Finanzielles

Hier finden Sie allgemeine Informationen zu verschiedenen Gebührenbefreiungen und Beihilfen, die Sie bei geringem Einkommen beantragen können.

Eine chronische Erkrankung ist eine teure Angelegenheit: Unter dem Punkt Steuerfreibeträge finden Sie hilfreiche Tipps zur Geltendmachung von Steuerfreibeträgen aufgrund Ihrer krankheitsbedingten Mehrausgaben.

Für Personen mit Gehbeeinträchtigung, die keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen können, gibt es verschiedene Arten von Fahrtendiensten, über deren Fördermodelle wir Sie hier informieren.

Schließlich finden Sie in diesem Menü auch einen kurzen Überblick zu den in Österreich üblichen Hilfsfonds, die Sie in finanziellen Notlagen aufgrund von Krankheit, Behinderung oder sozialen Umständen ansprechen können.

TIPP! Bitte beachten Sie, dass Hilfsfonds immer nur einmalige Aushilfen gewähren können, auf die weiters kein Rechtsanspruch besteht. Sollten Sie grundsätzlich ein Einkommen unter dem sogenannten „Mindeststandard“ haben, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialzentrum der MA 40 und informieren Sie sich hier über die „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“. Allgemeine Informationen finden Sie auch hier.

Gebührenbefreiungen

GIS – Gebührenbefreiung, Radio- und Fernsehgebühr

Diese Befreiung ist einkommensabhängig. Nicht zum Einkommen dazu gezählt werden Pflegegeld und Familienbeihilfe. Übersteigt das Einkommen den Richtwert, können die Ausgaben für den Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten und außergewöhnliche Ausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (krankheitsbedingte Ausgaben, Behinderung) als Einkommensminderung angerechnet werden.

Nähere Infos und das Antragsformular finden Sie hier.

Zuschuss zur Telefongebühr

Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die GIS-Gebührenbefreiung können Sie auch einen Antrag auf Zuschuss zur Telefongebühr stellen. Die Zuschussleistung ist nur bei einem Festnetzanschluss oder Wertkartenhandy möglich.

Nähere Infos und das Antragsformular finden Sie hier.

Befreiung von der Ökostrompauschale

Wenn Sie bereits GIS gebührenbefreit sind oder eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, so können Sie seit 1. Juli 2012 auch eine Befreiung von der Ökostrompauschale beantragen.

Nähere Infos und das Antragsformular finden Sie hier.

Nähere Auskünfte erhalten Sie auch beim „GIS Gebühren Info Service“ unter der Telefonnummer 0810 00 10 80.

Rezeptgebührenbefreiung

Hier gibt es zwei Einkommensrichtlinien: Personen mit Bezug von Mindestsicherung oder Ausgleichszulage sind automatisch (d.h. ohne Antrag) von der Rezeptgebühr befreit. Für Personen mit erhöhtem Medikamentenbedarf ist eine Befreiung dann möglich, wenn das Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall ist eine Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse notwendig.

Für alle anderen Personen gilt seit 1. Jänner 2008 die Deckelung der Rezeptgebühren. Sie beträgt zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens, sobald Sie die Obergrenze erreicht haben, werden Sie automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Bei jedem Arztbesuch wird die Rezeptgebühr auf dem bei der Krankenkasse eingerichteten Rezeptgebührenkonto vermerkt. Bei Erreichen der Obergrenze tritt ab dem nächsten Arztbesuch die Befreiung automatisch in Kraft. Zuviel bezahlte Rezeptgebühren (z.B. weil sich Ihr Einkommen im Laufe eines Jahres verändert hat) werden für das nächste Jahr gutgeschrieben.

Allgemeine Informationen erhalten Sie hier.

Nähere Informationen zur Rezeptgebührenbefreiung der WGKK.

Hinweis: Nicht betroffen von der Deckelung sind die Krankenkassenfahrten. Bei ihnen wird zwar auch ein Selbstbehalt in der Höhe der Rezeptgebühr fällig, die Regelung lautet jedoch, dass 36 Fahrten pro Jahr zu bezahlen sind, erst dann sind sie kostenfrei. Für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, gilt weiterhin die Befreiung bei den Krankenkassenfahrten.

Wohnbeihilfen

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe der MA 50 (Wohnbauförderung) wird für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen gewährt, seit 2001 auch für Privatmiete. Voraussetzung ist ein Einkommen unterhalb des Richtsatzes, welcher sich auf das Familieneinkommen bezieht. Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Einkommenshöhe, der Höhe der Mietkosten und der Wohnungsgröße (pro Person wird nur eine bestimmte Quadratmeteranzahl gefördert). Die Wohnbeihilfe wird auf 1 Jahr befristet zuerkannt und muss dann wieder neu beantragt werden.

TIPP: Wenn Sie einen Behindertenpass besitzen, legen Sie diesen unbedingt Ihrem Antrag bei! Dieser wirkt sich mildernd auf die Richtsatzbemessung aus und erlaubt Ihnen somit eine höhere Einkommensgrenze!

Nähere Informationen zur Antragstellung und den erforderlichen Unterlagen finden Sie hier.

Hier finden Sie das Antragsformular.

Mietzinsbeihilfe

Die Mietzinsbeihilfe ist in ganz Österreich gleich geregelt. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Das Finanzamt gewährt für Wohnungen, für die ein Erhaltungsbeitrag nach § 18 (Altbau, erhöhter Mietzins aufgrund von Sanierung) berechnet wird, Mietzinsbeihilfe. Die Gewährung ist daran gebunden, dass die Einkommensrichtsätze nicht überstiegen werden.

Hier finden Sie das Antragsformular.

Mietbeihilfe

Die Mietbeihilfe wird in Wien von der MA 40 (Sozialamt) für Personen mit einem sogenannten Mindesteinkommen gewährt. Sie gilt subsidiär – also erst nach Ausschöpfung anderer Beihilfen wie z.B. der Wohnbeihilfe (MA 50) oder der Mietzinsbeihilfe (Finanzamt). Bei Bedarf kann sie auch zusätzlich zur Wohn- oder Mietzinsbeihilfe bezogen werden.

Bei Bezieherinnen und Beziehern einer „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ (früher Sozialhilfe) wird sie automatisch bei Antragstellung berücksichtigt. Ebenso müssen Personen, die noch berufstätig oder arbeitssuchend sind (z.B. bei AMS Bezug), einen Antrag auf „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ stellen um Mietbeihilfe zu beantragen. Der Antrag ist hierfür beim zuständigen Sozialzentrum zu stellen. Nähere Informationen zur Mindestsicherung und Antragstellung der Mietbeihilfe finden Sie hier.

Für Personen in Pension wird der Antrag beim Referat „Mietbeihilfe für Pensionsbezieher“ der MA 40 gestellt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Hier finden Sie das Antragsformular.

TIPP: Die Mietbeihilfe wird für 12x jährlich ausbezahlt und jeweils für ein Jahr gewährt. Bitte beachten Sie bei der Verlängerung die Fristen für eine fließende Weitergewährung!

Steuerfreibeträge

im Rahmen der Arbeitnehmerinnenveranlagung

Aufwendungen für die eigene Behinderung oder die des Partners können bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Sie benötigen dazu einen Nachweis Ihrer Behinderung (bzw. der Behinderung Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin), entweder in Form einer amtsärztlichen Bestätigung oder mittels Behindertenpass.

Ausgaben für Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel gehören zu den „außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes“, d.h. für die Berücksichtigung in der Arbeitnehmerinnenveranlagung müssen die Ausgaben den Selbstbehalt, der von der Höhe des Gesamtjahreseinkommens abhängt, übersteigen. Liegen die tatsächlichen Kosten unterhalb des Selbstbehaltes, wirken sie sich nicht steuermindernd aus.

Pauschale Freibeträge

Ab einem Grad der Behinderung von 25 % erhalten Sie pauschale Freibeträge, gestaffelt nach dem Grad der Behinderung. Als Nachweis dient der Bescheid des Behindertenpasses.

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, entfällt allerdings der Freibetrag. Sie können zusätzlich zum Pauschalbetrag auch die tatsächlichen Kosten für Heilmittel, Diäten etc. geltend machen („außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes“). Auch Kosten der Heilbehandlung (Arzt- und Spitalskosten, Kur- und Therapiekosten, Kosten für Medikamente im Zusammenhang mit der Behandlung) können ohne Kürzung durch Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Tipp für Autofahrer

Außerdem besteht ein zusätzlicher Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderung, die auf die Verwendung eines PKW für Privatfahrten angewiesen sind. Für dauernd stark gehbehinderte Personen gilt das große Pendlerpauschale, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist (Entfernung zum Arbeitsplatz mehr als 2 km). Das Fahrzeug muss auf die behinderte Person zugelassen sein. Die Gehbehinderung wird entweder durch den Ausweis nach § 29b StVO oder durch die entsprechende Eintragung im Behindertenpass nachgewiesen. Für gehbehinderte Personen mit einer Erwerbsminderung von mehr als 50% gibt es die Möglichkeit, Taxikosten in der Höhe eines Pauschalbetrages geltend zu machen, sofern sie über keinen eigenen PKW verfügen.

Erhöhung der Steuergutschrift (Negativsteuer)

Die Negativsteuer ist eine Steuergutschrift (Sozialversicherungsrabatt) für Personen mit einem Einkommen, das unter der Lohnsteuerpflicht liegt.

Seit dem Veranlagungsjahr 2016 bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer eine Negativsteuer von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 400,00 jährlich. Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal € 500,00 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Nähere Informationen zum Pendlerpauschale finden Sie hier.

Übergangsregelungen gelten bereits seit dem Jahr 2015. So können Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer auch rückwirkend von den Negativsteuer profitieren. Für das Veranlagungsjahr 2015 wurde der maximale Erstattungsbeitrag von 10% auf 20% (von € 110,00 auf maximal € 220,00) angehoben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf Pendlerpauschale bekommen eine Anhebung von den bisherigen 18% auf 36% (maximal € 450,00).

Ausgleichszulagenbezieherinnen und -bezieher erhalten weiterhin keine Negativsteuer.

Viele Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Pensionistinnen und Pensionisten verzichteten bisher aus unterschiedlichen Gründen auf die jährliche Arbeitnehmerveranlagung und damit auf ihre Steuergutschrift.

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Steuergutschrift automatisch, wenn sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema „Antragslose Arbeitnehmerveranlagung („automatischer Steuerausgleich“).

Fahrtendienste

Fahrtendienst der Krankenkassen

Für Fahrten zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen können Sie sich bei Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer behandelnden Ärztin einen Verordnungsschein für 10 Krankenkassenfahrten ausstellen lassen. Für die Inanspruchnahme ist eine vorhergehende Bewilligung der Krankenkasse notwendig, diese ist zwei Monate ab Antragstellung gültig. Für jede Fahrt ist ein Selbstbehalt in Höhe der jeweils geltenden Rezeptgebühr zu bezahlen, die Verrechnung erfolgt im Nachhinein durch die Krankenkasse.

Gemeinsam mit der genehmigten Verordnung wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse auch eine Liste von Anbietern zugeschickt, die in Kooperation mit der Krankenkasse die Fahrten durchführen.

Für nähere Auskünfte kontaktieren Sie bitte Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin oder Ihre Krankenkasse!

Fahrtendienst für Berufsfahrten

Wenn Sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle fahren können und keinen eigenen PKW besitzen, kann bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten (in der Regel Taxikosten) gestellt werden. Dazu sind ein (formloser) Antrag und eine neurologische Stellungnahme notwendig, zuständig ist dafür die Abteilung RGV – Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge.

TIPP: unter der Rubrik „Mobilitätszuschuss“ finden Sie nähere Infos zur einmal jährlichen finanziellen Pauschalförderung von Berufsfahrten durch das Sozialministeriumservice.

Freizeitfahrtendienst der Stadt Wien

Um Personen, die aufgrund ihrer Gehbehinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benützen können, weiterhin die Fahrt zu Freizeitaktivitäten und retour zu ermöglichen, bietet der Fonds Soziales Wien (FSW) den „Freizeitfahrtendienst“ an. Für die Inanspruchnahme sind Antragstellung und der Nachweis einer Gehbehinderung (verbunden mit einer Untersuchung durch eine sachverständige Person des Fonds Soziales Wien) notwendig. Bei erfolgreicher Beantragung wird eine sogenannte „Berechtigungskarte“ ausgestellt, welche bei jeder Fahrt vorzuweisen ist. Pro Fahrt wird ein Kostenbeitrag in Höhe eines Einzelfahrscheins der öffentlichen Verkehrsmittel verrechnet. Die Fahrten werden bei kooperierenden Fahrtendienstunternehmen bestellt, von welchen Sie eine Liste erhalten. Der Antrag wird beim Fahrtendienstbüro des FSW gestellt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Hier finden Sie das Antragsformular.

TIPP: Unter der Rubrik „Mobilität“ finden Sie weiter Informationen zum Thema Mobilität und Auto.

Hilfsfonds

Es gibt verschiedene Hilfsfonds, die Sie in finanziellen Notlagen ansprechen können. Diese Hilfeleistungen sind in der Regel zwecksgebundene, einmalige finanzielle Aushilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Für eine Unterstützung muss ein offizieller Antrag beim in Frage kommenden Hilfsfonds gestellt werden, der nach einer individuellen Prüfung entschieden wird. Ebenso müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
  • Vorliegen einer Notlage, die aufgrund von persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen oder wegen einem außergewöhnlichen Ereignis eingetreten ist.
  • Die Notlage kann trotz des Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel nicht allein bewältigt werden.

Hier finden Sie nun einen kurzen Überblick zum Thema Hilfsfonds in Österreich:

Hilfe in besonderen Lebenslagen

Diese einmalige Hilfe aus dem Bereich der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ kommt vor allem für Personen mit einem sogenannten Mindesteinkommen in Frage. Als Notlagen werden hier insbesondere Mietrückstände, Energiekosten und Kosten zur Wohnraumbeschaffung (Umzug) und Erhaltung (Reparaturen Gerätschaften) angegeben. Wenden Sie sich für einen Antrag auf sogenannte „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ bitte an das für ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt (MA 40). Nähere Informationen zur finden Sie hier.

Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungen

Für Pensionistinnen, Pensionistinnen, Pensionisten und Versicherte gibt es bei den Pensionsversicherungsanstalten den sogenannte „Unterstützungsfonds“, den Sie bei unverschuldeten Notlagen (z.B. Behinderung) und unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Begräbniskosten) ansprechen können. Hier können Sie auch um Unterstützung für barrierefreie Umbauten ansuchen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrer zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.

Nähere Informationen zum Unterstützungsfonds der PVA und das Antragsformular finden auch hier.

Hier finden Sie nähere Informationen zum Unterstützungsfonds der SVA. Das Antragsformular finden Sie hier.

Unterstützungsfonds der Krankenversicherungen

Bei außerordentlich hohen Ausgaben im Zusammenhang mit einer Erkrankung können Sie sich an den Hilfsfonds der Krankenversicherungen wenden. Hier sind insbesondere hohe Kosten in Bezug auf die Krankenbehandlung (Arztkosten, Hilfsmittel etc.) einreichbar. Der Antrag ist bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.

Nähere Informationen und die Antragsformulare der verschiedenen Krankenversicherungsanstalten finden Sie auf der Website der Sozialversicherung.

Hier kommen Sie zum Unterstützungsfonds der WGKK.

Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice

Beim sogenannten „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ können Personen mit behinderungsbedingten Ausgaben einen Antrag auf Unterstützung bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministerium Services stellen. Damit sind z.B. außergewöhnliche finanzielle Belastungen durch barrierefreie Umbauten (Treppenlifter, Badezimmerumbauten etc.), aber auch andere soziale Notlagen gemeint, die mit einer Behinderung im Zusammenhang stehen.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Hilfsfonds der Multiplen Sklerose Gesellschaft Wien

Neben den Unterstützungsfonds der öffentlichen Stellen gibt es in Österreich für Multiple Sklerose Betroffene auch die MS-Gesellschaften. Durch einen Spendentopf von „Licht ins Dunkel“ kann hier subsidiär – also nach Abklärung der Ansprüche bei öffentlichen Stellen – bei Notlagen um einmalige finanzielle Individualhilfe angesucht werden.

ACHTUNG! Das bedeutet, hier kann erst nach Abklärung bei den oben genannten Unterstützungsfonds über eine weitere zusätzliche Unterstützung entschieden werden. Bitte klären Sie demnach zuerst ab, ob Sie alle öffentlichen Ansprüche ausgeschöpft haben.

Nähere Informationen sowie das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der MS Gesellschaft Wien unter der Telefonnummer +43 1 409 26 69 oder per Mail unter office(at)msges.at

ACHTUNG! Für Betroffene aus anderen Bundesländern als Wien ist die Österreichische MS-Gesellschaft (ÖMSG) zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an die ÖMSG unter der Telefonnummer 0664 368 60 01 oder per E-Mail unter office@oemsg.at.