Regelungen betreffend Coronavirus:

Details finden Sie übersichtlich in diesem link des Sozialministeriums.

Den Überblick über die Regelungen von Risikogruppenschutz bis zu Einreise und Verkehrsbeschränkung heben wir für unsere Communtiy besonders hervor:

Verkehrsbeschränkung

Seit dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige Krankheit.

Für alle positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen ist eine zehntägige Verkehrsbeschränkung vorgesehen. Während dieser dürfen die betroffenen Personen ihre Wohnung bzw. ihr Haus verlassen, sind aber in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Man kann sich ab dem fünften Tag der Verkehrsbeschränkung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) freitesten.

Die Verkehrsbeschränkung umfasst:

  • Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske
    • außerhalb des privaten Wohnbereichs
      • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
    • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
    • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
      • in geschlossenen Räumen
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
  • Betretungsverbot von Einrichtungen mit vulnerablen Risikogruppen oder risikobehafteten Settings:
    • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
    • Krankenanstalten,
    • Kuranstalten,
    • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung,
    • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben,
    • Primarschulen und
    • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren, auch solche durch Tagesmütter bzw. -väter.

Betroffene Personen sollten sich während der Verkehrsbeschränkung zusätzlich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.

Verkehrsbeschränkte Personen am Arbeitsplatz

Verkehrsbeschränkte Personen müssen am Arbeitsplatz durchgehend eine FFP2-Maske tragen, wenn ein Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Maske darf auch zum Essen oder Trinken nicht abgenommen werden. Es können auch organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen, wie etwa Einzelbüros oder Home-Office getroffen werden, um den Kontakt zu anderen Personen auszuschließen. Trennwände oder Luftreinigungsgeräte sind nicht als ausreichende Schutzmaßnahmen zu verstehen.

Ist ein durchgehendes Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (z.B. in der Schwangerschaft) oder wird die Arbeit durch das Tragen einer Maske verunmöglicht (z.B. für Logopäd:innen, Sänger:innen) und sind auch keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen möglich, darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden.

Quelle: https://www.sozialministerium.at/Corona/allgemeine-informationen/regelungen-oesterreich.html