COVID-19-Impfpflicht

Die allgemeine COVID-19-Impfpflicht sollte ab 5. Februar 2022 für in Österreich lebende Personen ab einem Alter von 18 Jahren gelten. Diese Impfpflicht würden jene Personen erfüllen, die nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügen. Am 9. März 2022 entschied die Regierung, dass die COVID-19-Impfpflicht vorläufig ausgesetzt wird, im Juni 2022 wird über die Impfflicht neu entschieden.

Über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt, wer sich einer Erstimpfung und innerhalb bestimmter Impfintervalle einer Zweitimpfung bzw. einer Drittimpfung unterzogen hat. Die Informationen über die Phasen der Umsetzung und den festgelegen Impfintervallen finden Sie auf der Website des Sozialministeriums bzw. im Informationsschreiben der Bundesregierung, das gerade postalisch ausgesandt wird.

Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz) sieht Ausnahmen für Schwangere, für Genesene für die Dauer von sechs Monaten und auch für Personen vor, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Darunter fallen Personen, die trotz mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort ausgebildet haben. Die Ausnahmegründe müssen durch eine Bestätigung von Amts- und Epidemieärztinnen und Epidemieärzten oder von – mittels Verordnung des Gesundheitsministers festgelegten – Krankenhausambulanzen, in denen sich die Patientinnen und Patienten in Behandlung befinden, nachgewiesen werden. Diese Stellen übermitteln die entsprechenden Daten an das zentrale Impfregister. Ab 14. Februar 2022 konnte eine Befreiung von der COVID-19-Impfpflicht online beantragt werden. Die Bundesländer stellen dafür eigene Plattformen zur Verfügung.

COVID-19-Impfung, Photo by Towfiqu barbhuiya from Pexels

Ausnahmegründe von der Impfpflicht

Die Impfpflicht besteht nicht für Schwangere und Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen:

a) Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren COVID-19-Impfstoffen enthalten sind,

b) akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes,

c) molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 oder akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion bis zur Genesung oder Stabilisierung des Krankheitszustandes,

d) Multimorbidität mit Dekompensation mehrerer Organsysteme, aufgrund deren eine Impfuntauglichkeit vorliegt, und

e) vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß § 2b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.

Die Impfpflicht besteht nicht für Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:

a) Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,

b) Organtransplantation,

c) dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,

d) Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),

e) aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder

f) sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen.

Die Impfpflicht besteht nicht für Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

COVID-19-Impfpflichtverordnung

Impfpflicht und Multiple Sklerose

  • Bei einer stabilen Multiple Sklerose besteht keine Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung. Somit ist generell keine Befreiung von der Impfpflicht vorgesehen.
  • Während eines akuten Krankheitsschubes besteht eine vorübergehende Befreiung von der Impfpflicht.
  • Unter der Therapie mit den meisten krankheitsmodifizierenden Multiple Sklerose-Medikamenten ist keine verminderte Immunantwort auf die Impfung gegen COVID-19 zu erwarten. Einzelne Multiple Sklerose-Therapien können potentiell die Immunantwort auf die COVID-19-Impfung einschränken. Hier ist oft der Zeitpunkt der Impfung entscheidend und soll dementsprechend geplant werden. Besprechen Sie dies im Einzelfall mir Ihrer betreuenden Neurologin bzw. Ihrem Neurologen.

An wen können sich Menschen mit Multipler Sklerose wenden, wenn sie eine Impfpflichbefreiung benötigen?

Ab 14. Februar 2022 konnte eine Befreiung von der COVID-19-Impfpflicht online beantragt werden. Die Bundesländer stellen dafür eigene Plattformen zur Verfügung, über die Unterlagen digital eingereicht werden können. Dem Online-Antrag sind Befunde, Nachweise oder Bestätigungen beizulegen. Die Beurteilung erfolgt durch eigens bestellte Epidemieärztinnen und Epidemieärzte. Eine persönliche Vorsprache oder telefonische Kontaktaufnahme ist nicht erforderlich und daher gesetzlich nicht vorgesehen.

Vorläufiges Aussetzen der COVID-19-Impfflicht

Am 9. März 2022 entschied die Regierung im Ministerrat, dass die COVID-19-Impfpflicht vorläufig ausgesetzt wird, da diese bei der vorherrschenden Omikron-Variante „nicht verhältnismäßig“ sei. Im Juni 2022 werde über die Impfflicht neu entschieden, so der neue Gesundheitsminister Johannes Rauch.