen. Hier wird das Einkommen aller Haushaltmitglieder und möglicher abzugsfähiger Ausgaben eingegeben. Der Rechner vergleicht die Angaben mit den gültigen Richtsätzen für das Haushaltsnettoeinkommen und weist Unter- bzw. Überschreitungen dazu aus.

Nähere Infos finden Sie beim „GIS Gebühren Info Service“ unter der Telefonnummer 0810 00 10 80.

Rezeptgebührenbefreiung

Personen mit Bezug von Sozialhilfe oder Ausgleichszulage erhalten eine Rezeptgebührenbefreiung (seit 1. Jänner 2022 in der Höhe von EUR 6,65) automatisch. Alle anderen müssen einen Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Eine Bewilligung der Rezeptgebührenbefreiung ist hier vom Haushaltseinkommen und der Höhe des Medikamentenbedarfs abhängig. Die Bewilligung ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig.  Darüber hinaus besteht aber auch eine Deckelung der Rezeptgebühren. Sie beträgt zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens, mindestens aber 37 Rezeptgebühren. Sobald die Obergrenze erreicht ist, erfolgt eine Gebührenbefreiung für den Rest des Jahres automatisch.

Haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, müssen Sie auch das Service-Entgelt für die e-card nicht entrichten. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mit begünstigt.

Nähere Informationen zur e-card erhalten Sie bei der e-card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.

Wohnbeihilfen

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe der MA 50 (Wohnbauförderung) wird für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen gewährt, seit 2001 auch für Privatmiete. Voraussetzung ist ein Einkommen unterhalb des Richtsatzes, welcher sich auf das Familieneinkommen bezieht. Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Einkommenshöhe, der Höhe der Mietkosten und der Wohnungsgröße (pro Person wird nur eine bestimmte Quadratmeteranzahl gefördert). Die Wohnbeihilfe wird auf 1 Jahr befristet zuerkannt und muss dann wieder neu beantragt werden.

TIPP: Wenn Sie einen Behindertenpass besitzen, legen Sie diesen unbedingt Ihrem Antrag bei! Dieser wirkt sich mildernd auf die Richtsatzbemessung aus und erlaubt Ihnen somit eine höhere Einkommensgrenze!

Mietzinsbeihilfe

Die Mietzinsbeihilfe ist in ganz Österreich gleich geregelt. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Das Finanzamt gewährt für Wohnungen, für die ein Erhaltungsbeitrag nach § 18 (Altbau, erhöhter Mietzins aufgrund von Sanierung) berechnet wird, Mietzinsbeihilfe. Die Gewährung ist daran gebunden, dass die Einkommensrichtsätze nicht überstiegen werden.

Hier finden Sie das Antragsformular.

Mietbeihilfe

Die Mietbeihilfe wird in Wien von der MA 40 (Sozialamt) für Personen mit einem sogenannten Mindesteinkommen gewährt. Sie gilt subsidiär – also erst nach Ausschöpfung anderer Beihilfen wie z.B. der Wohnbeihilfe (MA 50) oder der Mietzinsbeihilfe (Finanzamt). Bei Bedarf kann sie auch zusätzlich zur Wohn- oder Mietzinsbeihilfe bezogen werden.

Bei Bezieherinnen und Beziehern einer „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ (früher Sozialhilfe) wird sie automatisch bei Antragstellung berücksichtigt. Ebenso müssen Personen, die noch berufstätig oder arbeitssuchend sind (z.B. bei AMS Bezug), einen Antrag auf „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ stellen um Mietbeihilfe zu beantragen. Der Antrag ist hierfür beim zuständigen Sozialzentrum zu stellen.

Für Personen in Pension wird der Antrag beim Referat „Mietbeihilfe für Pensionsbezieher“ der MA 40 gestellt.

TIPP: Die Mietbeihilfe wird für 12x jährlich ausbezahlt und jeweils für ein Jahr gewährt. Bitte beachten Sie bei der Verlängerung die Fristen für eine fließende Weitergewährung!

Steuerfreibeträge

im Rahmen der Arbeitnehmerinnenveranlagung

Aufwendungen für die eigene Behinderung oder die des Partners können bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Sie benötigen dazu einen Nachweis Ihrer Behinderung (bzw. der Behinderung Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin), entweder in Form einer amtsärztlichen Bestätigung oder mittels Behindertenpass.

Ausgaben für Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel gehören zu den „außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes“, d.h. für die Berücksichtigung in der Arbeitnehmerinnenveranlagung müssen die Ausgaben den Selbstbehalt, der von der Höhe des Gesamtjahreseinkommens abhängt, übersteigen. Liegen die tatsächlichen Kosten unterhalb des Selbstbehaltes, wirken sie sich nicht steuermindernd aus.

Pauschale Freibeträge

Ab einem Grad der Behinderung von 25 % erhalten Sie pauschale Freibeträge, gestaffelt nach dem Grad der Behinderung. Als Nachweis dient der Bescheid des Behindertenpasses.

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, entfällt allerdings der Freibetrag. Sie können zusätzlich zum Pauschalbetrag auch die tatsächlichen Kosten für Heilmittel, Diäten etc. geltend machen („außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes“). Auch Kosten der Heilbehandlung (Arzt- und Spitalskosten, Kur- und Therapiekosten, Kosten für Medikamente im Zusammenhang mit der Behandlung) können ohne Kürzung durch Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Tipp für Autofahrer

Außerdem besteht ein zusätzlicher Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderung, die auf die Verwendung eines PKW für Privatfahrten angewiesen sind. Für dauernd stark gehbehinderte Personen gilt das große Pendlerpauschale, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist (Entfernung zum Arbeitsplatz mehr als 2 km). Das Fahrzeug muss auf die behinderte Person zugelassen sein. Die Gehbehinderung wird entweder durch den Ausweis nach § 29b StVO oder durch die entsprechende Eintragung im Behindertenpass nachgewiesen. Für gehbehinderte Personen mit einer Erwerbsminderung von mehr als 50% gibt es die Möglichkeit, Taxikosten in der Höhe eines Pauschalbetrages geltend zu machen, sofern sie über keinen eigenen PKW verfügen.

Erhöhung der Steuergutschrift (Negativsteuer)

Die Negativsteuer ist eine Steuergutschrift (Sozialversicherungsrabatt) für Personen mit einem Einkommen, das unter der Lohnsteuerpflicht liegt.

Seit dem Veranlagungsjahr 2016 bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer eine Negativsteuer von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 400,00 jährlich. Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal € 500,00 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Übergangsregelungen gelten bereits seit dem Jahr 2015. So können Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer auch rückwirkend von den Negativsteuer profitieren. Für das Veranlagungsjahr 2015 wurde der maximale Erstattungsbeitrag von 10% auf 20% (von € 110,00 auf maximal € 220,00) angehoben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf Pendlerpauschale bekommen eine Anhebung von den bisherigen 18% auf 36% (maximal € 450,00).

Ausgleichszulagenbezieherinnen und -bezieher erhalten weiterhin keine Negativsteuer.

Viele Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Pensionistinnen und Pensionisten verzichteten bisher aus unterschiedlichen Gründen auf die jährliche Arbeitnehmerveranlagung und damit auf ihre Steuergutschrift.

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Steuergutschrift automatisch, wenn sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen.

Fahrtendienste

Fahrtendienst der Krankenkassen

Für Fahrten zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen können Sie sich bei Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer behandelnden Ärztin einen Verordnungsschein für 10 Krankenkassenfahrten ausstellen lassen. Für die Inanspruchnahme ist eine vorhergehende Bewilligung der Krankenkasse notwendig, diese ist zwei Monate ab Antragstellung gültig. Für jede Fahrt ist ein Selbstbehalt in Höhe der jeweils geltenden Rezeptgebühr zu bezahlen, die Verrechnung erfolgt im Nachhinein durch die Krankenkasse.

Gemeinsam mit der genehmigten Verordnung wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse auch eine Liste von Anbietern zugeschickt, die in Kooperation mit der Krankenkasse die Fahrten durchführen.

Für nähere Auskünfte kontaktieren Sie bitte Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin oder Ihre Krankenkasse!

Fahrtendienst für Berufsfahrten

Wenn Sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle fahren können und keinen eigenen PKW besitzen, kann bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten (in der Regel Taxikosten) gestellt werden. Dazu sind ein (formloser) Antrag und eine neurologische Stellungnahme notwendig, zuständig ist dafür die Abteilung RGV – Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge.

TIPP: unter der Rubrik „Mobilitätszuschuss“ finden Sie nähere Infos zur einmal jährlichen finanziellen Pauschalförderung von Berufsfahrten durch das Sozialministeriumservice.

Freizeitfahrtendienst der Stadt Wien

Ziel des Freizeitfahrtendienstes ist es, Menschen mit einer dauerhaften schweren Gehbehinderung die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben in unserer Stadt zu ermöglichen.

Fahrtendienste (siehe Liste „Anbieter des Freizeitfahrtendienstes“) bringen Sie innerhalb der Wiener Stadtgrenze zum gewünschten Ziel und bei Bedarf später wieder zurück. Aus Kostengründen werden in erster Linie Sammelfahrten organisiert. Fahrten sind täglich zwischen 6:00 und 24:00 Uhr möglich (letzter Fahrtantritt 23:30 Uhr).

Sie können den Freizeitfahrtendienst nicht nutzen für

  • Fahrten zu einer medizinischen Behandlung, wenn es sich um eine Kassenleistung handelt. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
  • Fahrten zu einem Tageszentrum für SeniorInnen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihr Tageszentrum.

Voraussetzungen

Um den Freizeitfahrtendienst nutzen zu können, benötigen Sie eine Berechtigungskarte, die Sie beim FSW unter folgenden Voraussetzungen beantragen können:

  • Hauptwohnsitz in Wien
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß § 4 des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW)
  • Vorliegen einer dauerhaften schweren Gehbehinderung in Verbindung mit der Unzumutbarkeit den öffentlichen Personennahverkehr bzw. das eigene Fahrzeug zu nutzen
  • Monatliche Einkommensobergrenze von 1.500 Euro netto (ohne Anrechnung des Pflegegeldes)
    Hinweis: Für Personen, die nach dem Chancengleichheitsgesetz Wien leistungsberechtigt sind bzw. waren, kommt die Einkommensobergrenze nicht zur Anwendung.
  • Keine Unterbringung in einem Pflegehaus bzw. in einem Pensionisten-Wohnhaus mit Bezug einer Pflegeleistung
  • Keine 24-Stunden-Betreuung
  • Vollendetes 14. Lebensjahr

Förderung und Kosten

Der Freizeitfahrtendienst wird vom FSW gefördert. Pro Fahrt müssen Sie einen Selbstbehalt bezahlen (aktuell 2,40 Euro). Mit dem Sozialpass „A“ oder dem „Mobilpass“ kostet eine Fahrt derzeit 1,20 Euro.

Die Förderung im Rahmen des Freizeitfahrtendienstes ist eine freiwillige Leistung des Fonds Soziales Wien, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung des Freizeitfahrtendienstes schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Jahreskarte der Wiener Linien für Gehörlose oder einer Jahreskarte der Wiener Linien für Sehbehinderte aus.

Beratung und Anmeldung

Die MitarbeiterInnen des FSW-KundInnenservice beraten Sie gerne!

Alle Informationen finden Sie im kostenlosen Folder zum Freizeitfahrtendienst.

Bitte übermitteln Sie den Antrag auf Förderung des Freizeitfahrtendienstes für dauerhaft schwer gehbehinderte Menschen gemeinsam mit dem Diagnoseblatt und den erforderlichen Beilagen per Post oder E-Mail an das FSW-KundInnenservice, Beratungszentrum Behindertenhilfe.

Die Entscheidung über den Antrag wird Ihnen schriftlich zugestellt. Bei Erteilung einer Bewilligung erhalten Sie die Berechtigungskarte für den Freizeitfahrtendienst samt ausführlichen Informationen per Post zugesandt.

TIPP: Unter der Rubrik „Mobilität“ finden Sie weiter Informationen zum Thema Mobilität und Auto.

Behindertenzuschlag zur Wiener Mindestsicherung

Seit 1. Mai 2020 haben Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Wiener Mindestsicherung beziehen, Anspruch auf einen Behindertenzuschlag.

Voraussetzungen

  • Ihre Behinderung beträgt mindestens 50 Prozent.
  • Sie haben einen Behindertenpass (vom Sozialministerium ausgestellt).
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Wiener Mindestsicherung beziehungsweise Sie erhalten bereits Leistungen der Wiener Mindestsicherung.

Antrag

Damit Sie den Behindertenzuschlag erhalten, müssen Sie eine Kopie Ihres Behindertenpasses vorlegen.

  • Wenn Sie bereits Leistungen der Wiener Mindestsicherung beziehen, wird neu ausgerechnet, wie viel Geld Sie erhalten.
  • Wenn Sie die Wiener Mindestsicherung zum ersten Mal beantragen oder einen Folgeantrag stellen, wird der Behindertenzuschlag sofort berücksichtigt.
  • Weitere Unterlagen in Kopie sind nötig,
    • wenn Sie einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag zur Wiener Mindestsicherung stellen oder
    • wenn sich Angaben ändern, zum Beispiel zu Ihrer Wohnadresse.

Sie können die Kopie Ihres Behindertenpasses und die Kopien anderer Unterlagen beim zuständigen Sozialzentrum der Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) auf folgende Arten vorlegen:

  • Per E-Mail (bevorzugt)
  • Per Post oder Fax
  • In den Hausbriefkasten werfen

Welches Sozialzentrum für Sie zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Bezirk Sie wohnen.

Es kann zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie benachrichtigt.

Wie hoch ist der Behindertenzuschlag?

Im Jahr 2022 beläuft sich der Behindertenzuschlag auf EUR 176,03 pro Monat. Er wird jedes Jahr neu berechnet. Egal, an welchem Tag Sie den Antrag stellen, Sie erhalten den Behindertenzuschlag immer ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Sie erhalten keine Sonderzahlungen mehr, wenn Sie einen Behindertenzuschlag bekommen. Der Behindertenzuschlag ist höher als die Sonderzahlungen, die Sie 2 Mal jährlich erhalten („Urlaubs- und Weihnachtsgeld“), wenn Sie eine Dauerleistung der Wiener Mindestsicherung bekommen.

Behindertenzuschlag bei befristetem Behindertenpass

Bei einem befristeten Behindertenpass erhalten Sie auch den Behindertenzuschlag befristet. Wenn Sie eine Dauerleistung der Wiener Mindestsicherung erhalten, müssen Sie Ihren Behindertenpass rechtzeitig verlängern, damit der Behindertenzuschlag durchgehend bezahlt wird.

Hilfsfonds

Es gibt verschiedene Hilfsfonds, die Sie in finanziellen Notlagen ansprechen können. Diese Hilfeleistungen sind in der Regel zweckgebundene, einmalige finanzielle Aushilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Für eine Unterstützung muss ein offizieller Antrag beim in Frage kommenden Hilfsfonds gestellt werden, der nach einer individuellen Prüfung entschieden wird. Ebenso müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
  • Vorliegen einer Notlage, die aufgrund von persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen oder wegen einem außergewöhnlichen Ereignis eingetreten ist.
  • Die Notlage kann trotz des Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel nicht allein bewältigt werden.

Hier finden Sie nun einen kurzen Überblick zum Thema Hilfsfonds in Österreich:

Hilfe in besonderen Lebenslagen

Diese einmalige Hilfe aus dem Bereich der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ kommt vor allem für Personen mit einem sogenannten Mindesteinkommen in Frage. Als Notlagen werden hier insbesondere Mietrückstände, Energiekosten und Kosten zur Wohnraumbeschaffung (Umzug) und Erhaltung (Reparaturen Gerätschaften) angegeben. Wenden Sie sich für einen Antrag auf sogenannte „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ bitte an das für ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt (MA 40).

Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungen

Für Pensionistinnen, Pensionistinnen, Pensionisten und Versicherte gibt es bei den Pensionsversicherungsanstalten den sogenannte „Unterstützungsfonds“, den Sie bei unverschuldeten Notlagen (z.B. Behinderung) und unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Begräbniskosten) ansprechen können. Hier können Sie auch um Unterstützung für barrierefreie Umbauten ansuchen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrer zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.

Unterstützungsfonds der Krankenversicherungen

Bei außerordentlich hohen Ausgaben im Zusammenhang mit einer Erkrankung können Sie sich an den Hilfsfonds der Krankenversicherungen wenden. Hier sind insbesondere hohe Kosten in Bezug auf die Krankenbehandlung (Arztkosten, Hilfsmittel etc.) einreichbar. Der Antrag ist bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.

Nähere Informationen und die Antragsformulare der verschiedenen Krankenversicherungsanstalten finden Sie auf der Website der Sozialversicherung.

Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice

Beim sogenannten „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ können Personen mit behinderungsbedingten Ausgaben einen Antrag auf Unterstützung bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministerium Services stellen. Damit sind z.B. außergewöhnliche finanzielle Belastungen durch barrierefreie Umbauten (Treppenlifter, Badezimmerumbauten etc.), aber auch andere soziale Notlagen gemeint, die mit einer Behinderung im Zusammenhang stehen.

Hilfsfonds der Multiplen Sklerose Gesellschaft Wien

Neben den Unterstützungsfonds der öffentlichen Stellen gibt es für Menschen mit Multipler Sklerose den Hilfsfonds der MS-Gesellschaft Wien. Durch einen Spendentopf von „Licht ins Dunkel“ kann hier subsidiär – also nach Abklärung der Ansprüche bei öffentlichen Stellen – bei Notlagen um einmalige finanzielle Individualhilfe angesucht werden.

ACHTUNG! Das bedeutet, hier kann erst nach Abklärung bei den oben genannten Unterstützungsfonds über eine weitere zusätzliche Unterstützung entschieden werden. Bitte klären Sie demnach zuerst ab, ob Sie alle öffentlichen Ansprüche ausgeschöpft haben.

Nähere Informationen sowie das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der MS-Gesellschaft Wien unter der Telefonnummer +43 1 409 26 69 oder per Mail unter office@msges.at

ACHTUNG! Für Menschen aus anderen Bundesländern als Wien ist die Österreichische MS-Gesellschaft (ÖMSG) zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie unter Hilfsfonds für Menschen mit Multipler Sklerose (oemsg.at).