Behindertenpass (Behindertenausweis des Sozialministeriumservice)

Behindertenpass Vorderseite, © Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice

Der Behindertenausweis ist ein Lichtbildausweis, der seit September 2016 als Scheckkarte ausgestellt wird. Er gilt als offizieller Nachweis einer Behinderung in Österreich. Er kann somit bei diversen Ämtern und Behörden dafür benutzt werden und ermöglicht überdies die Inanspruchnahme von verschiedenen Vergünstigungen bei Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Versicherungen.

Der Grad der Behinderung wird dabei in einer Prozentzahl dargestellt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt auf Grundlage der Funktionseinschränkungen im körperlichen, geistigen und seelischen Bereich sowie in der Sinneswahrnehmung. Der Behindertenausweis bzw. Behindertenpass wird erst ab einem Grad von 50% ausgestellt.

TIPP: Der Behindertenpass ist nicht mit dem „Feststellbescheid“ zu verwechseln, welcher den erhöhten Kündigungsschutz bringt!

TIPP: Der Behindertenpass bringt keine finanziellen Leistungen mit sich! Für finanzielle Beihilfen aufgrund von Pflegebedürftigkeit informieren Sie sich bitte unter der Rubrik „Pflegegeld“.

Antragstellung

Für die Ausstellung des Behindertenpasses müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice stellen. Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizulegen:

Nach Antragstellung werden Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung eingeladen, bei welcher der aktuelle Grad der Behinderung festgestellt wird. Über das Ergebnis werden Sie in weiterer Folge schriftlich informiert. Ab einem Grad der Behinderung von 50% oder Minderung der Erwerbstätigkeit wird Ihnen der Behindertenausweis zugestellt.

TIPP: Hat man weniger Prozent Behinderung, erhalten Sie einen Bescheid. Ab einem Grad der Behinderung von 25% kann dieser als Nachweis für die Inanspruchnahme von Steuerfreibeträgen benutzt werden.

HINWEIS: Die Diagnose MS alleine bedeutet keine automatische Einstufung des Grades der Behinderung. Bei der Untersuchung werden nur jene gesundheitlichen Einschränkungen (Symptome) berücksichtigt, die länger als durchgehend sechs Monate vorhanden sind.

Nähere Informationen zum Behindertenpass finden Sie auf der Website des Sozialministeriumservice. Das Antragsformular im PDF-Format finden Sie im Download-Bereich auf der Website des Sozialministeriumservice.

Zusatzeintragungen

Bei der amtsärztlichen Untersuchung zum Behindertenausweis werden auch die sogenannten „Zusatzeintragungen“ abgeklärt. Hierbei wird z.B. berücksichtigt, ob eine Gehbeeinträchtigung vorliegt und somit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Diese Zusatzeintragung kann dann als Nachweis einer Gehbehinderung bei der Beantragung von diversen Angeboten für mobilitätseingeschränkte Personen genutzt werden.

TIPP: Besuchen Sie für nähere Informationen zu dem Thema auch die Rubrik „Mobilität“.

HINWEIS: Die vorliegenden Zusatzeintragungen (PDF-Download) werden auf der Rückseite der Scheckkarte größtenteils in Form von Piktogrammen vorgenommen.

HINWEIS Parkausweis: Seit 01.01.2014 wird auch der Parkausweis für Personen mit Gehbeeinträchtigung (§ 29 b StVO) vom Sozialministeriumservice ausgestellt. Hierbei wird bei einer Beantragung des Behindertenpasses automatisch auch ein Anspruch auf den Parkausweis geklärt.

Nähere Informationen zum Parkausweis finden Sie auch hier.