Gewerbeordnung: Forderungen zu Barrierefreiheit

Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates mit allgemeinen Forderungen zur Barrierefreiheit in der Gewerbeordnung

barrierefreies Gebäude mit weinroter Rampe und Blindenleitlinien, c) Visit Frankfurt, Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de

Der Österreichische Behindertenrat (ÖBR) hat am 10. Dezember 2019 zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2019) eine Stellungnahme mit allgemeinen Forderungen zur Barrierefreiheit in der Gewerbeordnung eingebracht.

Stellungnahme zum Entwurf der Gewerbeordnung 1994

Als Interessenvertretung für 1,4 Millionen Österreicherinnen und Österreicher mit Behinderungen setzt sich der Österreichische Behindertenrat national und international für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein. Der Österreichische Behindertenrat vertritt als Dachorganisation über 80 Mitgliedsorganisationen in Österreich. Auf Grund der Vielfalt der Mitgliedsorganisationen verfügt er über eine einzigartige Expertise zu allen Fragen, welche Menschen mit Behinderungen betreffen.

Der Österreichische Behindertenrat und seine Mitgliedsorganisationen haben die vollständige Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Ziel, die somit die oberste Maxime bei allen Überlegungen und Forderungen darstellt.

Der Österreichische Behindertenrat dankt dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:

Der Österreichische Behindertenrat nimmt die Novelle der Gewerbeordnung zum Anlass, erneut auf die Forderung der Aufnahme verpflichtender Barrierefreiheitsregelungen in der Gewerbeordnung selbst, hinzuweisen.

Menschen mit Behinderungen werden durch mangelnde Barrierefreiheit der Gewerbebetriebe (Restaurants, Gaststätten, Verkaufsräume etc.) trotz dreizehnjährigem Bestehens des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) nach wie vor massiv benachteiligt und diskriminiert. Barrierefreiheit wird häufig auch dann nicht hergestellt, wenn aufgrund von Sanierungsarbeiten oder Umbauten sowie wegen einer Änderung des Gewerbes umfangreiche bauliche Maßnahmen an dem Gebäude bzw. Lokal gesetzt werden.

Seit Inkrafttreten des BGStG im Jahr 2006 besteht die Verpflichtung alle neugebauten Gebäude barrierefrei zu bauen, auch wenn die Bauvorschriften dies nicht zwingend vorsehen. Bestehende Gebäude müssen seit 31.12.2015 im Rahmen der Zumutbarkeit barrierefrei sein.

Der Österreichische Behindertenrat sieht es als unbedingt notwendig an, in der Gewerbeordnung selbst die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung der einzelnen Gewerbebetriebe vorzuschreiben. Diese Voraussetzung muss in Folge im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigungen auch verpflichtend überprüft werden.

Zum Inhalt

§ 77 (5) neu

§ 77 wäre dahingehend zu ergänzen, dass Betriebe, die nicht den Bestimmungen des BGStG entsprechen, keine Genehmigung erteilt wird.

(5) neu:

Die Genehmigung von Betriebsanlagen, bei denen es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und für die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist, sind dann zu genehmigen, wenn sie barrierefrei nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgestaltet sind.
Im Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist Barrierefreiheit dezidiert als Voraussetzung für die Bewilligung eines Betriebes festzuhalten.

§ 353 ist zu ergänzen

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

Dem Nachweis der barrierefreien Ausgestaltung im Sinne des BGStG

356b ist zu ergänzen

Die Bestimmungen des BGStG betreffend barrierefreiem Bauen nach dem Stand der Technik sind einzuhalten.

Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen sind als Sachverständige bei der Überprüfung der Barrierefreiheit in Genehmigungsverfahren intensiv miteinzubeziehen.
Der Österreichische Behindertenrat steht für Rückfragen und weitere Expertise jederzeit zur Verfügung.