Anspruch auf saugende Inkontinenzprodukte minimiert

Bei der Österreichischen Gesundheitskasse versicherte Personen erhalten seit Jänner maximal zwei Inkontinenz-Pads bzw. Inkontinenz-Vorlagen pro Tag. Im Fall einer Mischversorgung (Pants und Windeln bzw. Einlagen) wird maximal ein Pant pro Tag ausgegeben. Da Menschen mit Kontinenzproblemen selten mit dieser Menge auskommen, sind sie gezwungen, sich ihre Hygieneprodukte aus eigener Tasche zu finanzieren.

Frau hält Inkontinenzeinlage,, Schriftzug "Cancel your Plans", Credit: Canva

Im Zuge der Harmonisierung von Leistungen der Krankenkassen, die zur Österreichischen Gebietskrankenkasse zusammengelegt wurden, wurde ein österreichweit gültiges Vertragswerk im Bereich „Saugende Inkontinenz“ erarbeitet. Der Vertrag regelt seit 1. Jänner 2021 die Abgabe von saugenden Inkontinenzprodukten für Anspruchsberechtige ab dem vollendeten vierten Lebensjahr und ist für ganz Österreich gültig. Die Abgabe erfolgt über Vertragsbandagisten, über die Firma Lohmann & Rauscher bzw. über eine eigene Abgabestelle (Vorarlberg). Für Wien gilt der neue Vertrag seit 1. April 2021.

Verordnung und Abgabe von saugenden Inkontinenzprodukten

Für Windeln, Einlagen, Netzhosen etc. ist künftig nur mehr bei der erstmaligen Abgabe eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese ist bewilligungsfrei und gilt als unbefristete Dauerverordnung.

Für Pants muss pro Quartal eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden. Diese Produkte sind immer bewilligungspflichtig.

Bezieht eine anspruchsberechtigte Person Windeln, Einlagen, Netzhosen etc. und Pants, so sind bei der erstmaligen Versorgung zwei gesonderte ärztliche Verordnungen auszustellen.

Anspruchsberechtigte haben eine allfällige Kostenbeteiligung für saugende Inkontinenzprodukte in der Höhe von zehn Prozent zu zahlen.

Für Versicherte, die in einem Alten-, Pflege- oder Wohnheim untergebracht sind, gilt die neue Regelung nur, wenn es nicht bereits eine gesonderte Vereinbarung zu saugenden Inkontinenzprodukten zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und dem jeweiligen Heim- bzw. dem Rechtsträger des Heimes gibt.

Windeln, Einlagen, Netzhosen etc.

Eine ärztliche Verordnung ist bei der Erstversorgung notwendig und muss folgende Punkte enthalten:

  • Diagnose
  • verordneter Behelf

Diese Verordnung gilt danach unbefristet. Grundsätzlich wird die medizinisch benötigte Menge ausgegeben.

Indikation

  • alle Formen der Inkontinenz

Ausschlusskriterien

  • Bezug vor Vollendung des vierten Lebensjahres

Pants

Eine ärztliche Verordnung ist immer notwendig, gilt jeweils für drei Monate und muss folgende Punkte beinhalten:

Diagnose

  • Grad der Inkontinenz
  • Bestätigung der Mobilität/Selbstständigkeit
  • bei Diagnose Demenz – zusätzlich die Angabe des MMSE-Wertes (Mini-Mental State Examination)
  • verordneter Behelf

Indikationen

  • leichte bis mittlere Inkontinenz bei Demenz und gegebener eigenständiger Mobilität (MMSE kleiner 14 analog der Memantine im Erstattungskodex der Sozialversicherung) – der Wert des Demenztests muss nur bei erstmaliger Verordnung angeführt werden

ODER

  • leichte bis mittlere Inkontinenz
    • mit funktionellen Einschränkungen der Oberen Extremitäten (Parese, Plegie)
    • bei neurologischen Erkrankungen (z.B. Zustand nach Insult, Multiple Sklerose, Infantile Cerebralparese, Plexusparese u.ä.)
    • nach Amputation mit funktionellen Einschränkungen im vergleichbaren Ausmaß

bei gegebener eigenständiger Mobilität/Selbstständigkeit

Ausschlusskriterien

  • Bettlägerigkeit (vollständige Immobilität)
  • schwere Inkontinenz
  • Bezug vor Vollendung des vierten Lebensjahres

Bitte beachten Sie die maximalen Abgabezahlen pro Tag: Wenn Sie nur Pants beziehen, erhalten Sie max. zwei Stück pro Tag. Im Falle einer Mischversorgung (Pants und Windeln bzw. Einlagen) wird max. ein Pant pro Tag ausgegeben.

weitere Informationen erhalten Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse