Rehabilitationsgeld

Wenn die Pensionsversicherung festgestellt hat, dass Sie vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig sind, leistet die Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das sogenannte Rehabilitationsgeld.

Finanzielle Unterstützung in Form von Rehabilitationsgeld erhalten Sie, wenn die Pensionsversicherung festgestellt hat, dass Sie vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig sind. Stellt die Pensionsversicherung im Zuge des Pensionsverfahrens fest, dass bei Ihnen keine dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, ist es Aufgabe der Krankenversicherung, Sie bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Um während dieses Zeitraumes die finanzielle Unterstützung sicherzustellen, leistet die Krankenversicherung Rehabilitationsgeld aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit.

Voraussetzungen

für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld:

  • von der Pensionsversicherung wurde eine vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate mit Bescheid festgestellt
  • eine berufliche Rehabilitation ist nicht zumutbar und nicht zweckmäßig
  • Sie sind nach dem 31.12.1963 geboren

Antrag

Ein Antrag auf Rehabilitationsgeld ist nicht erforderlich! Die Österreichische Gesundheitskasse erhält alle erforderlichen Informationen ihrer Versicherten und führt die Berechnung des Rehabilitationsgeldes von Amts wegen durch.

Dauer

Das Rehabilitationsgeld gebührt für die Dauer der von der Pensionsversicherung festgestellten vorübergehenden Invalidität.

Höhe

Das Rehabilitationsgeld beträgt für bei der Österreichischen Gesundheitskasse Versicherte

  • bis zum 42. Tag des Bezuges: 50 Prozent der Bemessungsgrundlage
  • ab dem 43. Tag des Bezuges: 60 Prozent der Bemessungsgrundlage
  • immer mindestens EUR 1.030,49 pro Monat, wenn Sie in Österreich leben (Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende)

Was ist die Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld ist jener sozialversicherungspflichtige Bruttolohn (inklusive aller sozialversicherungspflichtigen Zulagen, Zuschläge und Überstunden), der aus der letzten unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Haben (hatten) Sie Anspruch auf Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), werden diese mit einem Zuschlag von 17 Prozent berücksichtigt.

Lohnsteuer

Rehabilitationsgeld ist nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes bis zu einer Höhe von täglich EUR 30,00 lohnsteuerfrei. Gebührt ein höheres Rehabilitationsgeld, so ist für den EUR 30,00 übersteigenden Betrag Lohnsteuer im Ausmaß von 25 Prozent zu leisten.

Ruhen

Der grundsätzliche Anspruch auf Rehabilitationsgeld kann aus bestimmten Gründen ruhen. Die wichtigsten sind:

  • wenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt wird
  • wenn und solange man Urlaubsentschädigung/-abfindung oder Kündigungsentschädigung erhält
  • wenn die Mitwirkung an vereinbarten Maßnahmen der Rehabilitation verweigert wird
  • wenn die Teilnahme am Case Management verweigert wird

Auszahlung

Das Rehabilitationsgeld wird monatlich im Nachhinein auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto angewiesen.

Meldepflicht

Als Bezieher/in von Rehabilitationsgeld sind Sie verpflichtet uns jede Änderung binnen zwei Wochen zu melden:

  • vorübergehender Ortswechsel
  • Änderung der inländischen Meldeadresse bzw. Übersiedlung ins Ausland
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Änderung Ihres Einkommens (ausgenommen Rehabilitationsgeld)

Case Management

Für den Zeitraum des Bezuges von Rehabilitationsgeld werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse Versicherte von speziell ausgebildeten Case Managerinnen und Case Managern der Österreichischen Gesundheitskasse begleitet. Ein eigener Antrag für das Case Management ist nicht erforderlich, die Case Manager/innen treten mit Ihnen in Kontakt.

Nähere Informationen zum Case Management