Die meisten MS-Betroffenen stehen mitten im Berufsleben oder gar erst in der Ausbildung, wenn sie die Diagnose erhalten. Bei bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen können manchmal Probleme am Arbeitsplatz bzw. in der Ausbildung auftreten. In den unten genannten Rubriken finden Sie Infos zu häufigen Fragen rund um das Thema Arbeiten und Ausbildung mit MS.
Die Rubrik Kündigungsschutz gibt Auskunft zum Thema „Feststellbescheid“ und dem damit zusammenhängenden erhöhten Kündigungsschutz. Mit der Feststellung der „Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten“ sind diverse arbeitsrechtliche Folgen bzw. Vorteile für DienstgeberIn und ArbeitnehmerIn verbunden.
Unter dem Punkt Persönliche Assistenz finden Sie nähere Infos zu den verschiedenen Bereichen der Assistenz am Arbeitsplatz, die vom Sozialministeriumservice gefördert wird sowie einen Hinweis auf die Bundesländerspezifische Persönliche Assistenz im Privatbereich.
Der Punkt Mobilitätszuschuss gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer mit einem „Feststellbescheid“ und eingeschränkter Mobilität Auskunft über den jährlichen Zuschuss des Sozialministeriumservice für Berufsfahrten (Arbeitsweg).
TIPP: Für nähere Infos zur laufenden finanziellen Förderung von Berufsfahrten durch die Pensionsversicherungsanstalt klicken Sie bitte hier auf die Rubrik Fahrtendienste (im Kapitel „Finanzielles“).
Für Personen, die noch in Ausbildung sind, gibt es unter dem Punkt Ausbildungsbeihilfe Infos zur finanziellen Förderung von behinderungsbedingten Mehrausgaben durch das Sozialministeriumservice.
Unter der Rubrik Barrierefreies Studium finden Studierende hilfreiche Infos und Adresstipps rund ums Thema Studieren mit MS.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Behinderungen gibt es in Österreich die Möglichkeit, einen sogenannten „Feststellbescheid“ beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Dieser „Feststellbescheid“ ist mit einer Reihe von arbeitsrechtlichen Vorteilen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden, insbesondere einem erhöhten Kündigungsschutz. Als rechtliche Grundlage hierfür gilt das sogenannte „Behinderteneinstellungsgesetz“.
Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft (bzw. eine Gleichstellung wie EU-Bürger, anerkannte Flüchtlinge) und ein Grad der Behinderung ab 50 %. Eine Begünstigung allein aufgrund der Diagnose ist nicht möglich, sondern hängt von den konkreten vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen (Behinderung) ab. Als Behinderung wird eine mindestens 6 Monate andauernde funktionale Einschränkung bezeichnet.
Ausgenommen sind: Pensionistinnen und Pensionisten, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende
Mittels eines offiziellen Antrages bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices kann der Feststellbescheid beantragt werden. In weiterer Folge werden Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung eingeladen, bei welcher der Grad der Behinderung festgestellt wird. Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % bekommen Sie einen Feststellbescheid ausgestellt. Dieser wird Ihnen einige Zeit nach der Untersuchung schriftlich übermittelt.
Mit der Begünstigten-Eigenschaft ergeben sich für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer folgende arbeitsrechtliche Sonderansprüche wie
*TIPP: Diese Vorteile hängen mit der Feststellung des Grades der Behinderung zusammen und können ebenso über den Behindertenpass bezogen werden. Auch ein abschlägiger Bescheid des Sozialministeriumservices kann im Falle des Lohnsteuerfreibetrages ab einem Grad der Behinderung von 25 % als Nachweis der Behinderung bei der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung verwendet werden. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik „Steuerfreibeträge“.
Ein erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass der/die Dienstgeberin/Dienstgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen müssen. Dieser stimmt einer Kündigung nur zu, wenn ein weiterer Verbleib der Person im Betrieb dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Als Kündigungsgründe werden angegeben:
Ebenso ist der erhöhte Kündigungsschutz an ein bestimmtes Zeitfenster gebunden:
Kein Schutz besteht
Der erhöhte Kündigungsschutz gilt ab sofort, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor 1.1.2011 bestanden hat und der Feststellbescheid nach 2.6.2011 beantragt wurde.
TIPP: Nehmen Sie sich für die Entscheidung zum Feststellbescheid jedenfalls genügend Zeit. Vor allem für junge Menschen die noch keine sichtbaren Behinderungen haben und noch öfters Jobwechsel anstreben, kann der Feststellbescheid leider mitunter auch eine Art Handicap am ersten Arbeitsmarkt sein, da manche Arbeitgeber auch trotz der gesetzlichen Lockerung den erhöhten Kündigungsschutz als abschreckend empfinden.
ACHTUNG! Die „Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zwar nicht mitgeteilt werden, es kann aber negative Folgen auf den erhöhten Kündigungsschutz für Sie haben, wenn Sie ihren Feststellbescheid geheim halten. Grund hierfür ist die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung, bei welcher der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
Nähere Informationen zum erhöhten Kündigungsschutz finden Sie auch hier.
Die Einstufung als begünstigte/r Behinderte/r ist die Voraussetzung für finanzielle Förderungen, die der Eingliederung in die Berufswelt dienen. Sie werden entweder der begünstigten Person selbst oder an den Betrieb ausbezahlt und aus dem Ausgleichstaxenfonds bezahlt. Gefördert werden z.B. Umbau- oder Adaptierungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, aber auch Schulungen für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer.
Das Antragsformular für den Feststellbescheid auf der Homepage des Sozialministeriumservice finden Sie hier.
Die sogenannte „Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz“ (PAA) wird durch das Sozialministeriumservice gefördert. Voraussetzung ist der Bezug der Pflegestufe 3. Die Unterstützung ist möglich bei berufsbezogenen Tätigkeiten wie etwa der Begleitung zum Dienstort und retour oder auf Berufswegen, der Unterstützung bei manuellen Dienstverrichtungen (Ablage, Kopierarbeiten), Assistenz bei der Körperpflege oder sonstigen persönlichen Verrichtungen (z. B. beim Mittagessen).
Die Durchführung der PAA wird in den Bundesländern von verschiedenen Vereinen („Assistenzservicestellen“) angeboten. Eine Liste der „Assistenzservicestellen“ in Wien und nähere Informationen finden sie auch auf der Homepage des Dachverbands für berufliche Integration.
Nähere Informationen zur Antragstellung auf persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) erhalten Sie bei der Wiener Assistenzgenossenschaft.
Neben der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz (siehe oben), die bei der konkreten Ausübung des Berufes unterstützt, gibt es auch die sogenannte „Arbeitsassistenz“, die bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes hilft.
Arbeitsassistenz ist kostenlos und hat zum Ziel, Jugendliche und Erwachsene mit gesundheitlicher Einschränkung oder Lernschwierigkeiten bei der Suche und Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen.
Ebenso kann die Arbeitsassistenz auch bei Problemen am Arbeitsplatz vermittelnd einschreiten und fungiert als Ansprechstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Dienstgeberinnen und Dienstgeber.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Sozialministeriumservice und auf der Homepage des Dachverbands für berufliche Integration sowie beim Netzwerk für Berufliche Assistenz (NEBA).
Arbeitsassistenz wird in den verschiedenen Bundesländern von unterschiedlichen Vereinen durchgeführt. Hier finden Sie auch eine Liste aller Anbieter.
Die Persönliche Assistenz im Privatbereich ist eine Leistung, welche bisher nicht in allen Bundesländern umgesetzt wurde. In Wien gibt es dieses Modell als Alternative zu Sozialen Diensten, welche bei der alltäglichen Lebensführung unterstützen. Persönliche Assistenz wird durch die Stadt Wien gefördert und kann von Menschen im erwerbsfähigen Alter (bis 60 Jahre) mit Behinderung ab Pflegegeld-Stufe 3 beantragt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Pflege & Betreuung“ hier.
Der Mobilitätszuschuss für Berufstätige ist eine Leistung des Sozialministeriumservice für „Begünstigte Behinderte“, also Personen die einen Feststellbescheid besitzen. Der Mobilitätszuschuss wird als pauschalierten Zuschuss zu den behinderungsbedingten Mehrausgaben im Zusammenhang mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes (Arbeitsweg) einmal jährlich ausbezahlt. Voraussetzung hierfür ist die Ausübung einer Berufstätigkeit, kein ausschließlicher Pensionsbezug (z.B. wenn zu einer Pension dazu verdient wird) und die Zusatzeintragung im Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Nähere Informationen zur Beantragung des Mobilitätszuschusses sowie das dazugehörige Formular finden Sie beim Sozialministeriumservice!
TIPP: Unter der Rubrik „Fahrtendienste“ finden Sie nähere Informationen zur Finanzierung von regelmäßigen Berufsfahrten durch die Pensionsversicherung.
Die Ausbildungsbeihilfe können Sie für behindertenbedingte Mehrausgaben im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices beantragen. Voraussetzung hierfür ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % und die Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Ausbildungsbeihilfe wird pro Schul-, Lehr- bzw. Studienjahr gewährt. Eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich. Wichtig ist, dass die behinderungsbedingten Mehrausgaben glaubhaft nachgewiesen werden können (z.B. durch Rechnungen).
Nähere Informationen finden Sie hier.
Für Studierende, die aufgrund von Behinderung oder Erkrankung mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, gibt es an den verschiedenen Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen etc.) eigene Ansprechpersonen. Diese sogenannten Behindertenbeauftragten können Auskünfte zu studienrelevanten Fragen und Sonderregelungen geben, wie z.B. bezüglich:
Nähere Infos zu den Maßnahmen in Österreich bezüglich barrierefreien Studiums finden Sie auch auf der Homepage des Sozialministeriumservices.
Das Netzwerk „Uniability“ ist eine Interessensgemeinschaft von Behindertenbeauftragten, Betroffenen und anderen Personen, deren Ziel es ist, die Studienbedingungen an allen österreichischen Universitäten zu verbessern und die Interessen der Betroffenen in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage von Uniability hier.
Ein Projekt von Uniability ist auch die „Arbeitsvermittlung für Akademikerinnen und Akademikaer mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen“. ABAk unterstützt Absolventinnen und Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen nach Abschluss ihres Studiums, ebenso wie Akademikerinnen und Akademiker mit Berufserfahrung, bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Arbeitsvermittlung für Akademikerinnenund Akademiker mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen
1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 51-53/2/5a
Tel. 01-513 96 69
Nähere Informationen finden Sie auch hier.
TIPP: Studierende mit Behinderung können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch durch „Persönliche Assistenz“ bei der Bewältigung des Studienalltags unterstützen lassen. Nähere Informationen zu den ausbildungsrelevanten Modellen der „Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz“ und der „Arbeitsassistenz“ finden Sie hier.