Pflege & Betreuung

Hier finden Sie Informationen über Pflegegeld, Soziale Dienste, pflegende Angehörige, persönliche Assistenz und Notrufdienste in Wien.

Die Rubrik Pflegegeld gibt Auskunft zur zweckgebundenen finanziellen Leistung für Personen mit Pflegebedarf.

Für Personen mit Unterstützungsbedarf im Alltag gibt es unter dem Punkt Soziale Dienste einen kurzen Überblick zu den möglichen Arten der Unterstützung zu Hause, welche meist über die Gemeinden organisiert werden.

Wenn die häusliche Betreuung rund um die Uhr notwendig wird, gibt es Fördermodelle des Sozialministeriumservices für die Finanzierung einer 24-Stunden-Betreuung.

Pflegende Angehörige finden unter der gleichnamigen Rubrik hilfreiche Tipps zu finanziellen Erleichterungen bei der Pensions- und Krankenversicherung und wie im Falle von Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson unterstützt werden kann. Ebenso wird auf Schulungsangebote für pflegende Angehörige und Extrainfos für Kinder und Jugendliche in der Pflege hingewiesen.

Die Rubrik Notrufdienste informiert über praktische Hilfseinrichtungen wie Alarm-Armbändern die z.B. im Falle eines Sturzes für allein lebende Personen die Kontaktaufnahme mit Notfalldiensten erleichtern.

Schließlich finden Sie unter dem Punkt Persönliche Assistenz die ergänzenden Informationen zum Modell der persönlichen Assistenz im Alltag, welche bei pflegebedürftigen Personen mit Selbstverwaltungskompetenz die Sozialen Dienste ersetzen können.

Pflegegeld

Allgemeines

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

Der Bezug von Pflegegeld ist an eine körperliche oder geistige Behinderung und die damit verbundene Hilfeleistung einer Betreuungsperson bei alltäglichen Handlungen (den sogenannten „Activities of Daily Life“) gebunden. Für die Beurteilung, ob Pflegegeld zusteht, ist also ausschlaggebend, wie viel Hilfe jemand im Alltag benötigt, z.B. beim Kochen, Einkaufen, An- und Auskleiden etc. Ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, wird im Rahmen einer Untersuchung durch eine medizinisch sachkundige Person beurteilt, die sich an den gesetzlich festgelegten Kriterien für Pflegebedürftigkeit orientieren muss.

Antrag

Der Antrag auf Pflegegeld ist bei jener Einrichtung zu stellen, bei welcher Sie auch pensionsversichert sind. Seit 1.1.2012 sind auch Personen, die bisher Landespflegegeld bezogen haben (z.B. Bezieherinnen und Bezieher einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung) in das Bundespflegegeldgesetz eingebunden und müssen den Antrag auf Pflegegeld bei der PVA stellen.

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt seit 1. Jänner 2021 monatlich:
  • Stufe 1: EUR 162,50
  • Stufe 2: EUR 299,60
  • Stufe 3: EUR 466,80
  • Stufe 4: EUR 700,10
  • Stufe 5: EUR 951,00
  • Stufe 6: EUR 1.327,90
  • Stufe 7: EUR 1.745,10

Klage

Die Einstufung in eine bestimmte Pflegegeldstufe hat anhand der gesetzlich definierten Skala zu erfolgen und kann gerichtlich beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. Wenn Sie gegen eine Ablehnung oder zu niedrige Einstufung des Pflegegeldes Klage erheben möchten, ist dies auch ohne Anwalt möglich, da es sich in der 1. Instanz um eine Laienverhandlung handelt. Die Kosten für das Verfahren trägt auf jeden Fall die beklagte Partei (Pensionsversicherung). Es sind aber dennoch gewisse Formvorschriften beim Einreichen der Klage zu beachten.

Nähere Informationen zur Einbringung einer Klage und Informationen über das für Sie zuständige Gericht finden Sie hier.

TIPP: Pflegegeld zählt, da es eine Art Entschädigungsleistung für eine körperliche Einschränkung darstellt, nicht zum Einkommen und wirkt sich somit nicht auf die Einkommensgrenzen für Beihilfen und Begünstigungen aus.

Die aktuelle Höhe der finanziellen Leistung in allen Pflegestufen finden Sie hier.

Nähere Informationen rund ums Pflegegeld (Antragstellung, Voraussetzungen, Zuständigkeiten, etc.) finden Sie auch hier.

Soziale Dienste (Unterstützung Zuhause)

Nahezu alle Gemeinden in Österreich verfügen über ein Netzwerk aus Sozialen Diensten, welche Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung des Alltags und bei der Körperpflege unterstützen können. Dazu gehören Leistungen wie

  • Heimhilfe (für Haushaltsführung und Körperpflege)
  • Essen auf Rädern (Zustellung von Fertigmenüs)
  • Besuchs- und Begleitdienste
  • Hauskrankenpflege durch Krankenpflegepersonal

Hierfür gibt es aufgrund sozialer Bedürftigkeit einkommensgestaffelte Beiträge, die pro Stunde berechnet werden. Die Höhe dieser Eigenleistung hängt vom Einkommen, der Pflegegeldstufe bzw. dem Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit ab.

Allgemeine Informationen zu sozialen Diensten in Wien finden Sie auch hier.

Für weitere Informationen und die Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Beratungszentrum Pflege und Betreuung des Fonds Soziales Wien unter der Telefonnummer 01 24 5 24.

24-Stunden-Betreuung (Unterstützung Zuhause)

Wer Betreuung zuhause rund um die Uhr benötigt, kann auf das Fördermodell des Sozialministeriumservice zurückgreifen. Dadurch werden die Kosten für eine legale 24-Stunden-Betreuung (selbständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit) teilweise refundiert.

Voraussetzungen

  • Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses (in Form eines Anstellungsverhältnisses, eines gemeinnützigen Anbieters oder einer Selbstständigkeit)
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen einer Heimhelferin bzw. eines Heimhelfers entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben
  • Einkommensgrenze der pflegebedürftigen Person: 2.500 € netto (exklusive Beihilfen, Pflegegeld etc.)

Die Tätigkeiten der Betreuungsperson sind auf Haushaltsführung, Unterstützung bei der Gestaltung des Tagesablaufs und Anwesenheit beschränkt. Tätigkeiten, die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) unterliegen, wie z.B. Pflegemaßnahmen, Verabreichen von Medikamenten etc., sind nur von qualifiziertem Personal vorzunehmen.

Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen. Bei selbstständigen Betreuungskräften können Arbeitszeiten und Entgelt frei vereinbart werden.

TIPP: Die Kosten für eine legale 24-Stunden-Betreuung können in der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Nähere Informationen sowie die notwendigen Formulare für die Förderung finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriumservices.

Pflegende Angehörige

Personen, die nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, können sich kostenlos freiwillig selbst versichern. Die Beiträge werden zur Gänze vom Bund übernommen, die pflegende angehörige Person hat somit keinen Beitrag zu leisten.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Diese Variante ist für Personen möglich, die neben der häuslichen Pflege eine Erwerbstätigkeit ausüben, aus der eine Pflichtversicherung entsteht (also über der Geringfügigkeit).

Voraussetzungen

  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Pflegegeld der Stufe 3 des gepflegten Angehörigen
  • Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Angehörigen
  • Wohnsitz im Inland
  • Hierbei sind keine Vorversicherungszeiten notwendig

Die begünstige Selbstversicherung muss bei der Pensionsversicherung beantragt werden. Hier finden Sie das Antragsformular.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Im Gegensatz zur Selbstversicherung ist für die Weiterversicherung die Beendigung einer Erwerbstätigkeit zur Übernahme der Pflege notwendig. Die Begünstigung ist nur für jeweils eine Pflegeperson möglich (es können also nicht zwei Personen, die pflegen, begünstigt weiterversichert werden). Die Versicherung bleibt auch bei temporärem Krankenhausaufenthalt der zu pflegenden Person aufrecht. Die Beiträge werden auch hier zur Gänze vom Bund übernommen.

Voraussetzungen

  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Pflegegeld der Stufe 3 des gepflegten Angehörigen
  • Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Angehörigen
  • Wohnsitz im Inland
  • Vorversicherungszeiten aufgrund einer vorheriger Erwerbstätigkeit

Frist für die Antragsstellung: Wenn keine 60 Versicherungsmonate vorliegen, muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Pflichtversicherung der Antrag gestellt werden. Wenn 60 Versicherungsmonate vorliegen, Antragstellung jederzeit.

Der Antrag für die begünstigte Weiterversicherung ist ebenfalls bei der Pensionsversicherung zu stellen. Hier finden Sie das Antragsformular.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung

Neben der beitragsfreien Versicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt gibt es für pflegende Angehörige auch die Möglichkeit, sich beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichern zu lassen.

Voraussetzungen

  • Beitragsfreiheit ab Bezug von Pflegegeldstufe 3. Mitversichert werden kann entweder der Angehöriger oder die zu pflegende Person.
  • Vorliegen einer Angehörigeneigenschaft (nach den Kriterien der Gebietskrankenkasse)
  • Gemeinsamer Haushalt. Wenn nicht verwandte Angehörige mitversichert werden sollen, müssen 10 Monate gemeinsamer Haushalt vorliegen, die Haushaltsführung wird unentgeltlich geleistet.
  • Mindestens 120 Stunden Pflegeleistung monatlich.

Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

TIPP: Der Antrag auf beitragsfreie Mitversicherung ist auch rückwirkend (ab Zuerkennung der Pflegestufe 3) möglich.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Wenn Sie seit mindestens einem Jahr überwiegend einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 pflegen und z.B. wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege verhindert werden, bietet das Sozialministeriumservice eine finanzielle Unterstützung an, um eine professionelle oder private Ersatzpflege finanzieren zu können.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird für insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr gewährt und variiert je nach Pflegegeldstufe. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer als vier Wochen in Anspruch genommen, verringert sich die finanzielle Unterstützung dementsprechend. Die Ersatzpflege muss jedoch im Mindestausmaß von einer Woche in Anspruch genommen werden, nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Nähere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier.

Schulungskurse

Für pflegende Angehörige bietet das Rote Kreuz Schulungskurse zu pflegerelevanten Themen wie z.B. rückenschonendes Heben an.

Ebenso gibt es eine eigene Informationshomepage für pflegende Angehörige mit einer Vielzahl an nützlichen Infos und Adressen rund um das Thema Pflege und soziale Dienstleistungen.

Auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz finden Sie die Rubrik Betreuende und pflegende Angehörige.

Kinder in der Pflege

Für Kinder bzw. Jugendliche, die zuhause ein Familienmitglied pflegen, gibt es eine Website mit hilfreichen Tipps und Infos für junge Menschen rund um das Thema Pflege und Unterstützung.

Hier kommen Sie zur Website Super Hands der Johanniter.

Notrufdienste

Einige Hilfsorganisationen bieten ein Notrufsystem für allein lebende Personen an. Mittels Alarm (der meistens wie ein Armband am Handgelenk getragen wird) kann in einer Notsituation rund um die Uhr Hilfe angefordert werden.

Die Zentrale, die den Notruf erhält, verständigt entweder eine Vertrauensperson, die einen Zweitschlüssel hat, die Rettung, Polizei oder Feuerwehr oder fährt selbst zum Hilfesuchenden (je nach gewähltem System).

Das Notrufsystem ermöglicht es, mit der Notrufzentrale zu sprechen, auch wenn das Telefon nicht in erreichbarer Nähe ist.

Über die genauen Konditionen, Handhabungen und Kosten informieren Sie sich bitte direkt bei den Anbietervereinen.

Nähere Informationen zum Hausnotruf finden Sie auch hier.

Persönliche Assistenz im Privatbereich

Die Persönliche Assistenz im Privatbereich bzw. Alltag ist eine Leistung mancher Bundesländer, die leider nach wie vor noch nicht österreichweit angeboten wird. Wien hat hierbei eine Vorreiterrolle eingenommen und bietet in Form der sogenannten „Pflegegeldergänzungsleistung“ den finanziellen Rahmen für dieses Angebot. Voraussetzung hierfür ist eine hohe Selbstverwaltungskompetenz, der Bezug von Pflegegeld-Stufe 3-7 und eine Altersgrenze bis 60 Jahre („erwerbsfähiges Alter“).

Der Grundgedanke der Persönlichen Assistenz ist die Selbstbestimmung. Diese Form der Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens ist von der Grundidee geprägt, dass Menschen mit Behinderung als eigene Experten für ihre Bedürfnisse und Lebenswelt agieren.

Durch verschiedene Trägerorganisationen kann die Person mit Behinderung sogenannte Assistentinnen und Assistenten bei sich anstellen und sozusagen seine eigenen Mitarbeiterinnen und „Mitarbeiter“ auswählen. Die assistierende Person handelt unter der Anleitung der Person mit Behinderung und unterstützt in allen Bereichen des täglichen Lebens wie

  • Haushalt
  • Körperpflege und Erhaltung der Gesundheit
  • Mobilität
  • Kommunikation und Freizeit

Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz

Diese finanzielle Direktleistung richtet sich an Menschen mit schwerer Körperbehinderung. Der FSW fördert die Persönliche Assistenz im Alltag in den Bereichen:

  • Haushalt
  • Körperpflege und Erhaltung der Gesundheit
  • Mobilität
  • Kommunikation und Freizeit

Ziel ist es, ein maximales Ausmaß an Selbstbestimmung und individueller Lebensgestaltung zu ermöglichen. Die Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz (PGE für PA) im Alltag ist eine freiwillige Leistung des FSW, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Hinweis: Für „Assistenz am Arbeitsplatz“ (oder den Weg dorthin) wenden Sie sich bitte an das Sozialministeriumservice – Landesstelle Wien. Der Dienstleister „WAG Assistenzgenossenschaft“ übernimmt die Beratung und Leistungserbringung für das Sozialministeriumservice.

Seit der Einführung der Pflegegeldergänzungsleistung im Jahr 2008 betrug der Stundensatz der durch den Fonds Soziales Wien ausbezahlten Leistung 16,00 Euro.
Mit 1. Jänner 2021 wurde der entsprechende Stundensatz vom Fonds Soziales Wien auf 18,00 Euro angehoben.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Wien
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder durch das EWR-Abkommen Begünstigte oder Gleichstellung
  • Körperbehinderung, Pflegegeld der Stufen 3 bis 7
  • Volljährigkeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres
  • Keine wirksame Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung
  • Selbstverwaltungskompetenz
  • Sie leben in einem Privathaushalt (im Unterschied zu Einrichtungen des Betreuten Wohnens)
  • kein Bezug gleichartiger oder ähnlicher Leistungen, wie z. B. Vollbetreutes Wohnen, Regelfahrtendienst, Tagesstruktur, 24-Stunden-Betreuung, ambulante/extramurale Pflege und Betreuung (mit Ausnahme der Medizinischen Hauskrankenpflege)

Antrag

Bitte legen Sie dem Antrag auf die Förderung folgende Unterlagen bei:

  • aktuelle Einkommensbelege
  • Fragebogen Selbsteinschätzung Assistenzbedarf – diesen Fragebogen können Sie direkt am Computer ausfüllen und an uns schicken. Bitte wenden Sie sich an eine der rechts angeführten Peer-Beratungsstellen, die Sie beim Ausfüllen der Selbsteinschätzung unterstützen. Falls Sie keine Möglichkeit haben, den Fragebogen am Computer auszufüllen, können Sie hier ein handschriftlich auszufüllendes Formular herunterladen: Fragebogen Selbsteinschätzung – handschriftlich.
  • letztgültige Pflegegeldeinstufung (sofern diese noch nicht im FSW aufliegt)
  • aktuelle Befunde
  • Bestätigung über die vom Sozialministeriumservice bewilligten Stunden für „Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)“

Bei laufendem Leistungsbezug müssen Sie den Antrag auf Erhöhung und/oder Neubemessung verwenden.

Zur Verlängerung der Leistung stellen Sie einen Antrag auf Verlängerung der Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz (PGE für PA).

Abrechnung

Um die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel zu belegen, müssen Sie jeden Monat einen ausgefüllten Verwendungsnachweis per E-Mail an den FSW schicken. Das Formular finden Sie unter:

Sie können die Formulare aber auch herunterladen und handschriftlich ausfüllen:

Weitere Informationen über die Voraussetzungen, die Antragstellung etc. entnehmen Sie bitte der „Spezifischen Förderrichtlinie Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz (PGE für PA) für Menschen mit Behinderung“.

Detaillierte Antworten auf häufig gestellte Fragen zur PGE finden Sie hier:

Förderung und Kosten

Die Höhe der Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz richtet sich nach der Pflegegeldstufe und dem individuellen Assistenzbedarf.

Beratung und Anmeldung

Die MitarbeiterInnen des FSW-KundInnenservice beraten Sie täglich von 8:00 – 20:00 Uhr am FSW-KundInnentelefon unter der Telefonnummer 01 24 5 24

ACHTUNG: Diese Form der persönlichen Assistenz bezieht sich nur auf den Privatbereich bzw. den Alltag. Nähere Informationen zur Persönlichen Assistenz in Bezug auf Beruf und Ausbildung finden Sie hier.

Online Anträge des Sozialministeriumservice

Online Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Online Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Parkausweises

Online Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Antrag auf Pflegekarenzgeld

Ansuchen um Familienhospizkarenz

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Fragen zum Pflegegeld

Bei Fragen zum Pflegegeld können sich Menschen mit Multipler Sklerose und Angehörige gerne an die kostenfreie MS-Hotline 0800 311 340 wenden.