Risikopersonen erhalten ab 10. April Impfeinladung

Ab 10. April 2021 erhalten Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf im Fall einer COVID-19-Erkrankung einen Brief, mit dem sie zu einer vorgezogenen Impfung eingeladen werden. Das erklärte Peter Lehner, Obmann der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und Vorsitzender der Konferenz der Sozialversicherungsträger, bei einem virtuellen Pressegespräch des Österreichischen Verbandes der Impfstoffhersteller (ÖVIH) am 26. März 2021. Achtung! Wir gehen davon aus, dass Menschen, die ihre Medikamente im Spital erhalten, nicht von der Sozialversicherung verständigt werden!

 
v.l.n.r.: Peter Lehner, Obmann der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und Vorsitzender der Konferenz der Sozialversicherungsträger; Dr. Evelyn Walter, Geschäftsführerin des Instituts für Pharmaökonomische Forschung; Mag. Renee Gallo-Daniel, Präsidentin des Österreichischen Verbandes der Impfstoffhersteller (ÖVIH) beim virtuellen Pressegespräch zum Thema: Was bringt die COVID-19-Impfung dem Einzelnen und der Gesellschaft?, Foto: FINE FACTS/ Uta Müller-Carstanjen

v.l.n.r.: Peter Lehner, Obmann der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und Vorsitzender der Konferenz der Sozialversicherungsträger; Dr. Evelyn Walter, Geschäftsführerin des Instituts für Pharmaökonomische Forschung; Mag. Renee Gallo-Daniel, Präsidentin des Österreichischen Verbandes der Impfstoffhersteller (ÖVIH) beim virtuellen Pressegespräch zum Thema „Was bringt die COVID-19-Impfung dem Einzelnen und der Gesellschaft?“, Foto: FINE FACTS/ Uta Müller-Carstanjen

Eigentlich hat die Sozialversicherung bereits im Vorjahr potenzielle Covid-19-Risikopersonen auf der Basis von Medikamenten- und Therapiedaten für den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz ausgehoben, doch erst ab 10. April sollen Risikopersonen zur Impfeinladung angeschrieben werden. Man werde das im Auftrag der Bundesregierung möglichst rasch umsetzen, so Lehner.

Im Rahmen des Vorhabens werde anhand der Daten der Sozialversicherungsträger analysiert, wer in Österreich aktuell starke Medikamente gegen Vorerkrankungen, die die Wahrscheinlichkeit eines schweren Covid-19-Verlaufes erhöhen, einnimmt und daher „höchstwahrscheinlich ein Risikopatient ist. Viele aus dieser Gruppe seien zwar bereits geimpft worden, „die noch nicht geimpft wurden, schreiben wir an und informieren sie, dass sie aufgrund unseres Schreibens vorrangig auch Anspruch auf eine Impfung haben“, sagte Lehner.

Briefe an 165.000 Risikopersonen

Die Briefe werden an insgesamt 165.000 Versicherte ausgeschickt und sollen zum einen Betroffene darüber informieren, dass sie zur COVID-19-Risikogruppe zählen und damit einen vorgezogenen Impftermin in Anspruch nehmen können, und zum anderen als Bestätigung bei der Impfstelle dienen. Mit einem entsprechenden Brief verständigte Versicherte benötigen bei der Impfung somit weder ein weiteres Attest noch einen zusätzlichen Befund.

Die Risikogruppe umfasst österreichweit insgesamt 254.000 Personen, 89.000 hatten bis spätestens 5. April 2021 zumindest die erste Teilimpfung erhalten. „Wir haben bewusst einen Brief als Informationsmaßnahme gewählt, um möglichst viele Menschen zu erreichen. Wichtig ist nun, dass die Betroffenen rasch handeln und bei der Impfanmeldung ihr Risiko bekannt geben und dass gleichzeitig die Länder dieser vulnerablen Zielgruppe zeitnah ihre Impfung ermöglichen“, erläuterte Lehner abschließend.

Schreiben der Sozialversicherung an Risikogruppen

Schreiben der Sozialversicherung an Risikogruppen

Die Risikogruppe umfasst österreichweit insgesamt 254.000 Personen, 89.000 hatten bis spätestens 5. April 2021 zumindest die erste Teilimpfung erhalten. „Wir haben bewusst einen Brief als Informationsmaßnahme gewählt, um möglichst viele Menschen zu erreichen. Wichtig ist nun, dass die Betroffenen rasch handeln und bei der Impfanmeldung ihr Risiko bekannt geben und dass gleichzeitig die Länder dieser vulnerablen Zielgruppe zeitnah ihre Impfung ermöglichen“, erläuterte Lehner abschließend.

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hatte den gesetzlichen Auftrag im Mai 2020 einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe mittels eines Schreibens zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, wird durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festgelegt.

Das Schreiben des Dachverbandes bedeutete nicht, dass die betroffene Person tatsächlich zu einer Risikogruppe zählt und automatisch von der Arbeit freizustellen wäre. Für die endgültige Zuordnung zu einer möglichen Risikogruppe benötigen die Betroffenen eine ärztliche Bestätigung („COVID-19 Risiko-Attest“). 

Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19 Risiko-Attest). Eine Ausstellung eines COVID-19 Risiko-Attests kann auch dann erfolgen, wenn die betroffene Person kein Anschreiben des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erhalten hat.

ÖGK und BVAEB zahlen jedem Arzt für die Ausstellung eines COVID-19 Risiko-Attests ein pauschales Honorar von 50 Euro. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Wenn allerdings mehr als ein Arzt aufgesucht wird, können ÖGK und BVAEB den darüberhinausgehenden Betrag von der betroffenen Person zurückfordern.

Personen, denen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, von ihrem behandelnden Arzt ausgestellt wird, haben Anspruch auf Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice oder auf eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben diese Personen Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

Die allenfalls zu setzenden Maßnahmen durch den Dienstgeber gelten vorerst bis 31. Mai 2021. 

FAQs Versicherte

1) Ich bin chronisch krank. Kann ich meinen Arzt kontaktieren um ein Attest zu bekommen?

Grundsätzlich erging Anfang Mai 2020 ein Schreiben durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger an Dienstnehmer, geringfügig beschäftige Personen und Lehrlinge, welche zur COVID-19-Risikogruppe gehören könnten. Sie können jedoch auch ohne ein Schreiben des Dachverbandes erhalten zu haben Ihren Arzt kontaktieren, wenn Sie unsicher sind ob Sie einer Risikogruppe angehören. Ihr behandelnder Arzt kann auch ohne Vorlage des Informationsschreibens Ihre individuelle Risikosituation anhand einer standardisierten Empfehlung zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe ausstellen (COVID-19 Risiko-Attest). Wenn das Attest die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, können Sie dieses Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären, der die individuelle Risikoanalyse anhand der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) veröffentlichten Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs durchführt. 

2) Ich bin Diabetiker, Krebspatient, habe Bluthochdruck etc. – bin ich Risikopatient?

Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe als Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs definiert. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Erkrankung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen, ist durch Ihren behandelnden Arzt anhand dieser Empfehlung abzuklären. Falls Ihr Arzt feststellt, dass Sie ein COVID-19-Risikopatient sind, wird er Ihnen ein formales COVID-19 Risiko-Attest ausstellen, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.

3) Ich bin Risikopatient, mein Arbeitgeber verlangt aber, dass ich zur Arbeit komme. Was soll ich tun?

Die Festlegung, ob Sie Risikopatient im Sinne der COVID-19-Risikogruppe sind, erfolgt ausschließlich durch Ihren behandelnden Arzt der Ihre individuelle Risikosituation anhand einer standardisierten Empfehlung abklärt und Ihnen gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellt, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.


Achtung:
Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Siehe dazu auch die vom BMSGPK veröffentlichte Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs.


Wenn Sie dieses Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf

  • Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

  • eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. 


Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung bis vorläufig 31.05.2021.

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihres Anspruches haben, wenden Sie sich an die beruflichen Interessenvertretungen Arbeiterkammer oder Gewerkschaft oder an die rechtsberatenden Berufe.

4) Ich bin Risikopatient, habe aber kein Schreiben bekommen.

Wenn Sie sich als Risikopatient betrachten, können Sie auch wenn Sie kein Schreiben des Dachverbandes erhalten haben Ihren Arzt kontaktieren.  Ihr behandelnder Arzt kann in einer individuellen Risikoanalyse anhand einer vorgegebenen Empfehlung entscheiden, ob er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können. Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Siehe dazu auch die vom BMSGPK veröffentlichte Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.

5) Ich habe einen behördlich festgestellten Behinderungsgrad. Hat das Einfluss auf die Erhebungen im Zusammenhang mit den Corona-Risikogruppen?

Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine, vom Gesundheitsministerium eingesetzte, Expertengruppe definiert und als Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs auf der Website des Gesundheitsministeriums unter „Coronavirus – Fachinformationen“ veröffentlicht. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Behinderung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen ist durch Ihren behandelnden Arzt abzuklären, der gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen wird.

Achtung: Nicht jede behördlich festgestellte Behinderung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.

6) Ich bin aufgrund meiner Krankheit XY Risikopatient. Ich möchte aber nicht, dass mein Dienstgeber von dieser Krankheit erfährt. Muss ich meinem Dienstgeber mitteilen an welcher Krankheit ich leide bzw. erfährt mein Dienstgeber das durch die aktuellen Erhebungen?

Das COVID-19 Risiko-Attest bestätigt lediglich Ihren Schutzbedarf, enthält aber keine Informationen über eine konkrete Erkrankung.

7) Wann werde ich informiert ob ich nun dem Kreis der Risikopatienten angehöre oder nicht?

Grundsätzlich erging Anfang Mai 2020 ein Schreiben durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger an Dienstnehmer, geringfügig beschäftigte Personen und Lehrlinge, welche zur COVID-19-Risikogruppe gehören könnten. Sollten Sie kein Schreiben erhalten haben und nicht sicher sein ob Sie zum Kreis der Risikogruppe gehören, können Sie auch ohne ein Schreiben des Dachverbandes jederzeit Ihren Arzt kontaktieren.  Ihr behandelnder Arzt kann in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Empfehlung entscheiden, ob er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können.

Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Siehe dazu auch die vom BMSGPK veröffentlichte Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.

8) Ich habe bereits jetzt ein Attest von meinem behandelnden Arzt bekommen, das mir bestätigt ein Risikopatient zu sein. Reicht die Vorlage dieser Bestätigung bei meinem Dienstgeber aus um freigestellt zu werden?

Für die Geltendmachung von Ansprüchen von Risikopatienten gegenüber Ihrem Dienstgeber muss vom Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt werden. Jedes andere Attest reicht dafür nicht aus. Ihr behandelnder Arzt wird anhand einer vorgegebenen Empfehlung abklären ob Sie ein COVID-19-Risikopatient sind und Ihnen gegebenenfalls ein formales COVID-19 Risiko-Attest ausstellen, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.

Wenn Sie dieses Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf

–   Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

–   eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung, vorläufig bis 31.05.2021.

9) Ich habe in den Medien gehört, dass die neuen Regelungen bzgl. Risikogruppen nicht für alle Berufsgruppen zutreffen. Ist das richtig?

Die Regelung gilt für alle Berufsgruppen. 

10) Woher und wann bekomme ich ein solches Attest?

Ein COVID-19 Risiko-Attest stellt Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens aus. 

11) Ich habe im Mai 2020 ein Schreiben von der Sozialversicherung bekommen, dass ich eventuell zur Risikogruppe zähle. Bin ich jetzt verpflichtet, zum Arzt gehen?

Die im Schreiben vorgeschlagenen Schritte stellen eine Empfehlung dar, Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet zum Arzt zu gehen.

Dieses Schreiben soll Ihnen helfen, Ihr Risiko gut einschätzen zu können und wenn nötig einen zusätzlichen Schutz zu bekommen.

12) Kostet das Attest etwas? Und wenn ja, bezahlt das die Krankenversicherung?

Für das COVID-19 Risiko-Attest entstehen Ihnen keine Kosten. Das Honorar des Arztes wird direkt mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet. Zuzahlungen der betroffenen Person sind nicht zulässig.

Wenn Sie jedoch mehr als einen Arzt aufsuchen, kann das Honorar, welches der Krankenversicherungsträger an jeden weiteren Arzt zahlt, von Ihnen zurückgefordert werden. 

13) Kann mir auch ein Wahlarzt bzw. ein Privatarzt ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellen? Und wenn ja, kostet mich das dann etwas?

Ja, auch ein Wahlarzt bzw. ein Privatarzt können Ihnen dieses Attest ausstellen. Das Honorar des Arztes wird direkt mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet. Zuzahlungen der betroffenen Person sind nicht zulässig.

Wenn Sie jedoch mehr als einen Arzt aufsuchen, kann das Honorar, welches der Krankenversicherungsträger an jeden weiteren Arzt zahlt, von Ihnen zurückgefordert werden. 

14) Ich arbeite in der kritischen Infrastruktur. Bekomme ich auch ein Attest?

Ja, auch Dienstnehmer in der kritischen Infrastruktur können ein Attest erhalten, wenn Sie laut den Kriterien zur Risikogruppe zählen und Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellt.

15) Wenn ich ein Attest bekomme, muss ich dann nicht mehr arbeiten?

Wenn Sie ein COVID-19 Risiko-Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf

–   Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice  

oder

–   eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

16) Ich bin chronisch krank, falle aber nicht in die definierte Risikogruppe. Was soll ich tun?

Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe als Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs definiert. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Erkrankung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen, ist durch Ihren behandelnden Arzt anhand eines vorgegebenen Leitfadens abzuklären. Falls Ihr Arzt feststellt, dass Sie ein COVID-19-Risokopatient sind, wird er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellen, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.

Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.

17) Ich bin Risikopatient, mein Arzt schreibt mir aber kein „positives“ Attest. Was soll ich tun?

Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe als Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs definiert. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Erkrankung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen, ist durch Ihren behandelnden Arzt anhand dieser vorgegebenen Empfehlung abzuklären. Die endgültige Entscheidung ob Sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören liegt demnach bei Ihrem Arzt.

Wenn Sie einen weiteren Arzt aufsuchen, kann das Honorar für den weiteren Arztbesuch von der ÖGK bzw. der BVAEB von Ihnen zurückgefordert werden. 

18) Wenn ich ein COVID-19 Risiko-Attest habe und von der Arbeitsleistung freigestellt bin, bekomme ich weiter mein Gehalt?

Wenn Sie aufgrund eines COVID-19 Risiko-Attests freigestellt sind, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

19) Muss ich, bevor ich als Risikopatient arbeitsfrei gestellt werden kann, meinen Resturlaub aufbrauchen?

Wenn Sie aufgrund eines COVID-19 Risiko-Attests freigestellt sind, müssen Sie Ihren Resturlaub nicht verbrauchen. 

20) Ich habe bereits ein Attest meines Arztes, dass ich zu einer Risikogruppe gehöre. Bekommt mein Arbeitgeber die Lohnkosten ersetzt?

Es muss sich um ein formales Covid-19-Risiko-Attest handeln. Ärztliche Atteste, die zwar in Zusammenhang mit Covid-19 ausgestellt wurden, aber nicht den Kriterien eines formalen Covid-19-Risiko-Attests entsprechen, sind nicht mit einem formalen Covid-19-Risiko-Attest gleichzusetzen.

Wenn Sie ein COVID-19 Risiko-Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf

–  Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

–   eine geeignete Gestaltung ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

Nur im Falle der Freistellung hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts.

Wenn es sich bei dem Attest nicht um ein formales Covid-19-Risiko-Attest handelt, hat Ihr Dienstgeber keinen Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlung.

21) Kann mich/muss mich mein Dienstgeber auch arbeitsfreistellen, wenn mein Kind/Partner, das/der im selben Haushalt wohnt, Risikopatient ist?

Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Schutz durch ein COVID-19 Risiko-Attest gilt nur für das Verhältnis eines Dienstnehmers, der zur Risikogruppe gehört, zu seinem Dienstgeber.  

22) Wie lange habe ich Anspruch auf Homeoffice, Bereitstellung eines geschützten Arbeitsplatzes oder Freistellung?

Die allenfalls zu setzenden Maßnahmen durch den Dienstgeber gelten vorerst bis 31.05.2021. 

23) Ich habe ein Covid-19-Risiko-Attest und arbeite in zwei Dienstverhältnissen. Was gilt für mich?

Wenn Sie ein COVID-19 Risiko-Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf

–   Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

–   eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

Die Möglichkeit des optimalen Schutzes ist in jedem Dienstverhältnis gesondert zu prüfen.

Es ist also etwa möglich, dass Sie in einem Dienstverhältnis dienstfreigestellt werden, aber im anderen Dienstverhältnis in Homeoffice arbeiten können.

24) Ich habe im Mai 2020 ein Schreiben des Dachverbandes bekommen. Was bedeutet das für mich?

Eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe hat Kriterien definiert, wer zu einer Risikogruppe gehört, bei der vermutet wird, dass eine Covid-19 Infektion einen schweren Verlauf nehmen könnte. Sie gehören zu einer Vorauswahl dieser potentiellen Risikogruppe, die auf Basis der uns vorliegenden Medikationsdaten ermittelt wurde. Mit dem Schreiben wird Ihnen empfohlen, einen Arzt aufzusuchen.

Ihr behandelnder Arzt kann in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens entscheiden, ob er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt,  ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können.

Wenn Sie dieses Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf

–   Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

–   eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

25) Ich habe im Mai 2020 ein Schreiben des Dachverbandes bekommen. Kann ich mit diesem Schreiben bei meinem Dienstgeber Freistellung verlangen?

Das Schreiben genügt nicht für eine Freistellung durch den Dienstgeber.

Mit dem Schreiben wird Ihnen empfohlen, einen Arzt aufzusuchen.

Ihr behandelnder Arzt kann in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens entscheiden, ob er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können.

Wenn Sie dieses Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf

–   Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

–   eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

26) Ich habe ein „positives“ Covid-19-Risiko-Attest. Mein Dienstgeber weigert sich, mir Home-Office oder eine Freistellung zu geben. Was kann ich dagegen tun?

Bitte wenden Sie sich an die beruflichen Interessenvertretungen Arbeiterkammer oder Gewerkschaft oder an die rechtsberatenden Berufe.

27) Ich habe im Mai 2020 ein Schreiben des Dachverbandes bekommen. Sind zur Erstellung dieses Schreibens meine Gesundheitsdaten weitergegeben worden?

Nein, die Auswahl der Risikogruppe erfolgte durch die Krankenversicherungsträger. Dafür wurden keine Gesundheitsdaten weiter gegeben.

28) Ich habe ein „positives“ Covid-19-Risiko-Attest. Muss ich befürchten, gekündigt zu werden, wenn ich von meinem Dienstgeber eine Freistellung verlange?

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

29) Warum werde ich mit dem Schreiben des Dachverbandes belästigt? Ich fühle mich dadurch bevormundet!

Die Sozialversicherung bzw. der Dachverband der Sozialversicherungsträger war aufgrund der gesetzlichen Grundlage (9. COVID-19 Gesetz, § 735 Abs. 1 ASVG) verpflichtet, die Versicherten über eine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren.

Die Versendung der Schreiben war somit ein gesetzlicher Auftrag, welchen die Sozialversicherung erfüllt hat.

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FAQs Dienstgeber

1) Ich habe einen Mitarbeiter der seit XY zuhause ist, weil er lt. eigener Aussage einer Risikogruppe angehört. Bekomme ich eine Rückerstattung für die Lohnkosten? Wenn ja, woher? Wie läuft das ab – welche Anträge muss ich wo stellen?

Die Beurteilung, ob ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe angehört, obliegt dem behandelnden Arzt. Dieser hat die individuelle Risikosituation des Dienstnehmers anhand eines vorgegebenen Leitfadens abzuklären und ein COVID-19 Risiko-Attest über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen.

Wenn Ihr Mitarbeiter von seinem behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attests einer Risikogruppe zugeschrieben wird, bedeutet das, dass er Anspruch auf

–  die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

–  eine geeignete Gestaltung seiner Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, hat er Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung bis vorerst 31.05.2021.

Als Dienstgeber haben Sie nur bei Freistellung aufgrund eines formalen COVID-19 Risiko-Attests Anspruch auf Rückerstattung der Lohnkosten. Bei einer Freistellung, die aufgrund eines anderen Attests als eines COVID-19-Risiko-Attests gewährt wurde, besteht dieser Anspruch nicht.

Zur Geltendmachung der Rückerstattung des Entgelts bei Freistellung eines Dienstnehmers hat der Dienstgeber einen Antrag an den Krankenversicherungsträger zu stellen.

ÖGK: 

BVAEB: https://www.bvaeb.sv.at/cdscontent/?contentid=10007.859923&portal=bvaebvportal

2) Mein Mitarbeiter hat mir ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass mein Mitarbeiter Risikopatient ist. Kann ich/muss ich den Mitarbeiter aufgrund dessen freistellen?

Gesetzliche Ansprüche hat ein Dienstnehmer nur dann, wenn es sich bei dem Attest um ein formales Covid-19-Risiko-Attest handelt, das ab dem Stichtag der Kundmachung der Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs als Verordnung ausgestellt wurde. Wenn Ihr Mitarbeiter vom behandelnden Arzt mittels eines solchen COVID-19 Risiko-Attests einer Risikogruppe zugeschrieben wird, bedeutet das, dass er Anspruch auf

–  die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Homeoffice 

oder

–  eine geeignete Gestaltung seiner Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Nur wenn beide Maßnahmen nicht möglich sind, hat er Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

3) Mein Mitarbeiter hat mir ein „positives“ COVID-19 Risiko-Attest vorgelegt. Aus meiner Sicht wurden ausreichende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen, sodass mein Mitarbeiter zur Arbeit kommen könnte. Mein Mitarbeiter sieht das anders. Wer entscheidet hier?

Wenn Ihr Mitarbeiter vom behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attests einer Risikogruppe zugeschrieben wird, bedeutet das, dass er Anspruch auf

–  die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Homeoffice  

oder

–  eine geeignete Gestaltung seiner Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, hat er Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.

Bei allfälligen Streitigkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre Interessenvertretung oder an die rechtsberatenden Berufe.

4) Wie lange werden die Erhebungen zu den Risikogruppen noch dauern? Ich habe einige gefährdete Mitarbeiter, die nicht sicher sind ob sie zur Risikogruppe gehören oder nicht.

Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe als Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs definiert. Anfang Mai 2020 erging ein Schreiben durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe. Angeschriebene Mitarbeiter können zu ihrem behandelnden Arzt gehen, der in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens entscheidet, ob ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätig, ausgestellt werden kann. Diese Möglichkeit haben auch Mitarbeiter die kein Schreiben vom Dachverband erhalten haben.

5) Können Dienstgeber die Entgeltfortzahlung rückerstattet erhalten?

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. 

Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen. Das Antragsformular zur Erstattung ist auf der Homepage des Krankenversicherungsträgers abrufbar.

ÖGK:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859815&portal=oegkdgportal

BVAEB:

https://www.bvaeb.sv.at/cdscontent/?contentid=10007.859923&portal=bvaebvportal

6) Können wir als Gemeinde die Rückerstattung für Dienstgeber auch bei der ÖGK beantragen? Wir haben schließlich auch Dienstnehmer, die bei euch versichert sind. Gibt es hierzu bereits ein Formular?

Nein, öffentlich-rechtliche Körperschaften haben – bis auf einige Ausnahmen – keinen Anspruch auf Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts.

7) Kann ein Dienstnehmer während der Zeit der Dienstfreistellung aufgrund eines COVID-19 Attests gekündigt werden?

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

8) Ist eine teilweise Freistellung und somit eine teilweise Kostenerstattung möglich?

Ja, eine teilweise Freistellung ist möglich. Im Antrag auf Kostenerstattung ist das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzuführen.

9) Gibt es bereits ein Formular für die Rückerstattung bzw. wo finde ich dieses Formular?

Ja, es gibt bereits ein Formular für die Rückerstattung.

Die Antragstellung ist sowohl über WEBEKU als auch über das Formular auf der Homepage des Krankenversicherungsträgers möglich.

ÖGK:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859815&portal=oegkdgportal

BVAEB:

https://www.bvaeb.sv.at/cdscontent/?contentid=10007.859923&portal=bvaebvportal

Quelle: Dachverband der Sozialversicherungsträger