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Gebührenbefreiung

Menschen mit Behinderung oder geringen Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen von verschiedenen Gebühren befreit werden.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • ORF-Gebühr (früher GIS-Gebühren)
  • Zuschuss zur Telefongebühr bei bestimmten Anbietern
  • Ökostrompauschale (EAG-Kostenbefreiung)
  • Rezeptgebühren für verschriebene Medikamente

Die Befreiungen sollen helfen, finanzielle Belastungen zu reduzieren.

Voraussetzungen für Befreiungen (ORF, Telefon, Ökostrom): 

  • Sie können die Befreiung beantragen, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
  • Sie sind volljährig (mindestens 18 Jahre)
  • Ihr Hauptwohnsitz entspricht der Adresse, für die die Befreiung gilt
  • Sie beantragen die Befreiung nur für sich selbst, nicht für eine andere Person
  • Das Haushaltsnettoeinkommen darf die Richtsätze nicht überschreiten
  • Einer der folgenden Punkte muss zutreffen:
    • Arbeitslosigkeit
    • Gehörlosigkeit
    • Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
    • Volljähriger Lehrling
    • Bezug von öffentlichen Leistungen, z. B. Mindestsicherung, Pension, Pflegegeld, Studien- oder Schülerbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung, Zivildienst

Rezeptgebührenbefreiung 

In Österreich müssen für verschriebene Medikamente Rezeptgebühren bezahlt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die ÖGK diese Gebühren. 

Automatisch befreite Personengruppen: 

  • Bezieher:innen einer Ausgleichszulage
  • Zivildiener
  • Bezieher:innen von Sozialhilfe, krankenversichert über Sozialhilfe
  • Asylwerber:innen Selbstversicherte, die ein behindertes Kind pflegen
  • Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres oder Freiwilligen Umweltschutzjahres Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (nur für entsprechende Medikamente)
  • Personen, die der ÖGK nach Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind

Wichtig!

Die Rezeptgebührenbefreiung gilt auch als Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card.

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