Begutachtungen bei Leistungsanträgen in der Sozialversicherung ausgesetzt

Einer Aussendung der Arbeiterkammer Österreich zufolge werden aufgrund der Coronavirus-Krise bereits seit März 2020 bei Leistungsanträgen in der Sozialversicherung – beispielsweise bezüglich befristeter Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, Rehabilitations- oder Krankengeld – keine Begutachtungen durchgeführt und somit auch keine Entscheidungen getroffen – obwohl gesetzlich festgelegt worden sei, dass Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen kein Nachteil entstehen dürfe. Da die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) von ihren Zentralen in Wien keine Richtlinien erhalten würden, könnten sie diese Regelung jedoch nicht vollziehen.

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„Die Nichtbefolgung von geltendem und klar formuliertem Recht ist für einen Rechtsstaat wie Österreich unerträglich. Die Zentralen in Wien müssen die überfälligen Richtlinien sofort an ihre Landesstellen ausgeben!“, fordert Arbeiterkammer-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Schließlich gehe es für die Antragstellenden bei den laufenden Antrags- oder Klagsverfahren um wichtige, teils existentielle Leistungsansprüche: um befristete Pensionen, die wegen der Befristung weggefallen sind, ebenso wie um Rehabilitationsgeld, das entzogen wurde, oder Krankengeld, das ausgesteuert ist.

Damit die Betroffenen nicht unter fehlenden Begutachtungen und Entscheidungen leiden müssen, ist ihnen die bisher bezogene Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bis längstens 31. Mai 2020 weiter zu gewähren. Diese Frist kann bei Fortdauer der Corona-Krise noch verlängert werden.

Die Formulierung „ist zu gewähren“ lasse Kalliauer zufolge keinerlei Ermessensspielraum zu. Weder im Gesetzestext noch in der Begründung finde sich ein Passus, der eine Antragstellung erforderlich machen würde. „Die Leistung muss also von Amts wegen weiter gewährt werden. Doch das passiert nicht – mangels Richtlinien aus den Zentralen von ÖGK und PVA in Wien“, so der AK-Präsident, der den Betroffenen rät, sich rasch mit der Kranken- oder Pensionsversicherung in Verbindung zu setzen.

Um eine längere Versorgungslücke zu vermeiden, sollte bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Absicherung zusätzlich ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) gestellt werden.

Quelle: Arbeiterkammer Oberösterreich