Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz: Neue Richtlinie

Mit der Überarbeitung der Richtlinie für die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz wird eine weitere Maßnahme des Inklusionspaketes umgesetzt, um mehr Menschen mit Behinderungen im Arbeitsalltag zu unterstützen und berufliche Teilhabe sicherzustellen.

Frau im Rollstuhl und Mann vor einem Schreibtisch, Bildnachweis: Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de

Bei der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz handelt es sich um ein wesentliches Unterstützungsinstrument für Menschen mit Behinderungen, um nachhaltig am Berufsleben teilnehmen zu können.

Neben der übersichtlicheren Gestaltung, ist im Rahmen der neuen Richtlinien die Gewährung der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz nun grundsätzlich bereits ab Pflegegeldstufe 3 möglich. Zusätzlich besteht, um Menschen mit Behinderungen den Erwerb eines Arbeitsplatzes bzw. Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, ab sofort auch bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Möglichkeit eine Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz in Anspruch zu nehmen. Um in weiterer Folge Nachteile im Rahmen der pensionsrechtlichen Ansprüche zu vermeiden, werden für die Dauer von bis zu einem Jahr die Beiträge der Selbstversicherung für die persönlichen Assistentinnen und Assistenten gemäß § 19a ASVG (Kranken- und Pensionsversicherung) vom Bund übernommen.

Mit der Überarbeitung der Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz wird eine weitere personenzentrierte Maßnahme des Inklusionspakets umgesetzt. Die Richtlinie tritt mit 15. Oktober in Kraft.

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Ziel der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) ist eine qualitative und quantitative Steigerung der Teilhabe von Frauen und Männern mit Behinderungen am allgemeinen Arbeitsmarkt oder einer Absolvierung einer Ausbildung, die aufgrund einer Behinderung persönliche und individuelle Unterstützung zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Gestaltung des Arbeitslebens bzw. der Ausbildung benötigen. Durch die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz sollen die individuellen und persönlichen Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Begleitung und Mobilität geschaffen werden, die zur Erfüllung der dienstvertraglich festgelegten Verpflichtungen sowie zur Einhaltung innerbetrieblicher Regelungen bzw. zur erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung als Ausgleich behinderungsbedingter Funktionseinschränkungen erforderlich sind.

Unterstützung am Arbeits- und Ausbildungsplatz und Mobilität

Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz umfasst nach Bedarf insbesondere folgende Kernaufgaben:

  • Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bzw. Ausbildungsort einschließlich notwendiger Wege im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung
  • Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. Besuch von Veranstaltungen, Dienstreisen)
  • Begleitung und Unterstützung zur Erlangung oder Erfüllung von Aufträgen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit
  • Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeit oder während der Ausbildungszeit (z.B. Ablage von Unterlagen, Kopiertätigkeit); nicht jedoch Unterstützungsleistungen inhaltlicher oder fachlicher Art
  • Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit
  • Sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (z.B. Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus dem oder in das Kfz, An-/Ausziehen der Jacke, Hilfe beim Mittagessen).

Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf, die eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung für den angestrebten bzw. ausgeübten Beruf mitbringen, erhalten durch die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz jene individuelle und persönliche Unterstützung, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung erforderlich ist, um ihr Berufsleben zunehmend selbstständig und eigenverantwortlich organisieren zu können.

Die Erbringung von Unterstützungsleistungen inhaltlicher oder fachlicher Art im Zusammenhang mit der von der Assistenznehmerin und vom Assistenznehmer zu erbringenden Arbeitsleistung oder der Absolvierung einer Ausbildung im Rahmen der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ist hingegen ausnahmslos nicht zulässig

Prüfung innerbetrieblicher Ressourcen und technischer Hilfsmittel

Bei der Feststellung des Assistenzbedarfs ist zu beachten, dass die Dienstgeberinnen und Dienstgeber im Sinne des § 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970 idgF. sämtliche betriebsinterne Ressourcen (wie z.B. administrative Hilfskräfte, Kanzleistrukturen, EDV-Lösungen) im selben Ausmaß wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Assistenzbedarf zur Verfügung zu stellen haben.

Dem Grundsatz Rechnung tragend, dass die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kein Ersatz für eine Sekretariatskraft ist, trifft dies insbesondere auf administrative Tätigkeiten zu. Ist die Kompensation der behinderungsbedingten Einschränkung durch eine technische bzw. technologische Hilfe möglich, so kann keine Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz gewährt werden, sofern diese aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unbedingt erforderlich ist bzw. die Nutzung der technischen bzw. technologischen Hilfe unzumutbar ist. Insbesondere bei Assistenznehmerinnen und Assistenznehmern mit hochgradiger Sehbehinderung oder Blindheit ist darauf zu achten, dass Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz nur für jene Tätigkeiten übernommen wird, die mit technischen Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können.

Voraussetzungen

Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kann von Menschen mit Behinderungen nur unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • erwerbsfähiges Alter der Assistenznehmerin oder des Assistenznehmers mit Ausnahme der in § 10 Abs. 4 angeführten Personengruppe und
  • notwendige fachliche und persönliche Eignung für den ausgeübten bzw. angestrebten Beruf und
  • Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 ab der Pflegegeldstufe 3

Neben dem Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen müssen sie

  • in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und mit Hilfe der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz die Qualität ihrer Arbeitsleistung steigern oder zumindest erhalten bzw. einen drohenden Arbeitsplatzverlust vermeiden können oder
  • selbstständig und gewinnorientiert tätig sein oder
  • mit Hilfe der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ein konkret in Aussicht
    gestelltes sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erlangen bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder
  • mit Hilfe der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ein Studium oder eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der nach Maßgabe des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 für den Bezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester absolvieren können.

Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kann nur natürlichen Personen zur individuellen und persönlichen Unterstützung gewährt werden und hat in jedem Fall auf eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bzw. auf eine gewinnorientierte selbstständige Tätigkeit abzuzielen. Besonders ist dies bei Aus- und Weiterbildungen, Studien und Lehrgängen zur Berufserprobung bzw. Arbeitstraining und bei Arbeitssuchenden zu berücksichtigen.

Durchführung

Die Durchführung der PAA wird in den Bundesländern von verschiedenen Vereinen („Assistenzservicestellen“) angeboten. Eine Liste der „Assistenzservicestellen“ in Wien und nähere Informationen finden sie auch auf der Websitedes Dachverbands für berufliche Integration.

Nähere Informationen zur Antragstellung auf persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) erhalten Sie bei der Wiener Assistenzgenossenschaft.

Assistenz bei akademische Ausbildungen

Für ein Erststudium kann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz gewährt werden. Unter einem Erststudium ist jenes Studium zu verstehen, welches zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, wobei ein konsekutiver Studiengang gegeben sein muss, d.h. zwischen den Studiengängen muss ein inhaltlich aufeinander aufbauender und fachlicher Zusammenhang bestehen. Ein Studienwechsel ist als Erststudium zu qualifizieren, sofern der Wechsel innerhalb des ersten Studienabschnittes erfolgt. Das Erststudium schließt z.B. mit einem Bachelor-Diplom, Master, Magister, Doktorat, Habilitation o.Ä. ab.

Bei Absolvierung eines Doppelstudiums ist die Gewährung von zusätzlichen, über das im Rahmen des Hauptstudiums gewährte Stundenausmaß hinausgehenden Assistenzleistungen in Höhe des nachweislich vorliegenden, individuellen behinderungsbedingten Mehraufwandes möglich. Zweitstudien können grundsätzlich nicht gefördert werden. Unter einem Zweitstudium ist ein Studium zu verstehen, das im Anschluss an einen bereits absolvierten Hochschulabschluss begonnen wird, d.h. z.B. wenn ein Aufbaustudium oder ein neues Studium inskribiert wird.

Die Gewährung der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz im Rahmen eines Zweitstudiums ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (z.B. wenn die Assistenznehmerin oder der Assistenznehmer den Beruf aufgrund der Behinderung nicht mehr ausüben kann und das Zweitstudium nachweislich zu Umschulungszwecken dient).

Assistenz bei Aus- und Weiterbildung

Grundsätzlich kann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz für Schulungen und Weiterbildungen gewährt werden, sofern diese zur Erlangung oder zur Sicherung des Arbeitsplatzes bzw. zur Absicherung der selbstständigen Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zu einer Verbesserung der beruflichen Aufstiegschancen beitragen.

Für Aus- und Weiterbildungen bei bereits bestehender Erwerbstätigkeit, die nicht vom Dienstgeber vorgegeben werden, kann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz gewährt werden, wenn diese im Sinne einer Umschulung oder zusätzlichen Qualifizierung wesentlich von Vorteil für die beruflichen Perspektiven der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer sind oder behinderungsbedingt für die berufliche Karriereplanung notwendig erscheinen. Assistenzleistungen für freiwillige, nicht berufsbezogene Aus- und Weiterbildungen, die in den Bereich Liebhaberei bzw. Freizeitbeschäftigung fallen, können nicht gefördert werden.

Ausmaß der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz

In der Regel kann die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz im sachlich notwendigen Umfang für die Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen in maximal dem im jeweiligen Dienstvertrag festgelegten Stundenausmaß gewährt werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Höchstausmaß der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz bis zum Eineinhalbfachen der im Vertrag festgelegten Normalarbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden) aufgestockt werden, wobei die Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer die tatsächlich geleisteten Stunden nachweisen müssen (z.B. Überstundenpauschalen, All-in-Verträge, vom Dienstgeber angeordnete Überstunden). Diese Beschränkung ist als Beitrag zum präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bezug auf die enormen gesundheitlichen Belastungen im Arbeitsleben, wie persönliche Überforderung, Selbstausbeutung, Burnout, Konkurrenz etc., zu sehen.

Persönliche Assistenz bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Bei Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz für maximal 40 Wochenstunden gewährt werden. Zum Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bis zu maximal 2 Jahren (Gründungsphase) oder in vorübergehenden existenzbedrohenden Situationen bis zu maximal 3 Jahren die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz befristet bis zu 60 Wochenstunden gewährt werden. Für diese Phasen sind Zeitaufzeichnungen zu führen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Sinn und Zweck einer selbstständigen Tätigkeit zumindest in der Erzielung eines durchschnittlichen, branchenüblichen Gewinnes besteht, durch den die Kosten des Lebensunterhalts der Kleinstunternehmerin bzw. des Kleinstunternehmers in angemessener Weise gedeckt werden können. Ist zu erkennen, dass aus der selbstständigen Tätigkeit auch nach den ersten 3 Kalenderjahren keine Gewinnerwirtschaftung resultiert, so ist die selbstständige Tätigkeit als bloße Liebhaberei einzustufen. Eine Abdeckung der Kosten des Lebensunterhalts ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein Gewinn in Höhe des jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Maßgabe des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. erzielt wird.

Das Sozialministeriumservice kann in diesem Fall die Umsetzung der selbstständigen Tätigkeit an „Meilensteinen“ (wie z.B. Ausbildungsfortschritt,  Bewerbungen, Gewinnorientierung; u.a. ist die Steuernummer beim Finanzamt anzugeben) messen und die weitere Zuerkennung der Assistenzleistung von der Vorlage der Umsetzung abhängig machen.

Assistenz-Servicestelle

Assistenznehmerinnen bzw. Assistenznehmer haben für die Organisation der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz die Assistenz-Servicestelle in Anspruch zu nehmen. Zur Erbringung der Assistenzleistungen ist zumindest eine Assistenz-Servicestelle für das jeweilige Bundesland einzurichten. Mit der Führung dieser Assistenz-Servicestelle sind Trägerorganisationen zu betrauen, welche nach Maßgabe der „Förderungsgrundlagen – Projektförderung“ die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit gewährleisten.

Die Tätigkeit der Assistenz-Servicestelle umfasst insbesondere folgende Kernaufgaben:

  • Abklärung der Erwartungen der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer an die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz
  • Erarbeitung von Art, Ausmaß und Zeitraum des Assistenzbedarfs in Zusammenarbeit mit den Assistenznehmerinnen und Assistenznehmern
  • Abklärung der Anforderungen an die Persönlichen Assistentinnen und Assistenten
  • Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Persönlichen Assistentinnen und Assistenten und ggf. bei der Organisation eines Assistenzteams
  • Verfassen von Verträgen zwischen Assistenz-Servicestelle und Assistenznehmerin und Assistenznehmer sowie zwischen Assistenz-Servicestelle und Persönlichen Assistentinnen und Assistenten
  • Unterstützung in der Kommunikation mit den Dienstgeberinnen und Dienstgebern der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer in Bezug auf die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz
  • Unterstützung bei der Assistenzplanerstellung
  • Beratung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Erbringung der Assistenzleistung
  • Organisation von Vertretungsdiensten
  • Unterstützung bei arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen
  • Krisenintervention
  • Abrechnungen der Leistungen mit dem Sozialministeriumservice als Förderungsgeber
  • Organisation von Aus- und Fortbildungsangeboten zur Qualitätssicherung.

Die Projektträger der Assistenz-Servicestelle haben mit den Assistenznehmerinnen und Assistenznehmern eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Mit den Persönlichen Assistentinnen bzw. Assistenten ist ein Dienstvertrag über die Dauer und das Ausmaß der Tätigkeit auf Basis eines  sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses abzuschließen. Der Abschluss von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen ist nicht zulässig.

Die Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer als Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben die Abrechnung über die Assistenz-Servicestelle abzuwickeln und sind für die Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Das Sozialministeriumservice als Förderungsgeber kann für allfällige Verstöße gegen einschlägige Vorschriften nicht haftbar gemacht werden.

Download: Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (PDF)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

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