Sozialrechtliche Änderungen

Das Jahr 2022 bringt zahlreiche Änderungen für Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen: Mit 1. Jänner 2022 wurde das Pflegegeld um 1,8 Prozent erhöht. Der Erwerb einer ermäßigten Streckenmaut-Jahreskarte wird für Menschen mit Behinderungen einfacher möglich. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gilt nun auch für Zulassungsbesitzgemeinschaften. Zudem wurde die Ausgleichstaxe erhöht. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit 1. Jänner 2022 EUR 485,85 pro Monat. Für Kur- und Rehabilitationsaufenthalte werden bis zu einem Einkommen von EUR 1.030,49 keine Zuzahlungen fällig. Ab einem höheren Einkommen beträgt die Zuzahlung zwischen EUR 9,09 und EUR 22,08.

Frau geht mit Rollator, Credit: Canva

Das Jahr 2022 bringt Änderungen für Menschen mit Behinderungen.

Pflegegeld

Die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise, die der Errechnung des Anpassungsfaktors zugrunde liegt, beträgt 1,8 Prozent. Somit wird das Pflegegeld per 1. Jänner 2022 um 1,8 Prozent erhöht.

Das Pflegegeld beträgt seit 1. Jänner 2022 monatlich:
  • Stufe 1: EUR 165,40
  • Stufe 2: EUR 305,00
  • Stufe 3: EUR 475,20
  • Stufe 4: EUR 712,70
  • Stufe 5: EUR 968,10
  • Stufe 6: EUR 1.351,80
  • Stufe 7: EUR 1.776,50

mehr über das Pflegegeld

Pension

Die Erhöhung der Verbraucherpreise wirkt sich auch auf die Pensionen aus. Durch die soziale Staffelung kommt es zu einer deutlich stärkeren Erhöhung kleinerer Pensionen:

  • Beträgt die Pension nicht mehr als EUR 1.000,00, beläuft sich die Erhöhung auf 3 Prozent.
  • Beträgt die Pension nicht mehr als EUR 1.300 Euro, erhöht sie sich um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3 Prozent auf 1,8 Prozent linear absinkt.
  • Beträgt die Pension mehr als EUR 1.300,00, beläuft sich die Erhöhung auf 1,8 %.

Liegt die Gesamtsumme aus Pension, sonstigen Nettoeinkünften und anzurechnenden Beträgen wie z.B. den Unterhaltsleistungen unter diesem Schwellenwert, so gebührt den jeweiligen Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages. Neben dem Einkommen der Pensionistinnen und Pensionisten wird auch das Einkommen der Ehegattinnen und Ehegatten bei den Ermittlungen berücksichtigt. Hinsichtlich Lebensgemeinschaften wird geprüft, ob es im Einzelfall bedarfsmindernde Zuwendungen gibt, die dann gegebenenfalls anzurechnen sind. Eine Reihe von Leistungen – wie Pflegegeld oder Wohnbeihilfen – und auch das persönliche Vermögen sind von der Anrechnung auf die Ausgleichszulage ausgenommen.

Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf die Ausgleichszulage gewertet. 2022 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.030,49 Euro , für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft 1.625,71 Euro.

Kur- und Reha-Aufenthalte

Für Kur- und Rehabilitationsaufenthalte werden bis zu einem Einkommen von EUR 1.030,49 keine Zuzahlungen fällig. Ab einem höheren Einkommen beträgt die Zuzahlung zwischen EUR 9,09 und EUR 22,08.

> mehr über medizinische Rehablitation

Rehabilitationsgeld

Stellt die Pensionsversicherung fest, dass Sie vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig sind, leistet die Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das sogenannte Rehabilitationsgeld.

Das Rehabilitationsgeld beträgt für bei der Österreichischen Gesundheitskasse Versicherte

  • bis zum 42. Tag des Bezuges: 50 Prozent der Bemessungsgrundlage
  • ab dem 43. Tag des Bezuges: 60 Prozent der Bemessungsgrundlage
  • immer mindestens EUR 1.030,49 pro Monat, wenn Sie in Österreich leben (Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende)

mehr über das Rehabilitationsgeld

Ausgleichstaxe

Österreichische Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Personenbeschäftigen, müssen pro 25 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mindestens eine begünstigte behinderte Person einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten.

2022 beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne begünstigte behinderte Person, die zu beschäftigen wäre,

  • für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern monatlich EUR 276,00
  • für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern monatlich EUR 388,00
  • für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern monatlich EUR 411,00

Rezeptgebührenbefreiung

Auf Antrag können Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgende Grenzwerte nicht übersteigen, von der Rezeptgebühr befreit werden:

  • Alleinstehende: EUR 1.030,49, Ehepaare: EUR 1.625,71

Bei Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (Nachweis mindestens EUR 26,00/Monat) erhöhen sich diese Grenzbeträge:

  • Alleinstehende: EUR 1.185,06, Ehepaare: EUR 1.869,57

Tipp: Weisen Sie Ihre chronischen Krankheiten oder Gebrechen durch die ärztliche Bestätigung am Antragsformular nach.

Diese Grenzbeträge erhöhen sich für jedes im Haushalt lebende unversorgte Kind um EUR 159,00. Leben mit der antragstellenden Personen weitere Personen im Haushalt, die über ein  eigenes Einkommen verfügen, wird dieses Einkommen ebenfalls aliquot angerechnet.

Formlos und ohne Antrag sind auch Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage von der Rezeptgebühr befreit.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr wirkt sich teilweise auch auf Heilbehelfe und Hilfsmittel aus: Bei diesen entfällt somit der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt.

Ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte

Der Erwerb einer ermäßigten Streckenmaut-Jahreskarte wird für Menschen mit Behinderungen einfacher möglich. Die Befreiung für die motorbezogene Versicherungssteuer gilt nun auch für Zulassungsbesitzgemeinschaften.

Menschen mit Behinderungen, die über den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass verfügen, können ab 1. Jänner 2022 eine ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarten einfacher erwerben. Die ermäßigte Maut-Jahreskarte gilt auf sämtlichen Streckenmautabschnitten der ASFINAG, bis auf die Karawanken-Autobahn (A11). Für die Brenner-Autobahn (A13) gibt es eine kostenlose Maut-Jahreskarte.

Mit einer Jahresgebühr von EUR 7,00 ist die Maut-Jahreskarten kostengünstiger als eine Einzelkarte für einen Streckenmaut-Abschnitt. Das Kraftfahrzeug, für das die ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte Gültigkeit haben soll, muss auf die betreffende Person zugelassen sein. Die ermäßigte Jahreskarte kann bei Durchfahrt einer Mautspur erworben werden, wobei sich mit dem ASFINAG-System herausfinden lässt, ob die Voraussetzungen für die ermäßigte Mautkarte erfüllt sind. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie bei der ermäßigten digitalen Autobahnvignette (Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass).

Befreiung von motorbezogener Versicherungssteuer auch für Zulassungsbesitz-Gemeinschaften

Ist ein Kraftfahrzeug auf Personen mit und ohne Behinderung mit dem gleichen Hauptwohnsitz zugelassen (sogenannte Zulassungsbesitzgemeinschaften), ist eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer möglich.

Für Menschen mit einem zeitlich befristeten Behindertenpass und dem Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wird mit Ablauf der Befristung automatisch ein neues Ansuchen auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer eingebracht. Wurde der Behindertenpass innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Befristung verlängert und besteht weiterhin die Zusatzeintragung, wird die Steuerbefreiung rückwirkend gültig.