Behindertenpass (Behindertenausweis des Sozialministeriumservice)

Der Behindertenausweis des Sozialministeriumservice ist ein Lichtbildausweis, der seit September 2016 als Scheckkarte ausgestellt wird. Er gilt als offizieller Nachweis einer Behinderung in Österreich. Der Behindertenpass kann bei diversen Ämtern und Behörden dafür benutzt werden und ermöglicht überdies die Inanspruchnahme von verschiedenen Vergünstigungen bei Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Versicherungen.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird mit einer Prozentzahl dargestellt.

Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt auf Grundlage der Funktionseinschränkungen im körperlichen, geistigen und psychischen Bereich sowie in der Sinneswahrnehmung. Der Behindertenausweis bzw. Behindertenpass wird erst ab einem Grad von 50% ausgestellt.

  • Der Behindertenpass ist nicht mit dem „Feststellbescheid“ zu verwechseln, der den erhöhten Kündigungsschutz bringt!
  • Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden. Eine solche Geldleistung ist beim zuständigen Sozialversicherungsträgern zu beantragen.Für finanzielle Beihilfen aufgrund von Pflegebedürftigkeit informieren Sie sich bitte unter der Rubrik „Pflegegeld“.

Muster Behindertenpass Scheckkartenformat, Vorderseite

Die Vorderseite des Behindertenpasses im Scheckkartenformat  enthält u.a. die persönlichen Daten des Inhabers bzw. der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung. Der ebenfalls auf der Vorderseite angebrachte QR-Code ermöglicht Menschen mit Behinderung, auf der Website des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abzurufen.

Muster Behindertenpass Scheckkartenformat, Rückseite

Auf der Rückseite der Scheckkarte werden vorliegende Zusatzeintragungen größtenteils in Form von Piktogrammen vorgenommen. Die vorgesehenen Piktogramme wurden mit Vertreter/innen der Behindertenorganisationen abgestimmt. Lediglich in jenen Fällen, in denen kein aussagekräftiges Piktogramm zur Verfügung steht (z. B. bei der Eintragung „Osteosynthesematerial“) erfolgt die Vornahme der Zusatzeintragung mittels eines Schriftzuges.

Antragstellung

Für die Ausstellung des Behindertenpasses müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice stellen. Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • aktuelle Befunde, Gutachten, etc. in Kopie
  • ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO-Vorschriften
  • Meldezettel in Kopie

Nach Antragstellung werden Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung eingeladen, bei welcher der aktuelle Grad der Behinderung festgestellt wird. Über das Ergebnis werden Sie in weiterer Folge schriftlich informiert. Ab einem Grad der Behinderung von 50% oder Minderung der Erwerbstätigkeit wird Ihnen der Behindertenausweis zugestellt.

TIPP: Hat man weniger Prozent Behinderung, erhalten Sie einen Bescheid. Ab einem Grad der Behinderung von 25% kann dieser als Nachweis für die Inanspruchnahme von Steuerfreibeträgen benutzt werden.

HINWEIS: Die Diagnose Multiple Sklerose alleine bedeutet keine automatische Einstufung des Grades der Behinderung. Bei der Untersuchung werden nur jene gesundheitlichen Einschränkungen (Symptome) berücksichtigt, die länger als durchgehend sechs Monate vorhanden sind.

Nähere Informationen zum Behindertenpass finden Sie auf der Website des Sozialministeriumservice. Das Antragsformular im PDF-Format finden Sie im Download-Bereich auf der Website des Sozialministeriumservice.

Zusatzeintragungen

Bei der amtsärztlichen Untersuchung zum Behindertenausweis werden auch die sogenannten „Zusatzeintragungen“ abgeklärt. Hierbei wird z.B. berücksichtigt, ob eine Gehbeeinträchtigung vorliegt und somit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Diese Zusatzeintragung kann dann als Nachweis einer Gehbehinderung bei der Beantragung von diversen Angeboten für mobilitätseingeschränkte Personen genutzt werden.

Zusatzeintragungen ohne Piktogramm

Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes

  • ist Epileptiker/Epileptikerin
  • ist Träger/in von Osteosynthesematerial
  • ist Träger/in einer Prothese
  • ist Träger/in eines Cochlearimplantates
  •  ist Träger/in einer Orthese

TIPP: Besuchen Sie für nähere Informationen zu dem Thema auch die Rubrik „Mobilität“.

HINWEIS: Die vorliegenden Zusatzeintragungen werden auf der Rückseite der Scheckkarte größtenteils in Form von Piktogrammen vorgenommen.

HINWEIS Parkausweis: Seit 1. Jänner 2014 wird auch der Parkausweis für Personen mit Gehbeeinträchtigung (§ 29 b StVO) vom Sozialministeriumservice ausgestellt. Hierbei wird bei einer Beantragung des Behindertenpasses automatisch auch ein Anspruch auf den Parkausweis geklärt.

Nähere Informationen zum Parkausweis finden Sie auch hier.

Feststellungsbescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Der Behindertenpass ist nicht mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist, gleichzusetzen.

Bescheid für die Zuerkennung einer finanziellen Leistung

Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden. Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

Befreiung von der NoVA

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird fällig, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an Kunden geliefert oder zum ersten Mal in Österreich zum Verkehr zugelassen wird (Import, Übersiedlung).

Menschen, in deren Behindertenpass die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit eingetragen ist, sind seit 1. November 2019 von der Entrichtung der NoVA befreit. (NoVAG §3 Z 5). Dies gilt ab 2021 auch für Leasingfahrzeuge.