Begünstigte Behinderte

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gleichgestellt:

  1. Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, Staatsbürger und Staatsbürgerinnen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und Bürgerinnen und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.

Als Nachweis für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige gelten:

  • Rot-Weiß-Rot-Karte
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltsbewilligung – Künstler
  • Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
  • Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie
  • Daueraufenthalt – EU

Die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte sind nicht erfüllt, wenn Sie

  • Schüler oder Schülerin,
  • Studierender oder Studierende sind oder
  • nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen.

Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen.

Wie wird man begünstigter Behinderter bzw. begünstigte Behinderte?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige der Behörde. Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Online Antragstellung

Den Antrag können Sie auch online stellen. Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Online Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten hat folgende Vorteile

  • erhöhter Kündigungsschutz
  • Förderungen im beruflichen Bereich
  • Zusatzurlaub, sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen
  • Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
  • Fahrpreisermäßigung – zum Beispiel: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB

RIS – Behinderteneinstellungsgesetz

Ausgleichstaxe

Österreichische Dienstgeberinnen, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Personenbeschäftigen, müssen pro 25 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mindestens eine begünstigte behinderte Person einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten.

2022 beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne begünstigte behinderte Person, die zu beschäftigen wäre,

  • für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern monatlich EUR 276,00
  • für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern monatlich EUR 388,00
  • für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern monatlich EUR 411,00