Rechtsanspruch auf 2-4 Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit

Seit 1. Jänner 2020 gibt es für pflegende Angehörige in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit.

Hand eines jungen Menschen hält Hand eines alten Menschen mit Notfalluhr, Text: Ab 1. Jänner 2020: Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für pflegende Angehörige in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten.

Der Nationalrat hat am 25. September 2019 in seiner letzten Sitzung vor der Nationalratswahl einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit zumindest fünf Beschäftigten beschlossen. Darüber hinaus besteht im Fall eines längeren Pflege- bzw. Betreuungsbedarfs die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit zu treffen. Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner derartigen Vereinbarung kommen, normiert der Gesetzesvorschlag einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit für weitere zwei Wochen. Für Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten besteht die Möglichkeit eines Rechtsanspruchs durch eine Betriebsvereinbarung.

Beschäftigte in Betrieben mit zumindest fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben seit 1. Jänner 2020 einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen.

Die entsprechenden Neuerungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und im Landarbeitsgesetz basieren auf einem Initiativantrag der SPÖ, der im Plenum des Nationalrats mittels eines von der SPÖ, ÖVP, FPÖ und der Liste JETZT eingebrachten Abänderungsantrags in die nun beschlossene Form gebracht wurde.

Das Votum fiel schließlich einstimmig aus, auch wenn NEOS-Sozialsprecher Gerald Loacker Zweifel an der Qualität des Gesetzes äußerte. Es habe keine Begutachtung und keinen Ausschuss gegeben, merkte er kritisch an und befürchtete, dass es zu Nachbesserungen kommen werde. Die NEOS würden aber das Anliegen unterstützen, begründete Loacker die Zustimmung seiner Fraktion.

Auch Ernst Gödl (ÖVP), Josef Muchitsch (SPÖ) und Dagmar Belakowitsch (FPÖ) unterstrichen die Notwendigkeit, die Pflege zu Hause zu unterstützen. So sprach Gödl von einem Mosaikstein, Muchitsch sogar von einem Meilenstein. Gödl erinnerte zudem an den Vorschlag der ÖVP zu einem Pflegebonus, Muchitsch wiederum stellte aus seiner Sicht fest, sämtliche Verbesserungen im Bereich der Pflege trügen die rote Handschrift. Dem widersprach Belakowitsch insofern, als sie betonte, dass auch die FPÖ für einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz gekämpft habe, um die Pflege daheim zu erleichtern.

Für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit müssen gemäß (§ 14c, § 14d AVRAG) folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
  • Die zu pflegende angehörige Person bezieht Pflegegeld ab der Stufe 3. Bei demenzkranken und minderjährigen nahen Angehöriger reicht die Pflegegeldstufe 1.

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt von Pflegekarenz bzw -teilzeit:

  • Die Inanspruchnahme und der  Zeitpunkt der Pflegeteilzeit bzw Pflegekarenz müssen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgebergeber vorab mitgeteilt werden.
  • Beim Antritt der Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit müssen mehr als fünf Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer im Unternehmen beschäftigt sein.
  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann innerhalb einer Woche eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit der angehörigen Person einfordern.

Dauert der Pflege- bzw Betreuungsbedarf länger als zwei Wochen, kann eine Vereinbarung über eine Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit über einen Zeitraum von maximal drei Monaten getroffen werden. Kommt es zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in den ersten beiden Wochen zu keiner Einigung über eine Verlängerung Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit, besteht ein Rechtsanspruch für weitere zwei Wochen.

Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern besteht kein Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit bzw -karenz, kann jedoch durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Quelle: Parlamentskorrespondenz