Neuregelung: Parken für Anwohnerinnen und Anwohner

Ab 1. Dezember 2018 ist in Wien das Parken auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner von Montag bis Freitag, werktags, von 8:00 bis 16:00 Uhr für berechtigte Betriebe und soziale Dienste erlaubt. Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner sind gleichzeitig allgemeine Behindertenparkzone.

Kennzeichnung der AnwohnerInnen-Parkplätze ab 1. Dezember 2018, copyright: MA 46/Rudi Salomon

Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner sind auch allgemeine Behindertenparkzone.

Am 1. Dezember 2018 tritt in Wien eine neue Verordnung in Kraft, die Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner regelt.

Muster Parkausweis nach § 29b StVO

Nutzung mit Parkpickerl oder Behinderten-Parkausweis

Das Abstellen von Fahrzeugen auf für Anwohnerinnen und Anwohner ist nur mit einem Parkpickerl für Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Bezirkes erlaubt. Bewohnerin oder Bewohner mit Parkpickerl sind berechtigt, Parkplätze für Anwohnerinnen und Anwohner im gesamten Bezirk ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt zu nutzen.

Auch Fahrzeuge, die mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO gekennzeichnet sind, dürfen auf diesen Parkplätzen ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt parken.

Erleichterungen für Handwerksbetriebe und soziale Dienste

Parkplätze für Anwohnerinnen und Anwohner können auch von berechtigten Betrieben und sozialen Diensten zeitlich eingeschränkt genützt werden. Von Montag bis Freitag (werktags) dürfen deren Fahrzeuge von 8:00 bis 16:00 Uhr in den Parkzonen abgestellt werden. Voraussetzung dafür sind eine Ausnahmebewilligung der Abteilung für Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65) und ein Parkchip für Betriebe, sofern deren Betriebssitz im jeweiligen Bezirk liegt. Diese Ausnahme gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Kfz-Werkstätten sowie deren Kundinnen und Kunden. Die Unternehmen müssen hinter der Windschutzscheibe eine Tages- oder Wochenpauschalkarte einlegen.

Auch Betriebe, die nicht im jeweiligen Bezirk ansässig sind, können die Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner zeitlich eingeschränkt nutzen. Sie müssen ebenfalls über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügen und zusätzlich zum aufgeklebten Parkchip eine Tages- oder Wochenpauschalkarte als Nachweis über die entrichtete Kurzparkzonengebühr einlegen. Diese gleiche Regelung gilt auch für soziale Dienste des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannte Einrichtungen. Auch Kleintransporteure können ihre Fahrzeuge werktags von 8:00 bis 16:00 Uhr in den Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner abstellen, sofern sie ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und die entsprechende Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Kennzeichentafel muss in diesem Fall mit der Buchstabenfolge „KT“ enden.

Neue Zusatztafel bei Verkehrszeichen

Die Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner sind weiterhin mit den Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ sowie „Anfang“ und „Ende“ gekennzeichnet. Neu ist die Zusatztafel mit dem Schriftzug „Anwohnerparken …. Bezirk lt. Amtsblatt Wien 41/2018“, der jeweilige Bezirk wird auf der Zusatztafel ebenfalls ausgewiesen. Die Regelungen gelten auch für Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner, die in Überlappungszonen von zwei Bezirken liegen. Einspurige Kraftfahrzeuge können weiterhin nicht in den Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner abgestellt werden, da für diese Fahrzeuge keine Kurzparkzonengebühr zu entrichten ist und die Halter kein Parkpickerl bekommen.

Quelle: Rathauskorrespondenz vom 28.11.2018