Beruf & Ausbildung

Die meisten Menschen mit MS stehen mitten im Berufsleben oder gar erst in der Ausbildung, wenn sie die Diagnose erhalten. Bei bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen können manchmal Probleme am Arbeitsplatz bzw. in der Ausbildung auftreten. In den unten genannten Rubriken finden Sie Infos zu häufigen Fragen rund um das Thema Arbeiten und Ausbildung mit MS.

Die Rubrik Kündigungsschutz gibt Auskunft zum Thema „Feststellbescheid“ und dem damit zusammenhängenden erhöhten Kündigungsschutz. Mit der Feststellung der „Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten“ sind diverse arbeitsrechtliche Folgen bzw. Vorteile für DienstgeberIn und ArbeitnehmerIn verbunden.

Unter dem Punkt Persönliche Assistenz finden Sie nähere Infos zu den verschiedenen Bereichen der Assistenz am Arbeitsplatz, die vom Sozialministeriumservice gefördert wird sowie einen Hinweis auf die Bundesländerspezifische Persönliche Assistenz im Privatbereich.

Der Punkt Mobilitätszuschuss gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer mit einem „Feststellbescheid“ und eingeschränkter Mobilität Auskunft über den jährlichen Zuschuss des Sozialministeriumservice für Berufsfahrten (Arbeitsweg).

TIPP: Für nähere Infos zur laufenden finanziellen Förderung von Berufsfahrten durch die Pensionsversicherungsanstalt klicken Sie bitte hier auf die Rubrik Fahrtendienste.

Für Personen, die noch in Ausbildung sind, gibt es unter dem Punkt Ausbildungsbeihilfe Infos zur finanziellen Förderung von behinderungsbedingten Mehrausgaben durch das Sozialministeriumservice.

Unter der Rubrik Barrierefreies Studium finden Studierende hilfreiche Infos und Adresstipps rund ums Thema Studieren mit MS.

>> Sozialministerium: Beschäftigung und Berufliche Integration

Kündigungsschutz

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Behinderungen gibt es in Österreich die Möglichkeit, einen sogenannten „Feststellbescheid“ beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Dieser „Feststellbescheid“ ist mit einer Reihe von arbeitsrechtlichen Vorteilen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden, insbesondere einem erhöhten Kündigungsschutz. Als rechtliche Grundlage hierfür gilt das sogenannte „Behinderteneinstellungsgesetz“.

Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft (bzw. eine Gleichstellung wie EU-Bürger, anerkannte Flüchtlinge) und ein Grad der Behinderung ab 50 %. Eine Begünstigung allein aufgrund der Diagnose ist nicht möglich, sondern hängt von den konkreten vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen (Behinderung) ab. Als Behinderung wird eine mindestens 6 Monate andauernde funktionale Einschränkung bezeichnet.

Ausgenommen sind: Pensionistinnen und Pensionisten, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende

Wie bekomme ich den Feststellbescheid?

Mittels eines offiziellen Antrages bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices kann der Feststellbescheid beantragt werden. In weiterer Folge werden Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung eingeladen, bei welcher der Grad der Behinderung festgestellt wird. Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % bekommen Sie einen Feststellbescheid ausgestellt. Dieser wird Ihnen einige Zeit nach der Untersuchung schriftlich übermittelt.

Was bringt der Feststellbescheid?

Mit der Begünstigten-Eigenschaft ergeben sich für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer folgende arbeitsrechtliche Sonderansprüche wie

  • Erhöhter Kündigungsschutz
  • Zusatzurlaub (sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder Betriebs-vereinbarung vorgesehen ist)
  • Lohnsteuerfreibetrag* (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
  • Fahrpreisermäßigung* (z.B.: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB)
  • Förderungen für arbeitstechnische Hilfen, Arbeitsplatzadaptierungen etc.

*TIPP: Diese Vorteile hängen mit der Feststellung des Grades der Behinderung zusammen und können ebenso über den Behindertenpass bezogen werden. Auch ein abschlägiger Bescheid des Sozialministeriumservices kann im Falle des Lohnsteuerfreibetrages ab einem Grad der Behinderung von 25 % als Nachweis der Behinderung bei der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung verwendet werden. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik Finanzielles.

Was bringt der erhöhte Kündigungsschutz?

Ein erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass der/die Dienstgeberin/Dienstgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen müssen. Dieser stimmt einer Kündigung nur zu, wenn ein weiterer Verbleib der Person im Betrieb dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Als Kündigungsgründe werden angegeben:

  • Entfall des Tätigkeitsbereiches des begünstigten Behinderten
  • Dienstunfähigkeit des begünstigten Behinderten (langer Krankenstand, dessen Ende nicht absehbar ist)
  • Dienstpflichtverletzung durch den begünstigten Behinderten

Ebenso ist der erhöhte Kündigungsschutz an ein bestimmtes Zeitfenster gebunden:

Kein Schutz besteht

  • Während der ersten 4 Jahre eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten
  • Während der ersten sechs Monate eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem noch nicht begünstigten Behinderten, der während dieses Arbeitsverhältnisses begünstigt wurde

Der erhöhte Kündigungsschutz gilt ab sofort, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor 1.1.2011 bestanden hat und der Feststellbescheid nach 2.6.2011 beantragt wurde.

TIPP: Nehmen Sie sich für die Entscheidung zum Feststellbescheid jedenfalls genügend Zeit. Vor allem für junge Menschen die noch keine sichtbaren Behinderungen haben und noch öfters Jobwechsel anstreben, kann der Feststellbescheid leider mitunter auch eine Art Handicap am ersten Arbeitsmarkt sein, da manche Arbeitgeber auch trotz der gesetzlichen Lockerung den erhöhten Kündigungsschutz als abschreckend empfinden.

ACHTUNG! Die „Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zwar nicht mitgeteilt werden, es kann aber negative Folgen auf den erhöhten Kündigungsschutz für Sie haben, wenn Sie ihren Feststellbescheid geheim halten. Grund hierfür ist die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung, bei welcher der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Wie funktioniert das mit den Förderungen?

Die Einstufung als begünstigte behinderte Person ist die Voraussetzung für finanzielle Förderungen, die der Eingliederung in die Berufswelt dienen. Sie werden entweder der begünstigten Person selbst oder an den Betrieb ausbezahlt und aus dem Ausgleichstaxenfonds bezahlt. Gefördert werden z.B. Umbau- oder Adaptierungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, aber auch Schulungen für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer.

Förderungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Im Rahmen des Inklusionspaketes für Menschen mit Behinderung können Unternehmen, die begünstigte Behinderte einstellen, beim Sozialministeriumservice die Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus beantragen.

Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)

Die sogenannte „Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz“ (PAA) wird durch das Sozialministeriumservice gefördert. Voraussetzung ist der Bezug der Pflegestufe 3. Die Unterstützung ist möglich bei berufsbezogenen Tätigkeiten wie etwa der Begleitung zum Dienstort und retour oder auf Berufswegen, der Unterstützung bei manuellen Dienstverrichtungen (Ablage, Kopierarbeiten), Assistenz bei der Körperpflege oder sonstigen persönlichen Verrichtungen (z. B. beim Mittagessen).

Die Durchführung der PAA wird in den Bundesländern von verschiedenen Vereinen („Assistenzservicestellen“) angeboten. Eine Liste der „Assistenzservicestellen“ in Wien und nähere Informationen finden sie auch auf der Homepage des Dachverbands für berufliche Integration.

Nähere Informationen zur Antragstellung auf persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) erhalten Sie bei der Wiener Assistenzgenossenschaft.

Arbeitsassistenz

Neben der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz (siehe oben), die bei der konkreten Ausübung des Berufes unterstützt, gibt es auch die sogenannte „Arbeitsassistenz“, die bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes hilft.

Arbeitsassistenz ist kostenlos und hat zum Ziel, Jugendliche und Erwachsene mit gesundheitlicher Einschränkung oder Lernschwierigkeiten bei der Suche und Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen.

Ebenso kann die Arbeitsassistenz auch bei Problemen am Arbeitsplatz vermittelnd einschreiten und fungiert als Ansprechstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Dienstgeberinnen und Dienstgeber.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Sozialministeriumservice und auf der Homepage des Dachverbands für berufliche Integration sowie beim Netzwerk für Berufliche Assistenz (NEBA).

Arbeitsassistenz wird in den verschiedenen Bundesländern von unterschiedlichen Vereinen durchgeführt. Hier finden Sie auch eine Liste aller Anbieter.

Persönliche Assistenz im Privatbereich

Die Persönliche Assistenz im Privatbereich ist eine Leistung, welche bisher nicht in allen Bundesländern umgesetzt wurde. In Wien gibt es dieses Modell als Alternative zu Sozialen Diensten, welche bei der alltäglichen Lebensführung unterstützen. Persönliche Assistenz wird durch die Stadt Wien gefördert und kann von Menschen im erwerbsfähigen Alter (bis 60 Jahre) mit Behinderung ab Pflegegeld-Stufe 3 beantragt werden.

Mobilitätzuschuss für Berufstätige

Der Mobilitätszuschuss für Berufstätige ist eine Leistung des Sozialministeriumservice für „Begünstigte Behinderte“, also Personen die einen Feststellbescheid besitzen. Der Mobilitätszuschuss wird als pauschalierten Zuschuss zu den behinderungsbedingten Mehrausgaben im Zusammenhang mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes (Arbeitsweg) einmal jährlich ausbezahlt. Voraussetzung hierfür ist die Ausübung einer Berufstätigkeit, kein ausschließlicher Pensionsbezug (z.B. wenn zu einer Pension dazu verdient wird) und die Zusatzeintragung im Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

Nähere Informationen zur Beantragung des Mobilitätszuschusses sowie das dazugehörige Formular finden Sie beim Sozialministeriumservice!

TIPP: Unter der Rubrik „Fahrtendienste“ finden Sie nähere Informationen zur Finanzierung von regelmäßigen Berufsfahrten durch die Pensionsversicherung.

Ausbildungsbeihilfe

Die Ausbildungsbeihilfe können Sie für behindertenbedingte Mehrausgaben im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices beantragen. Voraussetzung hierfür ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % und die Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Ausbildungsbeihilfe wird pro Schul-, Lehr- bzw. Studienjahr gewährt. Eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich. Wichtig ist, dass die behinderungsbedingten Mehrausgaben glaubhaft nachgewiesen werden können (z.B. durch Rechnungen).

Barrierefreies Studieren

Für Studierende, die aufgrund von Behinderung oder Erkrankung mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, gibt es an den verschiedenen Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen etc.) eigene Ansprechpersonen. Diese sogenannten Behindertenbeauftragten können Auskünfte zu studienrelevanten Fragen und Sonderregelungen geben, wie z.B. bezüglich:

  • Hilfreicher Infrastruktur in der jeweiligen Hochschule (z.B. barrierefreie Arbeitsplätze in der Bibliothek etc.)
  • Sozialrechtlicher Fragen rund ums Studium (z.B. Mitversicherung bei den Eltern, studentische Selbstversicherung, Beurlaubung aufgrund von Krankheit etc.)
  • Finanzieller Beihilfen (z.B. erhöhte Familienbeihilfe, erhöhte Studienbeihilfe etc.)
  • Hilfsfonds für Studierende mit Behinderung (ÖH Sozialfonds, Studienunterstützung durch das Bundesministerium etc.)
  • Zuschüsse zu behinderungsbedingten Mehrkosten (z.B. Ausbildungsbeihilfe)

Nähere Infos zu den Maßnahmen in Österreich bezüglich barrierefreien Studiums finden Sie auch auf der Homepage des Sozialministeriumservices.

Uniability

Das Netzwerk „Uniability“ ist eine Interessensgemeinschaft von Behindertenbeauftragten, Betroffenen und anderen Personen, deren Ziel es ist, die Studienbedingungen an allen österreichischen Universitäten zu verbessern und die Interessen der Betroffenen in der Öffentlichkeit zu vertreten.

ABAk

Ein Projekt von Uniability ist auch die Arbeitsvermittlung für Akademikerinnen und Akademikaer mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen. ABAk unterstützt Absolventinnen und Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen nach Abschluss ihres Studiums, ebenso wie Akademikerinnen und Akademiker mit Berufserfahrung, bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Arbeitsvermittlung für Akademikerinnenund Akademiker mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen
1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 51-53/2/5a
Tel. 01-513 96 69

TIPP: Studierende mit Behinderung können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch durch „Persönliche Assistenz“ bei der Bewältigung des Studienalltags unterstützen lassen.

Altersteilzeit

Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmern die Mög­lich­keit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer verlieren dabei weder Pensions­be­züge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Ar­beits­losen­ver­sicherung.

Seit 1. Jänner 2019 ist die Altersteilzeit durch das Budgetbegleitgesetz 2018–2019 neu geregelt: Das frühestmögliche Zugangsalter für die Altersteilzeit wird angehoben, indem die maximale Differenz zum Regelpensionsalter in zwei Schritten (2019 und 2020) auf fünf Jahre (bisher: sieben Jahre) verkürzt wird. Seit 1. Jänner 2019 gilt daher für Männer ein Zugangsalter von 59 Jahren, ab 2020 eines von 60 Jahren. Bei Frauen sind es seit 1. Jänner 2019 54 Jahre, ab 1. Jänner 2020 55 Jahre.

Nähere Informationen finden Sie auch hier.