2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 7. November 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Der Ausnahmegrund ist durch eine von einem bzw. einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Pflege, Gesundheit und Konsumentenschutz finden Sie die entsprechende rechtliche Begründung.

459. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 geändert werden (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Wesentliche Änderungen:

§ 1 Abs. 2:

  • Die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate wird von 360 Tage auf 270 Tage verkürzt.
  •  Als „3G-Nachweis“ gelten lediglich ein Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  • Der Ninja-Pass ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt.

§ 4 Kundenbereiche

  • Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

§ 6 Beherbergungsbetriebe

  • Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für:
  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld vereinbarte Dauer der Beherbergung, 2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, 3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, 4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, 5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist 6. durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist 7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)

Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen

§ 9 Orte der beruflichen Tätigkeit

  • Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. (Regelung tritt mit 15. November in Kraft)

§ 10 Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

  • Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für
  1. a) Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Bewohner b) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  • Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. 2. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
  2. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  • Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 6 Z 6 und 7 getroffen werden.

§ 11 Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

  • § 10 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. § 10 Abs. 8 gilt sinngemäß.
  • Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 einlassen.

§ 12 Zusammenkünfte

Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern besteht eine 2G-Pflicht. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern unterliegen der Anzeigepflicht; Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

§ 19 Ausnahmen

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.


Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen (gilt bis 6. Dezember 2021).

§ 23 Inkrafttreten und Übergangsrecht

  • Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember außer Kraft.
  • Bis zum Ablauf des 14. November 2021 dürfen Mitarbeiter Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten oder Kuranstalten auch betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

 

Wir weisen darauf hin, dass die Zusammenfassung und Hervorhebungen aus Sicht des Fonds Soziales Wien vorgenommen wurden und keine inhaltliche Auseinandersetzung oder Rechtsberatung für die eigenen Zwecke ersetzen kann. Die Zusammenfassung erhebt insbesondere keinen Anspruch auf Vollständigkeit.