Gebührenbefreiung
Menschen mit Behinderung oder geringen Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen von verschiedenen Gebühren befreit werden.
Dazu zählen zum Beispiel:
- ORF-Gebühr (früher GIS-Gebühren)
- Zuschuss zur Telefongebühr bei bestimmten Anbietern
- Ökostrompauschale (EAG-Kostenbefreiung)
- Rezeptgebühren für verschriebene Medikamente
Die Befreiungen sollen helfen, finanzielle Belastungen zu reduzieren.
Voraussetzungen für Befreiungen (ORF, Telefon, Ökostrom):
- Sie können die Befreiung beantragen, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
- Sie sind volljährig (mindestens 18 Jahre)
- Ihr Hauptwohnsitz entspricht der Adresse, für die die Befreiung gilt
- Sie beantragen die Befreiung nur für sich selbst, nicht für eine andere Person
- Das Haushaltsnettoeinkommen darf die Richtsätze nicht überschreiten
- Einer der folgenden Punkte muss zutreffen:
- Arbeitslosigkeit
- Gehörlosigkeit
- Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
- Volljähriger Lehrling
- Bezug von öffentlichen Leistungen, z. B. Mindestsicherung, Pension, Pflegegeld, Studien- oder Schülerbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung, Zivildienst
Rezeptgebührenbefreiung
In Österreich müssen für verschriebene Medikamente Rezeptgebühren bezahlt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die ÖGK diese Gebühren.
Automatisch befreite Personengruppen:
- Bezieher:innen einer Ausgleichszulage
- Zivildiener
- Bezieher:innen von Sozialhilfe, krankenversichert über Sozialhilfe
- Asylwerber:innen Selbstversicherte, die ein behindertes Kind pflegen
- Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres oder Freiwilligen Umweltschutzjahres Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (nur für entsprechende Medikamente)
- Personen, die der ÖGK nach Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind
Wichtig!
Die Rezeptgebührenbefreiung gilt auch als Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card.