Mobilität

Wenn eine dauerhafte Gehbeeinträchtigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich macht, werden Fahrtendienste oder das eigene Auto zu einer wichtigen Ressource bei der Mobilität. Hier sind vor allem für Autofahrer und Autofahrerinnen hilfreiche Infos zusammengestellt. Die meisten dieser Unterstützungsmöglichkeiten gelten aber auch für Personen, die nicht selbst fahren, wenn das Auto vorwiegend für sie verwendet wird und die Zulassung des KFZs auf ihren Namen erfolgt ist.

HINWEIS: Nähere Infos zu den verschiedenen Fahrtendiensten für Berufswege, Freizeit oder Krankenbehandlungen finden Sie hier.

Der Parkausweis nach § 29b StVO, der auch „Gehbehindertenausweis“ genannt wird, ermöglicht das Parken auf sogenannten Behindertenparkplätzen.

Das Sozialministeriumservice kann im Zusammenhang mit einer Berufsausübung, Arbeitsplatzsuche oder einer Ausbildung Förderungen bei der Neuanschaffung eines eigenen Autos und bei der Erlangung eines Führerscheins gewähren. Ebenso gibt es für Autobesitzer und –besitzerinnen mit nachgewiesener Mobilitätseinschränkung die Möglichkeit, Steuerfreibeträge in Anspruch zu nehmen. Nähere Informationen hierzu und zur kostenlosen Autobahnvignette finden Sie unter der Rubrik Zuschüsse & Vergünstigungen für Autofahrerinnen und Autofahrer.

Viele Menschen mit Multipler Sjklerose fragen sich, ob die Diagnose in den Führerschein eingetragen werden muss. Nähere Auskünfte finden Sie unter der Rubrik Eintragung in den Führerschein.

Parkausweis nach § 29b StVO

Der Parkausweis nach § 29b StVO ist ein Lichtbildausweis, welcher Personen mit einer Mobilitätseinschränkung diverse Vorteile beim Halten bzw. Parken ihres Fahrzeuges ermöglicht. Wichtig bei der Inanspruchnahme ist es, dass der Ausweis beim Parken sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht und beim Halten auf Verlangen vorgezeigt wird!

Voraussetzung – Behindertenpass mit Zusatzeintragung

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist seit 1. Jänner 2014 ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung„.

Bis zum 31.12.2013 getätigte Eintragungen betreffend „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gelten in diesem Zusammenhang weiterhin.

Sollten Sie nicht in Besitz eines Behindertenpasses mit der entsprechenden Zusatzeintragung sein, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei den Landesstellen des Sozialministeriumservices mit dem entsprechenden Formular beantragen.

Mit dem Parkausweis darf

zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rohlstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur gehalten werden und
  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung (gebührenfrei),
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, geparkt werden.

Zusätzliche Erleichterungen und Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen im Überblick (27. StVO-Novelle, Oktober 2015): 

  • Schaffung der Möglichkeit, Inhabern eines § 29b-Ausweises das Befahren von Fußgängerzonen zu gestatten
  • Ausnahmen von Halte- und Parkverboten für Inhaber von § 29b-Ausweisen gelten unabhängig davon wie das Halte- oder Parkverbot kundgemacht ist
  • Mindest-Anbringungshöhe von Verkehrszeichen, die sich über einer Fußgängerfläche befinden, wird mit 2,2 m festgelegt.

Hinweis

Die oben beschriebenen Parkerleichterungen sind im § 29b der Straßenverkehrsordnung geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch für Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen, während sie eine dauerhaft mobilitätseingeschränkte Person befördern.

Broschüre: Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union

Befreiung von der Parkgebühr

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der jeweiligen Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen und Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gem. § 29b StVO jedoch kostenlos.

Hinweis:

Um Probleme zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei der Gemeinde über deren Parkgebührenregelungen.

Der Parkausweis dient als Nachweis der dauerhaften Mobilitätseinschränkung für

Hinweis:

Allfällige weitere Vorteile wie z.B. bei der Benützung von öffentlichen oder hauseigenen Garagen etc. sind bei den jeweiligen Betreiberinnen und Betreiber bzw. Inhaberinnen und Inhaber direkt zu erfragen.

Erforderliche Unterlagen und wichtige Hinweise

  • Antragsformular „Parkausweis“ (Weiterleitung zum Download-Bereich des Sozialministeriumservices)
  • ein Lichtbild 3,5 x 4,5 cm
  • Der Antrag ist von einer mobilitätseingeschränkten Person zu stellen.
  • Der Parkausweis wird vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.

Nähere Informationen zur Beantragung finden Sie hier.

Muster Parkausweis nach § 29b StVO

Behindertenparkplatz

Sogenannte Behindertenparkplätze sind reservierte Parkplätze für Personen mit einem „Parkausweis für Gehbehinderte nach § 29b StVO“. Diese Parkplätze sind durch Verkehrszeichen markiert und bedeuten für alle anderen Autofahrer ein Park- und Halteverbot. Sie befinden sich meist in der Nähe des Einganges zu öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäuser, den Landesstellen des Sozialministeriumservices u.v.a.

Errichtung eines Behindertenparkplatzes

Wenn Sie als BesitzerIn eines solchen Parkausweises auch einen Behindertenparkplatz in der Nähe Ihres Wohn- oder Arbeitsortes beantragen möchten, ist dies durch ein formloses Antragsschreiben an Ihre zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das zuständige Magistrat in Ihrer Stadt möglich. In Wien ist das das die MA 46 (Magistrat für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten).

Erforderliche Unterlagen für den Antrag:

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Wohnsitzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVo
  • Kopie des Nachweises des Wohnsitzes (Meldebestätigung)

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Arbeitsplatzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVo
  • Nachweis des Arbeitsplatzes uns der Arbeitszeiten (Dienstgeberbestätigung)

Wird eine Einschränkung auf ein Kennzeichen gewünscht zusätzlich:

  • Kopie des Zulassungsscheines für das gegenständliche Kraftfahrzeug

TIPP: Bei der Errichtung eines Behindertenparkplatzes in der Nähe Ihrer Wohnung bzw. Ihres Arbeitsplatzes ist es auch möglich, den Parkplatz nur auf Ihr KFZ ausstellen zu lassen. Hierbei wird auf dem Parkschild Ihr Autokennzeichen angegeben.

Der Ablauf vom Antrag bis zur Errichtung eines Parkplatzes kann mehrere Monate dauern. Nach einer Ortsverhandlung in Anwesenheit der ansuchenden Person wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Errichtung des Parkplatzes entschieden. Die Beantragung und Verhandlung ist mit Gebühren (!) verbunden, die je nach Gemeinde variieren können. Für detailliertere Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt Ihrer zuständigen Behörde auf.

Nähere Informationen zur Errichtung eines Behindertenparkplatzes in Wien finden Sie auch hier.

Zuschüsse & Vergünstigungen für Autofahrerinnen und Autofahrer

Alle hier erwähnten Zuschüsse und Vergünstigungen sind nur unter dem Nachweis einer Gehbehinderung möglich. Als amtlicher Nachweis dafür können Sie folgende Dokumente verwenden:

  • Behindertenpass mit Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ODER
  • Parkausweis für Gehbehinderte nach § 29b StVO

Bei den Förderungen und Vergünstigungen für Autofahrer und -fahrerinnen gibt es einerseits jene Förderungen, die auf einen beruflichen Kontext bzw. eine Ausbildung bezogen sind. Und andererseits gibt es Vergünstigungen, welche sich in Form von Steuerfreibeträgen äußern.

Berufstätige, Arbeitsplatzsuchende und Personen in Ausbildung

Folgende Förderungen des Sozialministeriumservices sind nur für Personen zugänglich, die zum Zwecke der Berufsausübung, der Arbeitsplatzsuche oder einer Ausbildung ein eigenes Auto anschaffen müssen. Allgemeine Voraussetzung neben dem Nachweis der Gehbehinderung ist darüber hinaus der:

  • Feststellbescheid über die „Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ (ausgenommen sind Schüler ab 15 Jahren und Studierende)

Zuschuss zur Erlangung des Führerscheins

Bei der Erlangung des Führerscheins können unter den oben genannten Bedingungen bis zu 50% der Kosten vom Sozialministeriumservice gefördert werden.

Zuschuss zum Erwerb eines Autos

Hierbei sind gekaufte, geleaste und führerscheinfreie Fahrzeuge förderbar. Neben dem Nachweis der Gehbehinderung und der „Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ sind hier auch Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Ebenso ist zu beachten, dass die Rechnung und die Zulassung des neu erworbenen Fahrzeuges auf die antragstellende Person ausgestellt werden muss. Dies ist auch Voraussetzung, wenn die antragstellende Person nicht selbst fährt bzw. fahren kann! Wenn kein eigener Führerschein vorliegt, muss nachvollziehbar sein, dass das Auto überwiegend für die Person mit Gehbeeinträchtigung verwendet wird.

Nähere Infos zu den Zuschüssen und die aktuellen Förderhöhen finden Sie hier.

TIPP für Berufstätige: Unter der Rubrik „Mobilitätszuschuss finden Sie auch Informationen zur pauschalen Zuzahlung des Sozialministeriumservice für Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung und einer Berufstätigkeit.

Steuervergünstigungen

Neue Rechtslage für die motorbezogene Versicherungssteuer und die Gratis-Vignette

Seit dem 1. Dezember 2019 gilt sowohl für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch und für die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung (im Folgenden: Begünstigungen) eine neue Rechtslage. Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weitestgehend vereinheitlicht:

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,
  • diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ (im Folgenden: „Behindertenpass“) haben und
  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

Je nachdem, ob Sie die Begünstigungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 in Anspruch genommen haben oder ab diesem Datum erstmalig in Anspruch nehmen, müssen Sie Folgendes beachten:

Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 begünstigt waren

Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben und Ihnen die Klebevignette oder ein Freischaltungscode zugeschickt wurde, müssen Sie grundsätzlich nichts unternehmen. Ihre Daten werden automatisch in das neue System übertragen. Ihnen wird

  • weiterhin keine motorbezogene Versicherungssteuer für das befreite Fahrzeug vorgeschrieben und
  • zukünftig keine Klebevignette oder Freischaltungscode zugesandt, sondern automatisch jenem Fahrzeug eine digitale Vignette zugewiesen, das von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist.

Achtung: Wollen Sie die digitale Vignette für ein anderes Fahrzeug in Anspruch nehmen, müssen Sie ein entsprechendes Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen, da die beiden Begünstigungen nur für dasselbe Fahrzeug beansprucht werden können.

Auf der Website https://evidenz.asfinag.at können Sie die Gültigkeit Ihrer digitalen Vignette 2020 für Ihr Kfz-Kennzeichen abfragen. Alternativ können Sie die Service-Hotline der ASFINAG unter 0800 400 12 400 kontaktieren.

Wenn Sie bisher eine Klebevignette bzw. einen Freischaltungscode beantragt und zugesandt bekommen haben, aber noch keine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben, müssen Sie ein Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen.

Achtung: Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen.

Wenn Sie erstmalig nach dem 1. Dezember 2019 die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen

Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Ansuchen auf Befreiung eines Fahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer Gratis-Vignette in jeder für die Zulassung des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden. Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderung, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Im Rahmen des Ansuchens bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Formular, dass das Fahrzeug ausschließlich oder vorwiegend von Ihnen oder für Ihre Zwecke verwendet wird. In der Zulassungsstelle wird außerdem Folgendes geprüft:

  • Gibt es einen gültigen Behindertenpass mit entsprechender Eintragung? Dies geschieht automatisch, Sie müssen Ihren Behindertenpass also nicht vorlegen. Die Zulassungsstelle erhält ausschließlich die Information, dass Ihnen eine Befreiung zusteht, jedoch keine Information über Ihre Behinderung selbst.
  • Unterliegt das Fahrzeug den Begünstigungen?
    Beispielsweise unterliegen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer, sondern der Kraftfahrzeugsteuer, weshalb eine Befreiung beim Finanzamt geltend gemacht werden muss. Für diese Fahrzeuge besteht zudem kein Anspruch auf eine Gratis-Vignette.
  • Werden die Begünstigungen bereits für ein anderes Fahrzeug in Anspruch genommen? Da die Begünstigungen ausschließlich für ein Fahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen, siehe unten) zustehen, fallen die Begünstigungen beim bisherigen Fahrzeug weg, wenn Sie für ein anderes Fahrzeug beansprucht werden.

Nach positiver Überprüfung der Voraussetzungen werden Ihr KFZ-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch darüber informiert, dass die Begünstigungen zustehen. Es wird keine motorbezogene Versicherungssteuer durch den KFZ-Haftpflichtversicherer vorgeschrieben und das Kennzeichen des Fahrzeuges wird in die Vignettenevidenz der ASFINAG übernommen, womit diesem Fahrzeug eine kostenlose digitale Vignette zuerkannt wird. Sie müssen daher selbst keine weiteren Schritte unternehmen.

Achtung: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu, auch wenn Sie den Behindertenpass bereits früher bekommen haben.

Sie können das Ansuchen auf Befreiung aber bereits dann stellen, wenn Sie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht haben, aber noch keine positive Erledigung erhalten haben. Ihr Ansuchen auf Befreiung wird dann für 2 Jahre in Evidenz gehalten und die Befreiung automatisch zuerkannt, sobald der Behindertenpass vorliegt.

Hinweis: Die ASFINAG hat Ihnen auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die Sie nachweislich auf das für Sie zugelassene Kraftfahrzeug erworben haben, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit“ in Ihrem Behindertenpass gegolten hat.

Besondere Sachverhalte

Befristung

Wurde Ihnen ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Vignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Die Information über die Verlängerung wird automatisch an den KFZ-Haftpflichtversicherer bzw. die ASFINAG weitergeleitet.

Wechselkennzeichen

Werden mehrere Fahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen betrieben, die die Voraussetzungen erfüllen, gelten die Begünstigungen für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge.

Fahrzeugwechsel

Kommt es im Zuge des Fahrzeugwechsels zum Wechsel des Kennzeichens, wird die Gratis-Vignette im Zeitpunkt des Wechsels automatisch auf das neue Kennzeichen übertragen und gilt nicht mehr für das alte Kennzeichen.

Gratis-Vignette für elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge)

Ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) sind grundsätzlich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und können deshalb nicht automatisch in das neue System übernommen werden. Wenn Sie die Gratis-Vignette für ein Elektrofahrzeug in Anspruch nehmen möchten, muss ein entsprechendes Ansuchen bei einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.

Vollmacht

Sie können sich für das Ansuchen auf die Begünstigungen durch eine andere eigenberechtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass diese Person eine Vollmacht bei der Zulassungsstelle vorweisen muss.

Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis)

Sie können die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zum 30. November 2019 mit einem Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis), der nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurde, beantragen. Ab dem 1. Dezember 2019 ist die Beantragung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit einem Parkausweis nicht mehr möglich, als Nachweis der Behinderung gilt dann ausschließlich die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass.

Zulassungsbesitzgemeinschaften

Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen.

Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

die Landesstellen des Sozialministeriumservice für Fragen zum Behindertenpass

die ASFINAG für Fragen zur Vignette: 0800 400 12 400

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind von der als Normverbrauchsabgabe bzw. NoVA bezeichneten Zulassungssteuer befreit. Diese auch als KFZ-Steuer bekannte Abgabe wird u.a. dann fällig, wenn Sie sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug erwerben. Die NoVA-Befreiung steht einer Person mit Behinderungen dann zu, wenn

  • eine eigene Lenkerberechtigung vorliegt oder glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für die persönliche Beförderung benützt wird,
  • das Kraftfahrzeug tatsächlich überwiegend für die persönliche Beförderung benützt wird und
  • die Behinderung nachgewiesen wird (ausschließlich durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis“).

Bitte beachten Sie, dass nur der Erwerb eines Fahrzeugs von der NoVA befreit ist. Beim Fahrzeughändler müssen Sie die Nachweisdokumente im Original vorlegen, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss.

Zudem werden Sie vom Fahrzeughändler aufgefordert, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie

  • die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen und
  • darüber informiert wurden, dass bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, die NoVA nachträglich zu entrichten ist.

Die Befreiung steht für Neufahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Inland zu. Für Gebrauchtfahrzeuge steht die Befreiung zu, wenn der Mensch mit Behinderung selbst oder der Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland importiert.

Achtung: Wenn Sie das Kraftfahrzeug auf sich zugelassen haben und dem Fahrzeughändler die Zulassungsbescheinigung zum Nachweis der erfolgten Zulassung auf Menschen mit Behinderung vorlegen, müssen Sie nichts weiter beachten. Wird die Zulassung nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung beim Fahrzeughändler nachgewiesen, wird das Kraftfahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach der Übergabe für weitere Zulassungen gesperrt.

  • Ab 1. Juli 2021 steht Menschen mit Behinderungen die NoVA-Befreiung auch beim Erwerb neue Leasingfahrzeuge zu.
  • Ab 1. Juli 2021 sind Menschen mit Behinderungen unter den bestehenden Voraussetzungen weiterhin von der Entrichtung der sogenannten Kfz-Steuer befreit. Wird allerdings der Nachweis für die Befreiung zu spät eingereicht (Kundinnen und Kunden müssen sie dem Händler vorlegen und dieser muss sie einreichen) geht die Steuerschuld auf jene Person über, welche die Leistung empfängt – also die Kundin bzw. den Kunden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Finanzminsteriums.

Kostenlose Autobahnvignette

Wenn Sie einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ besitzen, können Sie sich für Ihr Auto (Zulassung auf Ihren Namen!) beim Sozialministeriumservice eine kostenlose Autobahnvignette ausstellen lassen.

Der Antrag ist bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen.

TIPP: Wenn Sie bereits eine Mautvignette gekauft haben, können Sie unter den oben genannten Voraussetzungen eine Rückerstattung der Kosten beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Sozialministeriumservice. Der Antrag ist dann direkt an die Mautgesellschaft zu stellen:

ASFINAG MAUT SERVICE GMBH
Alpenstraße 99
5020 Salzburg
Hotline: 00800 400 12 400

Eintragung in Führerschein

Die Diagnose „Multiple Sklerose“ muss der Verkehrsbehörde nicht unbedingt angezeigt werden. Erst bei Vorliegen einer körperlichen Beeinträchtigung ist eine Eintragung in den Führerschein erforderlich. Ob der Führerschein in Folge befristet gültig ist, entscheidet der Amtsarzt nach Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung.

Prinzipiell gibt es keine Art von körperlicher Beeinträchtigung, die einen automatischen Verlust der Lenkerberechtigung mit sich bringen würde. Es kann aber zur Erteilung von Auflagen durch die Verkehrsbehörde kommen, z.B. zur Verwendung eines Automatikgetriebes oder angepasster Lenkung.

Eine Abklärung der Fahrtauglichkeit (und eventuell notwendiger Adaptierungsmaßnahmen) durch die Verkehrsbehörde sollte aber insofern abgeklärt werden, als im Falle einer körperlichen Einschränkung jede Versicherung Regress im Schadensfall anmelden kann, wenn die Behinderung nicht amtlich bekannt gegeben wurde! In diesem Fall wären Sie (teilweise) ohne KFZ-Versicherungsschutz unterwegs, unter Umständen auch dann, wenn Sie den Unfall nicht selbstverschuldet haben.

TIPP: Fahreignungsprüfung

In Österreich gibt es an zwei Standorte in Nieder- und Oberösterreich die Möglichkeit, eine unverbindliche Fahreignungsprüfung abzulegen. Diese vertrauliche Testung der Fahrtüchtigkeit bei körperlichen Einschränkungen kann im Vorfeld einer behördlichen Abklärung erfolgen. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des „Club Mobil“.

Fahrpreisermäßigung bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Fahrpreisermäßigung ÖBB

Menschen mit Behinderungen erhalten ohne die Vorteilscard 50 % Ermäßigung auf die meisten ÖBB-Fahrkarten, eine kostenlose Sitzplatzreservierung und einen kostenlosen Rollstuhlplatz. Die Österreichcard Special ist eine vergünstigte Jahreskarte, die österreichweit gültig ist. Um das Angebot nutzen zu können, benötigen Sie einen Österreichischen Behindertenpass oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis mit folgenden Angaben:

  • Angabe des Behinderungsgrads von mindestens 70%, oder
  • Eintrag „Der/die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“

Behinderungsgrad von mindestens 70% oder Zusatzeintrag „Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.

ÖBB Mobilitätsservice
ÖBB Online Reise-Anmeldung

Westbahn

Bescheinigt der Behindertenpass eine Behinderung von über 70%, bietet die Westbahn über das Customer Care Center die Möglichkeit einer kostenlosen Reservierung. Ein Rollstuhlplatz kann bis zu zwei Stunden vor dem Abfahrtszeitpunkt online oder über das Customer Care Center kostenlos reserviert bzw. umgebucht werden.

Fahrpreisermäßigung Wiener Linien

Bei den Wiener Linien erhalten Inhaberinnen und Inhaber eines  Österreichischen Behindertenpasses eine Fahrpreisermäßigung, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist.
Die Mitnahme eines Rollstuhls oder einem anderen orthopädischen Hilfsmittel wie Rollator, Gehgestell oder mehrspurigen Elektroscooter ist für Inhaberinnen und Inhaber Behindertenpasses mit dem Eintrag eines Behinderungsgrades von mindestens 70 % oder dem Eintrag „kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ kostenlos möglich, wobei nur Hilfsmittel befördert werden können, die höchstens eine Breite von 700 mm, eine Länge von 1200 mm und eine Höhe von 1375 mm haben. Das Gesamtgewicht für das Hilfsmittel darf inklusive Benutzer 200 kg nicht überschreiten.

Freifahrt für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen

Bei den ÖBB, der Westbahn und im gesamten Verkehrsverbund Ostregion (VOR), somit auch bei den Wiener Linien, können Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, sofern diese eine Begleitperson zur Öffi-Benützung benötigen, öffentliche Verkehrsmittel kostenlos nutzen. Im Behindertenpass muss der Hinweis „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ explizit festgehalten sein.

Online Anträge des Sozialministeriumservice

Online Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Online Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Parkausweises

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.