Behindertenparkplatz

Fahrzeuge, die mit einem „Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO“ gekennzeichnet sind, dürfen in Wien in Parkzonen für Anwohnerinnen und Anwohner und auf Behindertenparkplätzen zeitlich unbegrenzt und ohne Zusatzkosten parken. Darüber hinaus können auch Privatpersonen bei der MA 46 die Errichtung einer Behindertenzone beantragen.

Sogenannte Behindertenparkplätze sind reservierte Parkplätze für Personen mit einem Parkausweis für Gehbehinderte nach § 29b StVO. Diese Parkplätze sind durch Verkehrszeichen markiert und bedeuten für alle anderen Autofahrer ein Park- und Halteverbot. Sie befinden sich meist in der Nähe des Einganges zu öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäuser, den Landesstellen des Sozialministeriumservices u.v.a.

Errichtung eines Behindertenparkplatzes

Wenn Sie als Besitzerin bzw. Besitzer eines solchen Parkausweises auch einen Behindertenparkplatz in der Nähe Ihres Wohn- oder Arbeitsortes beantragen möchten, ist dies durch ein formloses Antragsschreiben an Ihre zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das zuständige Magistrat in Ihrer Stadt möglich. In Wien ist die MA 46 (Magistrat für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) zuständig.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Wohnsitzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVo
  • Kopie des Nachweises des Wohnsitzes (Meldebestätigung)

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Arbeitsplatzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVo
  • Nachweis des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeiten (Dienstgeberbestätigung)

Wird eine Einschränkung auf ein Kennzeichen gewünscht zusätzlich:

  • Kopie des Zulassungsscheines für das gegenständliche Kraftfahrzeug

TIPP: Bei der Errichtung eines Behindertenparkplatzes in der Nähe Ihrer Wohnung bzw. Ihres Arbeitsplatzes ist es auch möglich, den Parkplatz nur auf Ihr KFZ ausstellen zu lassen. Hierbei wird auf dem Parkschild Ihr Autokennzeichen angegeben.

Der Ablauf vom Antrag bis zur Errichtung eines Parkplatzes kann mehrere Monate dauern. Nach einer Ortsverhandlung in Anwesenheit der ansuchenden Person wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Errichtung des Parkplatzes entschieden. Die Beantragung und Verhandlung ist mit Gebühren (!) verbunden, die je nach Gemeinde variieren können. Für detailliertere Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt Ihrer zuständigen Behörde auf.

Nähere Informationen zur Errichtung eines Behindertenparkplatzes in Wien finden Sie auch hier.

Errichtung einer Behindertenzone

Als „Behindertenzone“ wird eine Halteverbotszone bezeichnet, die für das Abstellen von Fahrzeugen errichtet wird, deren Benützerinnen und Benützer im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) sind.

Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Institutionenkönnen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder zum allgemeinen Gebrauch bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) eine Anfrage um Prüfung einbringen.

Behindertenzonen können in folgenden Fällen errichtet werden:

  • Die behinderte Person lenkt selbst ein Kraftfahrzeug.
  • Die behinderte Person benützt ein Kraftfahrzeug mit (wird chauffiert).
  • Das Kraftfahrzeug soll in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte der behinderten Person abgestellt werden.
  • Das Kraftfahrzeug soll in der Nähe von Gebäuden die häufig von behinderten Personen besucht werden, wie Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dergleichen oder auch in der Nähe von Fußgängerzonen abgestellt werden.
  • Erforderlichenfalls ist die Errichtung von Halteverbotszonen ausgenommen Behindertentransporte möglich.

Beantragung einer Behindertenzone

Anträge zur Ereichtung einer Behindertenzone können im Kundencenter der MA 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten),
Kundencenter: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: 0 95559
E-Mailpost@ma46.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) bzw. Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer und UID-Nummer) sowie für Rückfragen: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Wohnsitzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVO
  • Kopie des Nachweises des Wohnsitzes (Meldebestätigung)

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Arbeitsplatzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVO
  • Nachweis des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeiten (Dienstgeberbestätigung)

Wird eine Einschränkung auf ein Kennzeichen gewünscht zusätzlich:

  • Kopie des Zulassungsscheines für das gegenständliche Kraftfahrzeug

Dem Antrag ebenfalls beizulegen:

  • Kopie des medizinischen Gutachtens, das die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO begründet oder
  • Kopie des medizinischen Gutachtens, das den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass begründet

Die Durchführung der Kundmachung, die Errichtung der Behindertenzone und die laufende Erhaltung erfolgt durch die Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28).

Definition Behinderung

Der Behindertenbegriff umfasst sämtliche ökonomischen, gesellschaftlichen und gesetzlichen Aspekte, wobei in Österreich für die juristische Anwendung die Definition des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ausschlaggebend ist.

Laut Behinderteneinstellungsgesetz (§3 BEinstG) ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren.“

Zur Beurteilung der Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung sind die gesamten Lebensumstände heranzuziehen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich die Funktionsbeeinträchtigung auch im Erwerbsleben auswirkt.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.