Führerschein bei Behinderung

Zur Erlangung der Lenkberechtigung erhalten begünstigte behinderte Personen, die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, einen Zuschuss bis zur Hälfte der Kosten – vorausgesetzt, es liegt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, die durch einen Eintrag im Behindertenpass nachgewiesen werden muss. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen.

Ein weiterer Zuschuss bis zur Höhe der Gesamtkosten der Führerscheinausbildung oder zu Perfektionsfahrstunden mit einem adaptierten Fahrzeug kann unter bestimmten Umständen im Rahmen der sozialen Rehabilitation  gewährt werden. Das entsprechende Antragsformular und nähere Informationen sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger (PVA) erhältlich.

Die Lenkberechtigung ist die Berechtigung, bestimmte Fahrzeuge zu lenken. Sie wird durch den Führerschein dokumentiert. Umgangssprachlich werden die Begriffe „Lenkberechtigung“ und „Führerschein“ oft synonym verwendet.

Ärztliche Untersuchung

Die gesundheitliche Eignung für die Erlangung eines Führerscheins wird von einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt. Sie/er hat vor allem das Seh- und Hörvermögen zu prüfen und stellt nach der Untersuchung einen entsprechenden Befund aus. Eine Amtsärztin/ein Amtsarzt wird zur Durchführung dieser Gesundheitsuntersuchung nur dann herangezogen, wenn die sachverständige Ärztin/der sachverständige Arzt kein auf „geeignet“ lautendes Gutachten abgeben kann.

Bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung entscheiden jedoch eine Amtsärztin/ein Amtsarzt und eine Technikerin/ein Techniker, ob Zusatzeinrichtungen für das Kraftfahrzeug der Lenkerin/des Lenkers mit Behinderungen vorgeschrieben werden müssen. Diese Einrichtungen müssen bereits im Übungsfahrzeug der Fahrschule (in dem auch die praktische Fahrprüfung abgenommen wird) vorhanden sein.

Ein schlechter amtsärztlicher Befund hinsichtlich der körperlichen Eignung bedeutet nicht unbedingt, dass man keinen Führerschein erlangen kann. Es kann je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise ein Führerschein mit Einschränkungen erworben werden.

Beschränkungen des Führerscheins

Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Person mit Behinderungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Auflage geeignet ist, dass sie/er

  • Körperersatzstücke oder Behelfe benötigt (z.B. Brillen, Sitzpolster),
  • Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwenden oder
  • sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen muss,

dann lautet das Gutachten „bedingt geeignet“. Bei einer „bedingten Eignung“ können alle Kraftfahrzeuge, die die gleichen Merkmale aufweisen, gefahren werden.

Ist die betreffende Person nach dem ärztlichen Gutachten zum Lenken nur eines bestimmten Kraftfahrzeugs geeignet, so lautet die Bezeichnung „beschränkt geeignet“. Es kann somit nur dieses Fahrzeug gefahren werden. Das amtliche Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs werden demnach in den Führerschein eingetragen.

Die Befristungen und Auflagen für das Lenken des Kraftfahrzeugs werden in den Führerschein eingetragen.

Beobachtungsfahrt

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung kann eine Beobachtungsfahrt mit der/dem technischen Sachverständigen oder mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt durchgeführt werden. Dabei soll festgestellt werden, welche Betätigungsvorrichtungen zum Handhaben des Kraftfahrzeugs erforderlich sind.

Die Beobachtungsfahrt darf nur mit dem adaptierten Schulfahrzeug der entsprechenden Führerscheinklasse durchgeführt werden.

Die Führerscheinprüfung selbst und die erforderlichen Anträge sind in allen anderen Punkten identisch mit dem Standardfall.

Zuschuss zur Erlangung einer Lenkberechtigung

Begünstigten behinderten oder gehbehinderten Menschen, die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann zur Erlangung der Lenkberechtigung ein Zuschuss gewährt werden. Dieser Zuschuss kann jedoch nur gewährt werden, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Die Kosten für die Erlangung einer Lenkberechtigung können bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent übernommen werden.

zuständig: Landesstelle des Sozialministeriumservice

„Steig ein! Online“: Führerschein-Lernsystem für Gehörlose

Mit signdrive soll ein möglichst barrierefreier Zugang für Gehörlose zur Erlangung der Lenkerberechtigung der Klasse B in Österreichischer Gebärdensprache ermöglicht werden. Damit können Gehörlose die Übungen in der eigenen Erstsprache absolvieren. Das Angebot ist durch Unterstützung des Sozialministeriums für Gehörlose kostenfrei.

Weitere Informationen: www.signdrive.at

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