Fernunterricht für Angehörige aus der COVID-19-Risikogruppe

Im Schuljahr 2020/21 besteht für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören bzw. für die steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen, weiterhin die Möglichkeit des Fernunterrichts. Voraussetzung für das sogenannte distance leraning ist ein ein ärztliches Attest.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag den Informationsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 10. September 2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Tablet liegt auf Stiften, Text: Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aus der COVID-19-Risikogruppe. Credit: Canva

Bei Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden, die einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Infektion angehören oder mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.

Wie funktioniert die ärztliche Risikobeurteilung?

Die Ärztin bzw. der Arzt führt die Risikoabschätzung gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten anhand der Empfehlungen zur individuellen Risikoanalyse für einen schweren Krankheitsverlauf durch. Besteht eine schwere Grunderkrankung, die diesen Empfehlungen entspricht, wird ein COVID-19-Risikoattest ausgestellt.

208. Verordnung des BMBWF zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)

Fernlehre-Infos für Lehrende, Schülerinnen, Schüler und Eltern

Corona-Virus schwebt über einer Hand vor weißem Hintergrund, Text: Unsere Blog-Beiträge zum Thema Corona, Credit: Canva