Planungssicherheit für COVID-19-Risikogruppe

Betroffene brauchen keine Verlängerung der Risikogruppen-Regelung in letzter Minute, sondern Planungssicherheit. Die Österreichische Multiple Sklerose Gesellschaft fordert die unverzügliche Bekanntgabe, wie es mit der Freistellung der COVID-19-Risikogruppe weitergeht.

PC und Kalender, Text: Planungssicherheit für Covid-19-Risikogruppe, Credit: Canva

Die Möglichkeit, Risikopersonen von der Arbeit freizustellen, wenn es für diese keine Möglichkeit für entsprechenden Schutz am Arbeitsplatz oder Home-Office gibt, wird seit mehr als einem Jahr – oftmals gerade einmal ein paar Tage vor Ablauf der jeweiligen Frist verlängert. Bereits in drei Wochen gilt die Freistellungmöglichkeit nicht mehr, eine Fristverlängerung ist nicht in Sicht.

Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, die Freistellung von Hochrisikogruppen für einen schweren COVID-Verlauf durch eine Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis längstens 30. Juni 2021 zu verlängern.

Zuletzt verlängerten das Arbeits- und Gesundheitsministerium die Dienstfreistellung von Menschen, die in die Covid-19-Risikogruppen fallen, in einer gemeinsamen Verordnung bis Ende Mai 2021.

Rechtzeitige Verlängerung der Risikogruppen-Regelung

Ob die letztgültige Verlängerung der Risikogruppenfreistellung über Ende Mai hinaus weiter verlängert wird, ist nach wie vor nicht geklärt. Die Österreichische Multiple Sklerose Gesellschaft fordert Planungssicherheit für Betroffene und somit eine  Verlängerung der Risikogruppen-Regelung zumindest drei Wochen vor deren Ablauf.

Update vom 7. Juni 2021

Heute erhielten wir vom Bundesministerium für Arbeit folgende Nachricht:

Unsere fachkundigen Kollegen aus dem Arbeitsministerium haben mit dem Gesundheitsministerium die Frage diskutiert, wie sich eine abgeschlossene Impfung auf den Status der Risikogruppe auswirkt.

Die geltende Risikogruppen-Regelung geht zwar von bestimmten Indikationen aus, verlangt aber zusätzlich eine konkrete individuelle Risikobeurteilung durch den behandelnden Arzt. D.h. auch bei der Feststellung, ob eine Person der Risikogruppe angehört, war bzw. ist nicht die Regelung des Gesetzes bzw. der Verordnung das Entscheidende, sondern die ärztliche Beurteilung. Gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium vertreten wir die Ansicht, dass es Sache des behandelnden Arztes ist, dabei den Umstand einer abgeschlossenen Impfung in dieser individuellen Risikobeurteilung – nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse – zu berücksichtigen.

Wenn also die ärztliche Beurteilung ergibt, dass aus medizinischer Sicht eine Wiederaufnahme der Arbeit nach der Impfung möglich ist, dann ist damit eine ausreichende Grundlage für die Beendigung der Freistellung gegeben, auf dies sich auch der Dienstgeber verlassen kann.

Die mit 10. Juni wirksam werdende Änderung der Verordnung des Gesundheitsministeriums (COVID-19-Öffnungsverordnung) wird hier insofern Erleichterungen bringen, als die allgemeine Regelung für Arbeitsorte dann vorsieht, dass

  • ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten (bisher 2 Meter) ist und
  • in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist (bisher: an allen Arbeitsorten, egal, ob geschlossene Arbeitsräume oder nicht).
    AUSNAHME: Gastronomie (hier muss MNS auch im Freien getragen werden!)

Wie bisher kann von diesen Grundsätzen nur dann abgewichen werden, wenn ein physischer Kontakt zwischen Personen ausgeschlossen werden kann oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Dazu kommt die 3-G-Regel hinzu für bestimmte Berufsgruppen (Arbeitnehmer mit Kundenkontakt).

D.h. (Nachweislich) Getestet/genesen/ oder geimpft zu sein befreit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands und des Tragens eines MNS.

Dies entspricht auch der Auslegung der Verordnung durch das Gesundheitsministerium; wir verstehen Ihren Wunsch nach einer Klärung, können aber nur nochmals betonen, dass die medizinische Frage, ob nach der Impfung ein ausreichender Schutz vor schweren Erkrankungen an COVID-19 gegeben ist, der ärztlichen Beurteilung obliegt.

Es sollte dabei mit bedacht werden, dass der Wiedereinstieg in die Arbeit auch zur – nicht unwesentlichen – psychischen Gesundheit der Beschäftigten beiträgt.

Am Arbeitsplatz sollten weiterhin Schutzmaßnahmen vorgesehen werden (z.B: Einzelbüro; Vermeidung des Aufenthalts in Sozialräumen oÄ), hier kann die arbeitsmedizinische Betreuung unterstützen.