24-Stunden-Betreuung (Unterstützung zu Hause)

Im Jahr 2007 wurden die Rahmenbedingungen für eine qualitätsgesicherte 24-Stunden-Betreuung auf legaler Basis geschaffen und gleichzeitig auf Initiative des Sozialministeriums auch ein entsprechendes Fördermodell entwickelt.

Erste Anlaufstelle bei Fragen zur 24-Stunden-Betreuung und für die Antragstellung ist das Sozialministeriumservice mit seinen neun Landesstellen.

Die wichtigsten Informationen zum Download in der folgenden Broschüre „24-Stunden-Betreuung zu Hause – Ein Überblick“

Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten kann im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen. Dies regelt das Arbeitsrecht für 24-Stunden-Betreuungskräfte.

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Das Sozialministerium hat ein Förderungsmodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen gewährt werden. Ein Zuschuss ist ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz möglich.

Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal 550 Euro pro Monat. Bei der Beschäftigung von zwei unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal 1100 Euro pro Monat. Die Betreuung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes.

Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Für eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung nachweisen, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Einkommensgrenze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Bei der Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2500 Euro netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen unberücksichtigt bleiben. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. Für jede unterhaltsberechtigte Angehörige bzw. jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro bzw. um 600 Euro für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung. Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.

Die Broschüren „Finanzielles“ und „Rehabilitation“ der Schriftenreihe EIN:BLICK des Sozialministeriums stehen im Broschürenservice zum Download bereit.

Das österreichische Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung (ÖQZ 24)

Informationen zum ÖQZ 24 finden Sie im Bereich Qualitätssicherung sowie auf der Website des ÖQZ 24.

Nähere Informationen sowie die notwendigen Formulare für die Förderung finden Sie auf der Website des Sozialministeriumservices.