Neukauf und Adaptierung eines Autos bei Körperbehinderung

Beim Neukauf und bei der Adaptierung eines Kraftfahrzeuges kann ein Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) gestellt werden. Dies ist maximal alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulassungsdatum bis Zulassungsdatum). Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Fahrzeuges ohne eigenes Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden.

Voraussetzungen

  • Das Kraftfahrzeug muss auf die körperbehinderte Person zugelassen sein.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen, oder falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zwei Mal wöchentlich) für ihre/seine persönliche Beförderung genutzt wird und sie/er mit der Lenkerin/dem Lenker im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des Arbeitsplatzes dienen. Als Nachweis reicht die Vorlage des Lohnzettels.
  • Es muss ein Ausweis nach § 29b StVO vorliegen.
  • Die Behinderung ist durch die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass nachzuweisen.
  • Es ist der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges zu erbringen. Die Person mit Behinderungen muss das Kraftfahrzeug besitzen und nicht nur lenken.

Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) oder der Sozialversicherungsträger

Wenn Sie das Ansuchen bei einer der oben genannten Stellen einreichen, leitet diese das Ansuchen an alle Stellen weiter, die Zuschüsse und Darlehen gewähren.