Versicherungen

Symbolbild Versicherung: Taschenrechner und Stift, Credit: Steve Buissinne, Pixabay

Abschluss einer Privatversicherung (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung) mit Diagnose MS

Bei bereits bestehender MS-Diagnose muss diese im Rahmen der „vorvertraglichen Anzeigepflicht“ (Mitteilungspflicht) dem Versicherungsunternehmen bei Nachfrage und vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Wird diese Mitteilungspflicht mutwillig nicht erfüllt, hat das Versicherungsunternehmen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Sollten Sie in Folge der Mitteilung der Diagnose eine Prämienerhöhung oder eine Leistungsminderung für die Privatversicherung erhalten, so haben Sie seit 1. Jänner 2013 bei Behinderung das Recht auf eine schriftliche Begründung durch die Versicherung. Diese hat jedenfalls den individuellen Gesundheitszustand bei der Kalkulation zu beachten. Eine kategorische Ablehnung allein aufgrund der Diagnose ist nicht zulässig!

Eintreten der Erkrankung bei bereits bestehender Privatversicherung

Lebens- und Krankenversicherungen

Im Fall dieser Versicherungen ist das Eintreten einer chronischen Erkrankung nicht mitteilungspflichtig. Kranken- und Lebensversicherung werden in der Regel unbefristet abgeschlossen und sind unkündbar!

Unfallversicherungen

Um Leistungen im Versicherungsfall sicherzustellen, ist hier anders als bei Lebens- und Krankenversicherungen, das Eintreten der Erkrankung den Versicherungsunternehmen mitzuteilen.

Grundsätzlich empfehlen wir, genau den Versicherungsvertrag und die darin angegebenen Bedingungen für eine Leistungsübernahme durchzulesen oder mit der Versicherungsgesellschaft direkt in Kontakt zu treten.