Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann gegeben, wenn der Behindertenpass einen entsprechenden Zusatzeintrag enthält oder ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt.