Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind von der als Normverbrauchsabgabe bzw. NoVA bezeichneten Zulassungssteuer befreit. Diese auch als KFZ-Steuer bekannte Abgabe wird u.a. dann fällig, wenn Sie sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug erwerben. Die NoVA-Befreiung steht einer Person mit Behinderungen dann zu, wenn

  • eine eigene Lenkerberechtigung vorliegt oder glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für die persönliche Beförderung benützt wird,
  • das Kraftfahrzeug tatsächlich überwiegend für die persönliche Beförderung benützt wird und
  • die Behinderung nachgewiesen wird (ausschließlich durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis“).

Bitte beachten Sie, dass nur der Erwerb eines Fahrzeugs von der NoVA befreit ist. Beim Fahrzeughändler müssen Sie die Nachweisdokumente im Original vorlegen, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss.

Zudem werden Sie vom Fahrzeughändler aufgefordert, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie

  • die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen und
  • darüber informiert wurden, dass bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, die NoVA nachträglich zu entrichten ist.

Die Befreiung steht für Neufahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Inland zu. Für Gebrauchtfahrzeuge steht die Befreiung zu, wenn der Mensch mit Behinderung selbst oder der Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland importiert.

Achtung: Wenn Sie das Kraftfahrzeug auf sich zugelassen haben und dem Fahrzeughändler die Zulassungsbescheinigung zum Nachweis der erfolgten Zulassung auf Menschen mit Behinderung vorlegen, müssen Sie nichts weiter beachten. Wird die Zulassung nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung beim Fahrzeughändler nachgewiesen, wird das Kraftfahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach der Übergabe für weitere Zulassungen gesperrt.

Änderung ab 1. Juli 2021

  • Ab 1. Juli 2021 steht Menschen mit Behinderungen die NoVA-Befreiung auch beim Erwerb neuer Leasingfahrzeuge zu.
  • Ab 1. Juli 2021 sind Menschen mit Behinderungen unter den bestehenden Voraussetzungen weiterhin von der Entrichtung der sogenannten Kfz-Steuer befreit. Wird allerdings der Nachweis für die Befreiung zu spät eingereicht (Kundinnen und Kunden müssen sie dem Händler vorlegen und dieser muss sie einreichen) geht die Steuerschuld auf jene Person über, welche die Leistung empfängt – also die Kundin bzw. den Kunden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Finanzminsteriums. Menschen mit Multipler Sklerose können sich bei Fragen zu Details gerne an die MS-Gesellschaft Wien wenden.