Soziale Sicherheit für chronisch Kranke und Menschen mit Behinderungen

Symboldbild Mindestsicherung: Bunte Hände bilden ein Herz, Credit: Gordon Johnson, Pixabay

Der Ministerialentwurf zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass Leistungen der Sozialhilfe nur Personen gewährt werden, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Darüber hinaus sind Sozialhilfeleistungen von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen. Der Österreichische Behindertenrat reichte am 10. Jänner 2019 eine Stellungnahme zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz ein.

Mit dem Ministerialentwurf, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen werden, strebt die Bundesregierung folgende Ziele an:

  • Neugestaltung und bundesweite Harmonisierung der Mindestsicherung bzw. offenen Sozialhilfe (Sozialhilfe)
  • Stärkere Integration von Bezieherinnen und Beziehern der Sozialhilfe in den Arbeitsmarkt
  • Dämpfung der Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem
  • Verbesserung und Neuausrichtung der Statistik zur Sozialhilfe

Damit soll ein Grundsatzgesetz des Bundes im Bereich des Armenwesens geschaffen werden, darüber hinaus wird die Etablierung verstärkter Arbeitsanreize für Bezieher und Bezieherinnen der Sozialhilfe und Qualifizierung angestrebt, weiters sind höhere Restriktionen beim Zugang zur (vollen) Sozialhilfe für Neuzugewanderte und die Etablierung einer neuen Statistik zur Sozialhilfe auf Einzeldatenbasis vorgesehen.

Die Neuregelung der sogenannten Midestsicherung soll Geld- und Sachleistungen umfassen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt werden. Um diese Ziele zu erreichen, sind durch die Landesgesetzgebung folgende Maßnahmen vorzusehen:

  • Verpflichtung der Länder zur Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Bezieherinnen/Beziehern einer Leistung der Sozialhilfe an den Bund, um dadurch die nötige Datentransparenz zu erlangen.
  • Bundesweite Sicherstellung eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die Landesgesetzgebung. Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung der Leistung, Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen.

Leistungen der Sozialhilfe werden laut dem Entwurf nur Personen gewährt, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Sozialhilfeleistungen sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Die Leistungen sind von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder von aktiven Integrationsleistungen (Integrationsvereinbarung, Wertekurse, Deutschkurse, Kulturtechniken) abhängig zu machen. Leistungen der Sozialhilfe sind als Sachleistungen vorzusehen, soweit durch diese eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, wenn möglich, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Sie sind Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, Asylwerberinnen/Asylwerbern, subsidiär Schutzberechtigten sowie Ausreisepflichtigen nicht zu gewähren. Für Personen aus Drittstaaten und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind sie – vorbehaltlich unionsrechtlicher Besonderheiten – erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

ÖBR-Stellungnahme zu den den einzelnen Regelungen

Viele Organisationen beteiligen sich durch Stellungnahmen zum Entwurf des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes an der Entwicklung des Gesetzes. Der Österreichische Behindertenrat (ÖBR) wies in seiner Stellungnahme auf notwendige Veränderungen im Gesetzesentwurf zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hin.

Konkrete Änderungsaspekte des ÖBR

  • Die zentrale Forderung ist die Schaffung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft für Menschen mit Behinderungen. Viele Menschen mit Behinderungen leben beispielsweise in betreuten Wohngemeinschaften oder auch mit Eltern und Geschwistern zusammen. Die Deckelung der Sozialhilfe für Haushaltsgemeinschaften ist daher für Menschen mit Behinderungen problematisch. Der Österreichische Behindertenrat fordert, dass Menschen mit Behinderungen als eine eigene Bedarfsgemeinschaft gelten, egal mit wem sie zusammenleben.

  • Als Verbesserung für Menschen mit Behinderungen wurde der monatliche Zuschuss von rund EUR 155,00 präsentiert. Dies ist jedoch eine „KANN-Bestimmung“. Die Bundesländer sind nicht dazu verpflichtet, diesen Zuschuss zu gewähren. Um faire und gleiche Bedingungen für alle Menschen mit Behinderungen in Österreich zu schaffen, soll dies zu einer „MUSS-Bestimmung“ geändert werden.

  • Der Nachweis der Sprachkompetenz ist für manche Menschen mit Behinderungen nicht möglich. Folglich ist für gehörlose Menschen oder auch Menschen mit schweren Kommunikationseinschränkungen aufgrund einer Behinderung oder psychischen Erkrankung vom Nachweis abzusehen und der volle Bezug der Sozialhilfe inklusive Arbeitsqualifizierungsbonus zu gewähren.

  • Gemäß dem Gesetzesentwurf werden Leistungen Dritter (zum Beispiel Unterhalt) auf die Sozialhilfe angerechnet. Dies bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen ihre Eltern klagen müssten, um Sozialhilfe zu erhalten. Dieser Zwang zur Klage der Eltern muss im Gesetzesentwurf beseitigt werden.

Stellungnahme im Detail

In der ÖBR-Stellungnahme wird festgehalten, dass der Ministerialentwurf keine definierten Obergrenzen enthält, die von den Landesgesetzgebern unterschritten werden können. Im Entwurf werden anrechnungsfreie Beträge eingeführt, die – abhängig von der Entscheidung des Landesgesetzgebers – gewährt werden können, aber nicht müssen. Die so wieder entstehenden Ungleichheiten zwischen den Bundesländern widersprechen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), die Österreich 2008 ratifiziert hat.

Der ÖBR gibt zu bedenken, dass sich anhaltende Armut negativ auf die Gesundheit auswirkt und fordert, den Begutachtungsentwurf dahingehend zu überarbeiten, dass einheitliche und bedarfsgerechte Mindeststandards für ganz Österreich definiert werden, die von den Landesgesetzgebern nur über-, jedoch aber nicht unterschritten werden dürfen.

Weiters ersucht der ÖBR, bei Menschen mit Behinderungen, bei denen eine Veränderung ihrer Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist, von der 12-monatigen Befristung der Sozialhilfe abzusehen und ihnen die Sozialhilfe unbefristet zu gewähren.

Es geht weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen klar hervor, ob die Landesgesetzgeber berechtigt sind, Bedarfsgemeinschaften, die nicht der
kompletten Haushaltsgemeinschaft entsprechen, vorzusehen. Menschen mit Behinderungen müssen jedoch häufig auch über die Minderjährigkeit hinaus mit Familienmitgliedern in einer Haushaltsgemeinschaft oder in einer betreuten Wohngemeinschaft leben, weil sie auf Unterstützung angewiesen sind. Wenn Menschen mit Behinderungen nicht als eigene Bedarfsgemeinschaft anerkannt werden würden, würde jedoch die Deckelung des § 5 Abs 4 gelten und ihnen würden somit die erforderlichen Geldmittel verloren gehen, die sie für ein selbstbestimmtes Leben benötigen.

Außerdem würde dann auch der zusätzliche Betrag aufgrund der Behinderung nicht mehr zur Gänze bzw. gar nicht mehr zur Verfügung stehen, weil dieser in die Summe der Geldleistungen aller volljährigen Bezugsberechtigten einfließen würde und dann gleichmäßig auf alle aufgeteilt bzw. gekürzt werden würde. Daher fordert der Österreichische Behindertenrat eine entsprechende Definition der Bedarfsgemeinschaft für Menschen mit Behinderungen in den Gesetzestext aufzunehmen; siehe exemplarisch dazu § 7 Abs 2 Z 5 WMG: „Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben“.

Zu § 5 Abs 2 Z 3 und Abs 3:
Die Höchstsätze für minderjährige Personen decken in keinster Weise den tatsächlichen Bedarf von Kindern ohne Behinderungen und schon gar nicht jenen von Kindern mit Behinderungen ab. Es ist unverständlich, warum im gegenständlichen Entwurf bewusst nicht versucht wurde Mindeststandards für Kinder festzusetzen. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass sich auch erwerbstätige Eltern einzuschränken haben, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Eltern mit Behinderungen, die Sozialhilfe bekommen und zusätzlich einen hohen eigenen finanziellen Aufwand für die Abdeckung ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu tragen haben, können sich aber schlichtweg nicht weiter einschränken.
Obwohl ein anrechnungsfreier Betrag in Höhe von 18% für Kinder mit Behinderungen durch den Gesetzesentwurf ermöglicht wird, muss die Summe der Leistungen gem. Abs. 3 auf alle Kinder gleichmäßig aufgeteilt werden. Dadurch verlieren aber die Kinder mit Behinderungen den Zusatzbetrag zumindest teilweise. Der Österreichische Behindertenrat fordert daher diesen zusätzlichen Betrag für Kinder mit Behinderungen in der Höhe von 18% von der gleichmäßigen Aufteilung der Gesamtsumme in Abs 3 auszunehmen und die Richtsätze an die tatsächlichen Lebenskosten von Kindern anzupassen.

Zu § 5 Abs 2 Z 5:
Der Österreichische Behindertenrat ersucht, den Begutachtungsentwurf unbedingt dahingehend umzuformulieren, dass Menschen mit Behinderungen einen Rechtsanspruch auf den zusätzlichen Betrag von 18%, den sie aufgrund ihrer Behinderung bekommen, haben.

Zu § 5 Abs 6 Z 3:
In der Praxis erreichen Kinder mit Behinderungen aufgrund der restriktiven höchstgerichtlichen Judikatur nur sehr schwer die Pflegegeldstufe 3. Damit die pflegenden Angehörigen trotzdem von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft ausgenommen sind, ist in Anlehnung an die Regelung der Pflegekarenz in § 14 c AVRAG, der Gesetzestext dahingehend abzuändern, dass diese Ausnahme bei der Betreuung von minderjährigen Angehörigen bereits ab der Pflegegeldstufe 1 zum Tragen kommt.

Zu § 5 Abs 6 Z 7:
Nach dieser Bestimmung ist von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abzusehen, wenn Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG vorliegt. Es ist jedoch notwendig, alle Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen, wenn sie arbeitsunfähig sind, von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft auszunehmen und nicht nur den eingeschränkten Personenkreis nach § 255 Abs 3 ASVG. Darüber hinaus entspricht diese enge Definition der Invalidität auch nicht der Definition des § 8 AlVG, obwohl dies laut den Erläuterungen intendiert ist. Der Österreichische Behindertenrat ersucht den Gesetzesentwurf wie folgt abzuändern:
„(6) … Von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4) ist für Personen abzusehen, die […] 7. arbeits- bzw. erwerbsunfähig sind oder […]“

Zu § 5 Abs 7:
Dieser Absatz sieht vor, dass entsprechende Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch nachgewiesen werden müssen, damit eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt. Der Nachweis kann durch einen Pflichtschulabschluss oder eine persönliche Vorsprache vor der Behörde erfolgen. Aufgrund der mangelnden Chancengleichheit im Bildungssystem haben Menschen mit Behinderungen vielfach keinen Pflichtschulabschluss und sind daher auf den Nachweis durch eine persönliche Vorsprache angewiesen.

Da der Sprachnachweis in einer Lautsprache erbracht werden muss, steht diese Möglichkeit jedoch gehörlosen und hochgradig schwerhörigen Menschen, deren
Muttersprache die österreichische Gebärdensprache ist, nicht offen. Auch Menschen, die auf Grund ihrer körperlichen Behinderung (zum Beispiel
spastische Lähmung, MS, ALS) oder kognitiven Einschränkung schwere Kommunikationseinschränkungen haben bzw. nonverbal sind, sowie taubblinden
Menschen und Menschen, die auf Grund einer psycho-sozialen Erkrankung oder einer Autismus-Spektrum-Störung eine Sprachüberprüfung nicht absolvieren können, ist es schlichtweg nicht möglich, einen Sprachnachweis durch Vorsprache vor der Behörde zu erbringen.
Dies würde dazu führen, dass die oben genannten Personengruppen keinen Anspruch auf den Arbeitsqualifizierungsbonus haben, wenn sie weder einen
Pflichtschulabschluss besitzen (was häufig der Fall ist) noch die Voraussetzungen des § 5 Abs 6 (insb. Z 7) erfüllen. Um der Lebensrealität von Menschen mit Behinderungen zu entsprechen, fordert der Österreichische Behindertenrat, im Gesetzestext vorzusehen, dass Menschen mit Behinderungen bzw. psycho-sozialen Erkrankungen, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung den Sprachnachweis nicht erbringen können, von der Sprachüberprüfung ausgenommen sind und dennoch einen Anspruch auf den Arbeitsqualifizierungsbonus haben.

Zu § 6:
Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bund in diesem Punkt in die Autonomie der Länder eingreift und ihnen die Gewährung von Wohnbeihilfen, Heizkostenzuschüssen oder sonstige Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von Empfängerinnen und Empfängern von Sozialhilfeempfänger verbietet. Zum Ersten stellt dies eine Systemwidrigkeit im Gesetzesentwurf dar, da im restlichen Entwurf versucht wird, keine konkreten Verpflichtungen für die Länder festzuschreiben, sondern nur einen Rahmen zu schaffen. Zum Zweiten kann es durch den Wegfall solcher Leistungen (je nach Bundesland) zu einer Verschlechterung der Situation vor allem von Menschen mit Behinderungen kommen. Der Österreichische Behindertenrat fordert daher, dass es den Bundesländern weiterhin obliegt, diese zusätzlichen Leistungen Bezieherinnen und Beziehern von Sozialhilfebezieher zu gewähren. Es geht weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen klar hervor, ob die Landesgesetzgeber berechtigt sind, Bedarfsgemeinschaften, die nicht der kompletten Haushaltsgemeinschaft entsprechen, vorzusehen. Menschen mit Behinderungen müssen jedoch häufig auch über die Minderjährigkeit hinaus mit Familienmitgliedern in einer Haushaltsgemeinschaft oder in einer betreuten Wohngemeinschaft leben, weil sie auf Unterstützung angewiesen sind. Wenn Menschen mit Behinderungen nicht als eigene Bedarfsgemeinschaft anerkannt werden würden, würde jedoch die Deckelung des § 5 Abs 4 gelten und
ihnen würden somit die erforderlichen Geldmittel verloren gehen, die sie für ein selbstbestimmtes Leben benötigen.

Zu § 7:
In diesem Paragraphen wird die Anrechnung von Leistungen Dritter festgeschrieben. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass bei Menschen mit Behinderungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, oftmals die Selbsterhaltungsfähigkeit nach § 231 ABGB nicht vorliegt und damit die Eltern ein Leben lang für sie unterhaltspflichtig bleiben. Die Praxis aufgrund der geltenden Rechtslage, die in beinahe allen Bundesländer eine Pflicht zur Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber dritten Personen vorsieht, ist dahingehend, dass Menschen mit Behinderungen von den Behörden angehalten werden, ihre für eine allfällige Unterhaltspflicht in Frage kommenden Angehörigen zu klagen.
Diese Vorgangsweise stellt Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit psycho-sozialen Erkrankungen, jedoch vor eine schier unlösbare Aufgabe. Der dadurch aufgebaute familiäre und existentielle Druck hat in der Vergangenheit oftmals dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen von der geforderten Klage gegen ihre Eltern abgesehen haben und damit auf ihre finanzielle Absicherung für ein selbstbestimmtes Leben verzichtet haben.
Um solche Ergebnisse zu verhindern, fordert der Österreichische Behindertenrat den Gesetzesentwurf so abzuändern, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gänzlich oder zumindest ab einer bestimmten Altersgrenze unzumutbar ist (außer bei bereits titulierten Forderungen).

§ 7 Abs 8:
Ebenso haben Menschen mit Behinderungen oftmals nicht die Möglichkeit, durch eigenes Erwerbseinkommen ein Vermögen aufzubauen. Meistens müssen sie sich mühsam über Jahre hinweg kleine Beträge zusammensparen. Gleichzeitig haben sie immer wieder behinderungsbedingt hohe Kosten z.B. für Umbauten oder Hilfsmittel zu tragen. Eine Vermögensanrechnung würde dieses jahrelange Ansparen für behinderungsbedingte Ausgabe verunmöglichen.
Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, dass das gesamte Vermögen von Menschen mit Behinderungen von der Anrechnung ausgenommen wird.

Quelle: ÖBR-Stellungnahmen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz