Steuerfreibetrag bei Körperbehinderung

Für Menschen mit einer Körperbehinderung gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 190,00 Euro monatlich, sofern diese Person infolge ihrer Behinderung ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigt. Betroffene Personen mit einer mindestens 50-prozentigen Erwerbsminderung ohne eigenes Kfz können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153,00 Euro monatlich geltend machen.

Voraussetzungen sind ein Ausweis nach § 29b StVO oder die Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die zuständige Stelle ist das Wohnsitzfinanzamt.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen